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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
besondere Rechte für den Staat, als Zusatz zu
den allgemeinen Rechten des Einzelnen gegen
den Einzelnen.

§. 38.
Recht der Selbsterhaltung.

Demnach hat jeder Staat, wie der einzelne
freie Mensch, ein vollkommenes Recht auf Selbst-
erhaltung a
). Es bezieht sich dieses Recht 1) auf
rechtlichen Fortbestand des Staates, nach Ver-
fassung, nach Verwaltung, und nach dem gan-
zen Inbegriff seiner Mitglieder, vereinigt und
einzeln; 2) auf den Erwerb äusserer Gegenstände;
3) auf den Gebrauch jeder Art natürlicher und
erworbener Rechte, des Staates sowohl, als auch
seiner Mitglieder; 4) auf guten Namen, auf
Anerkennung seiner Rechtlichkeit.

a) Schrodt systema juris gentium, P. I. c. 1. §. 8.
§. 39.
Daher der Gebrauch erlaubter Sicherheitsmittel.

Vermöge des Rechtes auf Selbsterhaltung,
ist jeder Staat befugt, gerechte Sicherheitsmittel
jeder Art, zu dem Schutz seiner Rechte anzu-
schaffen, in Bereitschaft zu halten, und anzu-
wenden, nicht nur vertheidigungsweise, sondern
auch zu Abwendung möglicher Rechtsverletzun-
gen, und zu Genugthuung wegen erlittener.
Dahin gehört 1) die Verhütung der Entvölke-
rung
des Staatsgebietes, insbesondere durch Ver-

I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
besondere Rechte für den Staat, als Zusatz zu
den allgemeinen Rechten des Einzelnen gegen
den Einzelnen.

§. 38.
Recht der Selbsterhaltung.

Demnach hat jeder Staat, wie der einzelne
freie Mensch, ein vollkommenes Recht auf Selbst-
erhaltung a
). Es bezieht sich dieses Recht 1) auf
rechtlichen Fortbestand des Staates, nach Ver-
fassung, nach Verwaltung, und nach dem gan-
zen Inbegriff seiner Mitglieder, vereinigt und
einzeln; 2) auf den Erwerb äusserer Gegenstände;
3) auf den Gebrauch jeder Art natürlicher und
erworbener Rechte, des Staates sowohl, als auch
seiner Mitglieder; 4) auf guten Namen, auf
Anerkennung seiner Rechtlichkeit.

a) Schrodt systema juris gentium, P. I. c. 1. §. 8.
§. 39.
Daher der Gebrauch erlaubter Sicherheitsmittel.

Vermöge des Rechtes auf Selbsterhaltung,
ist jeder Staat befugt, gerechte Sicherheitsmittel
jeder Art, zu dem Schutz seiner Rechte anzu-
schaffen, in Bereitschaft zu halten, und anzu-
wenden, nicht nur vertheidigungsweise, sondern
auch zu Abwendung möglicher Rechtsverletzun-
gen, und zu Genugthuung wegen erlittener.
Dahin gehört 1) die Verhütung der Entvölke-
rung
des Staatsgebietes, insbesondere durch Ver-

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[77/0083] I. Cap. Recht der Selbsterhaltung. besondere Rechte für den Staat, als Zusatz zu den allgemeinen Rechten des Einzelnen gegen den Einzelnen. §. 38. Recht der Selbsterhaltung. Demnach hat jeder Staat, wie der einzelne freie Mensch, ein vollkommenes Recht auf Selbst- erhaltung a). Es bezieht sich dieses Recht 1) auf rechtlichen Fortbestand des Staates, nach Ver- fassung, nach Verwaltung, und nach dem gan- zen Inbegriff seiner Mitglieder, vereinigt und einzeln; 2) auf den Erwerb äusserer Gegenstände; 3) auf den Gebrauch jeder Art natürlicher und erworbener Rechte, des Staates sowohl, als auch seiner Mitglieder; 4) auf guten Namen, auf Anerkennung seiner Rechtlichkeit. a⁾ Schrodt systema juris gentium, P. I. c. 1. §. 8. §. 39. Daher der Gebrauch erlaubter Sicherheitsmittel. Vermöge des Rechtes auf Selbsterhaltung, ist jeder Staat befugt, gerechte Sicherheitsmittel jeder Art, zu dem Schutz seiner Rechte anzu- schaffen, in Bereitschaft zu halten, und anzu- wenden, nicht nur vertheidigungsweise, sondern auch zu Abwendung möglicher Rechtsverletzun- gen, und zu Genugthuung wegen erlittener. Dahin gehört 1) die Verhütung der Entvölke- rung des Staatsgebietes, insbesondere durch Ver-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/83>, abgerufen am 26.04.2024.