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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 40. Die Pflichten u. Beschränkungen der Reichsbeamten.

2) Zum zeitweisen Verlassen des Amtes bedarf der Beamte
eines Urlaubs. "Die Vorschriften über den Urlaub der Reichs-
beamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen."
(§. 14 Abs. 1 des R.-G.)

Die hier vorbehaltene Verordnung ist am 2. Nov. 1874 er-
gangen. (R.-G.-Bl. S. 129.) Dieselbe stellt folgende Grund-
sätze auf:

Die Anträge auf Urlaubsbewilligung sind unter Angabe der
Veranlassung und des Zweckes der unmittelbar vorge-
setzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzu-
reichen. Diese Behörde ist aber nicht nothwendig zur Ertheilung
des Urlaubs zuständig; vielmehr bestimmt der Reichskanzler die
Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt sind, sowie
die Zeiträume, für welche von denselben Urlaub gewährt werden
darf 1). Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesund-
heit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung
beizufügen; die Beibringung dieser Bescheinigung kann aber von
der Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, aus-
nahmsweise erlassen werden.

Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre-
tung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich fest-
zusetzen, in wie weit die dem Beurlaubten zur Bestreitung von
Dienstaufwandskosten (nicht zu verwechseln mit dem Diensteinkom-
men) bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweisen sind.

Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm wäh-
rend der Abwesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vor-
gesetzten Behörden zugestellt werden können. Die Urlaubsbewilli-

1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-
haltene Bestimmungen über Urlaubs-Bewilligungen sind getroffen in dem Re-
gulativ für das Bundesamt für das Heimathswesen vom 6. Januar 1873 §. 3
(Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez.
1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht
vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für
den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In-
strukt. für die Konsuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth's Annalen 1871
S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen
im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48--61 und in der Beilage 3 zu dem
Reglement vom 9. Dezember 1873 hinsichtlich des Marine-Zahlmeister-Per-
sonals.
§. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten.

2) Zum zeitweiſen Verlaſſen des Amtes bedarf der Beamte
eines Urlaubs. „Die Vorſchriften über den Urlaub der Reichs-
beamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiſer erlaſſen.“
(§. 14 Abſ. 1 des R.-G.)

Die hier vorbehaltene Verordnung iſt am 2. Nov. 1874 er-
gangen. (R.-G.-Bl. S. 129.) Dieſelbe ſtellt folgende Grund-
ſätze auf:

Die Anträge auf Urlaubsbewilligung ſind unter Angabe der
Veranlaſſung und des Zweckes der unmittelbar vorge-
ſetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgeſetzten Beamten einzu-
reichen. Dieſe Behörde iſt aber nicht nothwendig zur Ertheilung
des Urlaubs zuſtändig; vielmehr beſtimmt der Reichskanzler die
Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt ſind, ſowie
die Zeiträume, für welche von denſelben Urlaub gewährt werden
darf 1). Wird ein Urlaub zur Wiederherſtellung der Geſund-
heit nachgeſucht, ſo iſt dem Antrage eine ärztliche Beſcheinigung
beizufügen; die Beibringung dieſer Beſcheinigung kann aber von
der Stelle, welcher die Entſcheidung über den Antrag zuſteht, aus-
nahmsweiſe erlaſſen werden.

Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre-
tung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich feſt-
zuſetzen, in wie weit die dem Beurlaubten zur Beſtreitung von
Dienſtaufwandskoſten (nicht zu verwechſeln mit dem Dienſteinkom-
men) bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweiſen ſind.

Der beurlaubte Beamte hat dafür zu ſorgen, daß ihm wäh-
rend der Abweſenheit von ſeinem Wohnort Verfügungen der vor-
geſetzten Behörden zugeſtellt werden können. Die Urlaubsbewilli-

1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er-
haltene Beſtimmungen über Urlaubs-Bewilligungen ſind getroffen in dem Re-
gulativ für das Bundesamt für das Heimathsweſen vom 6. Januar 1873 §. 3
(Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez.
1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht
vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für
den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In-
ſtrukt. für die Konſuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth’s Annalen 1871
S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen
im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48—61 und in der Beilage 3 zu dem
Reglement vom 9. Dezember 1873 hinſichtlich des Marine-Zahlmeiſter-Per-
ſonals.
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[420/0440] §. 40. Die Pflichten u. Beſchränkungen der Reichsbeamten. 2) Zum zeitweiſen Verlaſſen des Amtes bedarf der Beamte eines Urlaubs. „Die Vorſchriften über den Urlaub der Reichs- beamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiſer erlaſſen.“ (§. 14 Abſ. 1 des R.-G.) Die hier vorbehaltene Verordnung iſt am 2. Nov. 1874 er- gangen. (R.-G.-Bl. S. 129.) Dieſelbe ſtellt folgende Grund- ſätze auf: Die Anträge auf Urlaubsbewilligung ſind unter Angabe der Veranlaſſung und des Zweckes der unmittelbar vorge- ſetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgeſetzten Beamten einzu- reichen. Dieſe Behörde iſt aber nicht nothwendig zur Ertheilung des Urlaubs zuſtändig; vielmehr beſtimmt der Reichskanzler die Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt ſind, ſowie die Zeiträume, für welche von denſelben Urlaub gewährt werden darf 1). Wird ein Urlaub zur Wiederherſtellung der Geſund- heit nachgeſucht, ſo iſt dem Antrage eine ärztliche Beſcheinigung beizufügen; die Beibringung dieſer Beſcheinigung kann aber von der Stelle, welcher die Entſcheidung über den Antrag zuſteht, aus- nahmsweiſe erlaſſen werden. Die Stelle, welche den Urlaub ertheilt, hat für die Vertre- tung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen und zugleich feſt- zuſetzen, in wie weit die dem Beurlaubten zur Beſtreitung von Dienſtaufwandskoſten (nicht zu verwechſeln mit dem Dienſteinkom- men) bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweiſen ſind. Der beurlaubte Beamte hat dafür zu ſorgen, daß ihm wäh- rend der Abweſenheit von ſeinem Wohnort Verfügungen der vor- geſetzten Behörden zugeſtellt werden können. Die Urlaubsbewilli- 1) Specielle, durch die Verordn. vom 2. Nov. 1874 §. 8 in Geltung er- haltene Beſtimmungen über Urlaubs-Bewilligungen ſind getroffen in dem Re- gulativ für das Bundesamt für das Heimathsweſen vom 6. Januar 1873 §. 3 (Centralbl. S. 5); in dem Regulat. für die Disciplinarbehörden vom 12. Dez. 1873 §. 8 (Centralbl. S. 391); in dem Regulativ für das Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874 §. 30. 31 (Centralbl. S. 280); vgl. auch das Regulat. für den Rechnungshof vom 5. März 1875 §. 17 (Centralbl. S. 160); in der In- ſtrukt. für die Konſuln vom 6. Juni 1871 zu §. 6. (Hirth’s Annalen 1871 S. 613.) Ferner in dem Reglement über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868 §§. 48—61 und in der Beilage 3 zu dem Reglement vom 9. Dezember 1873 hinſichtlich des Marine-Zahlmeiſter-Per- ſonals.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/440>, abgerufen am 26.04.2024.