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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
(R.-G.-Bl. S. 459) ist innerhalb sämmtlicher Rayons zur Vornahme
baulicher Veränderungen, zu allen, die Terrain-Oberfläche modifi-
zirenden Anlagen, Aufstapelungen u. s. w. nach näherer Vorschrift
der §§. 13--25 die vor dem Beginn der Ausführung einzuholende
Genehmigung der Festungs-Kommandantur erforderlich 1).

"Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle
Anordnungen derselben, ist in Rayon-Angelegenheiten binnen einer
vierwöchentlichen Präklusivfrist von der Zustellung ab, der Rekurs
zulässig. Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig
durch die Reichs-Rayonkommission" 2).

Außer dieser Entscheidung in der Rekurs-Instanz ist die
Rayonkommission, auch ohne daß es eines Rekurses bedarf, zustän-
dig, die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen
u. s. w.), welche in den Rayons der Festungen und festen Plätze
ausgeführt werden sollen, zu prüfen und in Gemeinschaft mit der
betreffenden Centralverwaltungsbehörde definitiv festzustellen 3).

Die Reichs-Rayonkommission ist eine ständige Militärkommis-
sion; sie wird vom Kaiser berufen und alle Bundesstaaten, in deren
Gebieten Festungen liegen, müssen in derselben vertreten sein 4).

B. Die Reichsbeamten5).
§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.

I. Das Gesetz vom 31. März 1873 gibt keine Definition des
Begriffes "Beamter", sondern setzt denselben voraus; es bestimmt

1) Die näheren Vorschriften über das Gesuch und über die von der Kom-
mandantur auszufertigende Genehmigung sind in dem cit. Gesetz §§. 26--28
gegeben.
2) §. 29 Abs. 1 des cit. Ges.
3) §. 30 a. a. O.
4) §. 31 a. a. O. Da die Kommission eine Militär-Kommission ist,
so geht die Vertretung derjenigen Staaten, welche ihre gesammte Militär-Ver-
waltung auf Preußen übertragen haben, dadurch auf Preußen mit über. Des-
halb sind Baden (Rastatt) und Hessen (Mainz) nicht in der Rayonkommission
vertreten, sondern nur Preußen, Bayern, Württemberg und Sachsen. Die
Mitglieder derselben sind in dem Handbuch des Deutschen Reiches für 1874
S. 50 aufgeführt.
5) Frh. v. Zedlitz-Neukirch Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Gesetz vom 31. März 1873. Berlin 1874. Kanngießer Das Recht der
Deutschen Reichsbeamten. Gesetz vom 31. März 1873. Berlin 1874.

§. 36. Die richterlichen Reichsbehörden.
(R.-G.-Bl. S. 459) iſt innerhalb ſämmtlicher Rayons zur Vornahme
baulicher Veränderungen, zu allen, die Terrain-Oberfläche modifi-
zirenden Anlagen, Aufſtapelungen u. ſ. w. nach näherer Vorſchrift
der §§. 13—25 die vor dem Beginn der Ausführung einzuholende
Genehmigung der Feſtungs-Kommandantur erforderlich 1).

„Gegen die Entſcheidung der Kommandantur, wie gegen alle
Anordnungen derſelben, iſt in Rayon-Angelegenheiten binnen einer
vierwöchentlichen Präkluſivfriſt von der Zuſtellung ab, der Rekurs
zuläſſig. Die Entſcheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig
durch die Reichs-Rayonkommiſſion“ 2).

Außer dieſer Entſcheidung in der Rekurs-Inſtanz iſt die
Rayonkommiſſion, auch ohne daß es eines Rekurſes bedarf, zuſtän-
dig, die Projekte größerer Anlagen (Chauſſeen, Deiche, Eiſenbahnen
u. ſ. w.), welche in den Rayons der Feſtungen und feſten Plätze
ausgeführt werden ſollen, zu prüfen und in Gemeinſchaft mit der
betreffenden Centralverwaltungsbehörde definitiv feſtzuſtellen 3).

Die Reichs-Rayonkommiſſion iſt eine ſtändige Militärkommiſ-
ſion; ſie wird vom Kaiſer berufen und alle Bundesſtaaten, in deren
Gebieten Feſtungen liegen, müſſen in derſelben vertreten ſein 4).

B. Die Reichsbeamten5).
§. 37. Der Begriff der Reichsbeamten.

I. Das Geſetz vom 31. März 1873 gibt keine Definition des
Begriffes „Beamter“, ſondern ſetzt denſelben voraus; es beſtimmt

1) Die näheren Vorſchriften über das Geſuch und über die von der Kom-
mandantur auszufertigende Genehmigung ſind in dem cit. Geſetz §§. 26—28
gegeben.
2) §. 29 Abſ. 1 des cit. Geſ.
3) §. 30 a. a. O.
4) §. 31 a. a. O. Da die Kommiſſion eine Militär-Kommiſſion iſt,
ſo geht die Vertretung derjenigen Staaten, welche ihre geſammte Militär-Ver-
waltung auf Preußen übertragen haben, dadurch auf Preußen mit über. Des-
halb ſind Baden (Raſtatt) und Heſſen (Mainz) nicht in der Rayonkommiſſion
vertreten, ſondern nur Preußen, Bayern, Württemberg und Sachſen. Die
Mitglieder derſelben ſind in dem Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874
S. 50 aufgeführt.
5) Frh. v. Zedlitz-Neukirch Die Rechtsverhältniſſe der Reichsbeamten.
Geſetz vom 31. März 1873. Berlin 1874. Kanngießer Das Recht der
Deutſchen Reichsbeamten. Geſetz vom 31. März 1873. Berlin 1874.
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[382/0402] §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden. (R.-G.-Bl. S. 459) iſt innerhalb ſämmtlicher Rayons zur Vornahme baulicher Veränderungen, zu allen, die Terrain-Oberfläche modifi- zirenden Anlagen, Aufſtapelungen u. ſ. w. nach näherer Vorſchrift der §§. 13—25 die vor dem Beginn der Ausführung einzuholende Genehmigung der Feſtungs-Kommandantur erforderlich 1). „Gegen die Entſcheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen derſelben, iſt in Rayon-Angelegenheiten binnen einer vierwöchentlichen Präkluſivfriſt von der Zuſtellung ab, der Rekurs zuläſſig. Die Entſcheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig durch die Reichs-Rayonkommiſſion“ 2). Außer dieſer Entſcheidung in der Rekurs-Inſtanz iſt die Rayonkommiſſion, auch ohne daß es eines Rekurſes bedarf, zuſtän- dig, die Projekte größerer Anlagen (Chauſſeen, Deiche, Eiſenbahnen u. ſ. w.), welche in den Rayons der Feſtungen und feſten Plätze ausgeführt werden ſollen, zu prüfen und in Gemeinſchaft mit der betreffenden Centralverwaltungsbehörde definitiv feſtzuſtellen 3). Die Reichs-Rayonkommiſſion iſt eine ſtändige Militärkommiſ- ſion; ſie wird vom Kaiſer berufen und alle Bundesſtaaten, in deren Gebieten Feſtungen liegen, müſſen in derſelben vertreten ſein 4). B. Die Reichsbeamten 5). §. 37. Der Begriff der Reichsbeamten. I. Das Geſetz vom 31. März 1873 gibt keine Definition des Begriffes „Beamter“, ſondern ſetzt denſelben voraus; es beſtimmt 1) Die näheren Vorſchriften über das Geſuch und über die von der Kom- mandantur auszufertigende Genehmigung ſind in dem cit. Geſetz §§. 26—28 gegeben. 2) §. 29 Abſ. 1 des cit. Geſ. 3) §. 30 a. a. O. 4) §. 31 a. a. O. Da die Kommiſſion eine Militär-Kommiſſion iſt, ſo geht die Vertretung derjenigen Staaten, welche ihre geſammte Militär-Ver- waltung auf Preußen übertragen haben, dadurch auf Preußen mit über. Des- halb ſind Baden (Raſtatt) und Heſſen (Mainz) nicht in der Rayonkommiſſion vertreten, ſondern nur Preußen, Bayern, Württemberg und Sachſen. Die Mitglieder derſelben ſind in dem Handbuch des Deutſchen Reiches für 1874 S. 50 aufgeführt. 5) Frh. v. Zedlitz-Neukirch Die Rechtsverhältniſſe der Reichsbeamten. Geſetz vom 31. März 1873. Berlin 1874. Kanngießer Das Recht der Deutſchen Reichsbeamten. Geſetz vom 31. März 1873. Berlin 1874.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/402>, abgerufen am 26.04.2024.