Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

Bild:
<< vorherige Seite

und aus diesem Grunde durfte er auch hier nicht übergangen
werden.

Endlich ergiebt sich für die obige Regel, sobald man ihre
tiefere Begründung ins Auge faßt, noch eine dritte Beschränkung,
auf welche namentlich auch v. Thünen schon aufmerksam gemacht
hat. Die Regel bezieht sich nämlich nicht auf das objective Maß,
sondern auf die subjective Schätzung von Productionsaufwand
und Ersatz. Wenn in einem gegebenen Falle die Möglichkeit,
der gebrachten Opfer verlustig zu gehen, eben so groß ist, wie
die Möglichkeit eines gelingenden Erfolgs, so verlangt man mit
Recht, daß im letztern Falle der Erfolg auch doppelt so groß
sei, wie der mögliche Verlust, aber doppelt nicht seiner objectiven
Größe, sondern seiner subjectiven Bedeutung nach, was etwas
durchaus Verschiedenes sein kann. Denn nicht selten tritt der
Fall ein, daß der Schmerz über einen erlittenen Verlust zu der
Freude über einen gemachten Gewinn nicht in demselben Ver-
hältnisse steht, wie die Tauschwerthsgrößen, welche Gewinn und
Verlust ausdrücken. Der Verlust einer Kuh z. B., die 40 Tha-
ler werth ist, legt dem, der mit seinem Unterhalte auf sie
gewiesen ist, härtere Entbehrungen auf, als ihm ein Gewinn von
40 Thalern Befriedigung gewährt. Von dem, was Jemand
Entbehrliches besitzt, mag er schon Etwas an eine Unterneh-
mung wagen, selbst wenn der mögliche Ertrag der Gewinnswahr-
scheinlichkeit nicht vollkommen entspricht. Wenn ein Mann, der
sein reichliches Auskommen besitzt, ein Loos in der Lotterie spielt,
so wird man ihn noch keinen schlechten Wirthschafter nennen
dürfen, obwohl der Gesammtbetrag der Gewinne dem der Ein-
sätze nicht gleichkommt. Umgekehrt wird derjenige, der sein
ganzes Vermögen aufs Spiel setzt, selbst dann unwirthschaftlich
handeln, wenn die größere Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß
er eine weit bedeutendere Summe zurück erhalten werde. Denn

und aus dieſem Grunde durfte er auch hier nicht uͤbergangen
werden.

Endlich ergiebt ſich fuͤr die obige Regel, ſobald man ihre
tiefere Begruͤndung ins Auge faßt, noch eine dritte Beſchraͤnkung,
auf welche namentlich auch v. Thuͤnen ſchon aufmerkſam gemacht
hat. Die Regel bezieht ſich naͤmlich nicht auf das objective Maß,
ſondern auf die ſubjective Schaͤtzung von Productionsaufwand
und Erſatz. Wenn in einem gegebenen Falle die Moͤglichkeit,
der gebrachten Opfer verluſtig zu gehen, eben ſo groß iſt, wie
die Moͤglichkeit eines gelingenden Erfolgs, ſo verlangt man mit
Recht, daß im letztern Falle der Erfolg auch doppelt ſo groß
ſei, wie der moͤgliche Verluſt, aber doppelt nicht ſeiner objectiven
Groͤße, ſondern ſeiner ſubjectiven Bedeutung nach, was etwas
durchaus Verſchiedenes ſein kann. Denn nicht ſelten tritt der
Fall ein, daß der Schmerz uͤber einen erlittenen Verluſt zu der
Freude uͤber einen gemachten Gewinn nicht in demſelben Ver-
haͤltniſſe ſteht, wie die Tauſchwerthsgroͤßen, welche Gewinn und
Verluſt ausdruͤcken. Der Verluſt einer Kuh z. B., die 40 Tha-
ler werth iſt, legt dem, der mit ſeinem Unterhalte auf ſie
gewieſen iſt, haͤrtere Entbehrungen auf, als ihm ein Gewinn von
40 Thalern Befriedigung gewaͤhrt. Von dem, was Jemand
Entbehrliches beſitzt, mag er ſchon Etwas an eine Unterneh-
mung wagen, ſelbſt wenn der moͤgliche Ertrag der Gewinnswahr-
ſcheinlichkeit nicht vollkommen entſpricht. Wenn ein Mann, der
ſein reichliches Auskommen beſitzt, ein Loos in der Lotterie ſpielt,
ſo wird man ihn noch keinen ſchlechten Wirthſchafter nennen
duͤrfen, obwohl der Geſammtbetrag der Gewinne dem der Ein-
ſaͤtze nicht gleichkommt. Umgekehrt wird derjenige, der ſein
ganzes Vermoͤgen aufs Spiel ſetzt, ſelbſt dann unwirthſchaftlich
handeln, wenn die groͤßere Wahrſcheinlichkeit vorhanden iſt, daß
er eine weit bedeutendere Summe zuruͤck erhalten werde. Denn

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0101" n="89"/>
und aus die&#x017F;em Grunde durfte er auch hier nicht u&#x0364;bergangen<lb/>
werden.</p><lb/>
          <p>Endlich ergiebt &#x017F;ich fu&#x0364;r die obige Regel, &#x017F;obald man ihre<lb/>
tiefere Begru&#x0364;ndung ins Auge faßt, noch eine dritte Be&#x017F;chra&#x0364;nkung,<lb/>
auf welche namentlich auch v. Thu&#x0364;nen &#x017F;chon aufmerk&#x017F;am gemacht<lb/>
hat. Die Regel bezieht &#x017F;ich na&#x0364;mlich nicht auf das objective Maß,<lb/>
&#x017F;ondern auf die &#x017F;ubjective Scha&#x0364;tzung von Productionsaufwand<lb/>
und Er&#x017F;atz. Wenn in einem gegebenen Falle die Mo&#x0364;glichkeit,<lb/>
der gebrachten Opfer verlu&#x017F;tig zu gehen, eben &#x017F;o groß i&#x017F;t, wie<lb/>
die Mo&#x0364;glichkeit eines gelingenden Erfolgs, &#x017F;o verlangt man mit<lb/>
Recht, daß im letztern Falle der Erfolg auch doppelt &#x017F;o groß<lb/>
&#x017F;ei, wie der mo&#x0364;gliche Verlu&#x017F;t, aber doppelt nicht &#x017F;einer objectiven<lb/>
Gro&#x0364;ße, &#x017F;ondern &#x017F;einer &#x017F;ubjectiven Bedeutung nach, was etwas<lb/>
durchaus Ver&#x017F;chiedenes &#x017F;ein kann. Denn nicht &#x017F;elten tritt der<lb/>
Fall ein, daß der Schmerz u&#x0364;ber einen erlittenen Verlu&#x017F;t zu der<lb/>
Freude u&#x0364;ber einen gemachten Gewinn nicht in dem&#x017F;elben Ver-<lb/>
ha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e &#x017F;teht, wie die Tau&#x017F;chwerthsgro&#x0364;ßen, welche Gewinn und<lb/>
Verlu&#x017F;t ausdru&#x0364;cken. Der Verlu&#x017F;t einer Kuh z. B., die 40 Tha-<lb/>
ler werth i&#x017F;t, legt dem, der mit &#x017F;einem Unterhalte auf &#x017F;ie<lb/>
gewie&#x017F;en i&#x017F;t, ha&#x0364;rtere Entbehrungen auf, als ihm ein Gewinn von<lb/>
40 Thalern Befriedigung gewa&#x0364;hrt. Von dem, was Jemand<lb/>
Entbehrliches be&#x017F;itzt, mag er &#x017F;chon Etwas an eine Unterneh-<lb/>
mung wagen, &#x017F;elb&#x017F;t wenn der mo&#x0364;gliche Ertrag der Gewinnswahr-<lb/>
&#x017F;cheinlichkeit nicht vollkommen ent&#x017F;pricht. Wenn ein Mann, der<lb/>
&#x017F;ein reichliches Auskommen be&#x017F;itzt, ein Loos in der Lotterie &#x017F;pielt,<lb/>
&#x017F;o wird man ihn noch keinen &#x017F;chlechten Wirth&#x017F;chafter nennen<lb/>
du&#x0364;rfen, obwohl der Ge&#x017F;ammtbetrag der Gewinne dem der Ein-<lb/>
&#x017F;a&#x0364;tze nicht gleichkommt. Umgekehrt wird derjenige, der &#x017F;ein<lb/>
ganzes Vermo&#x0364;gen aufs Spiel &#x017F;etzt, &#x017F;elb&#x017F;t dann unwirth&#x017F;chaftlich<lb/>
handeln, wenn die gro&#x0364;ßere Wahr&#x017F;cheinlichkeit vorhanden i&#x017F;t, daß<lb/>
er eine weit bedeutendere Summe zuru&#x0364;ck erhalten werde. Denn<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[89/0101] und aus dieſem Grunde durfte er auch hier nicht uͤbergangen werden. Endlich ergiebt ſich fuͤr die obige Regel, ſobald man ihre tiefere Begruͤndung ins Auge faßt, noch eine dritte Beſchraͤnkung, auf welche namentlich auch v. Thuͤnen ſchon aufmerkſam gemacht hat. Die Regel bezieht ſich naͤmlich nicht auf das objective Maß, ſondern auf die ſubjective Schaͤtzung von Productionsaufwand und Erſatz. Wenn in einem gegebenen Falle die Moͤglichkeit, der gebrachten Opfer verluſtig zu gehen, eben ſo groß iſt, wie die Moͤglichkeit eines gelingenden Erfolgs, ſo verlangt man mit Recht, daß im letztern Falle der Erfolg auch doppelt ſo groß ſei, wie der moͤgliche Verluſt, aber doppelt nicht ſeiner objectiven Groͤße, ſondern ſeiner ſubjectiven Bedeutung nach, was etwas durchaus Verſchiedenes ſein kann. Denn nicht ſelten tritt der Fall ein, daß der Schmerz uͤber einen erlittenen Verluſt zu der Freude uͤber einen gemachten Gewinn nicht in demſelben Ver- haͤltniſſe ſteht, wie die Tauſchwerthsgroͤßen, welche Gewinn und Verluſt ausdruͤcken. Der Verluſt einer Kuh z. B., die 40 Tha- ler werth iſt, legt dem, der mit ſeinem Unterhalte auf ſie gewieſen iſt, haͤrtere Entbehrungen auf, als ihm ein Gewinn von 40 Thalern Befriedigung gewaͤhrt. Von dem, was Jemand Entbehrliches beſitzt, mag er ſchon Etwas an eine Unterneh- mung wagen, ſelbſt wenn der moͤgliche Ertrag der Gewinnswahr- ſcheinlichkeit nicht vollkommen entſpricht. Wenn ein Mann, der ſein reichliches Auskommen beſitzt, ein Loos in der Lotterie ſpielt, ſo wird man ihn noch keinen ſchlechten Wirthſchafter nennen duͤrfen, obwohl der Geſammtbetrag der Gewinne dem der Ein- ſaͤtze nicht gleichkommt. Umgekehrt wird derjenige, der ſein ganzes Vermoͤgen aufs Spiel ſetzt, ſelbſt dann unwirthſchaftlich handeln, wenn die groͤßere Wahrſcheinlichkeit vorhanden iſt, daß er eine weit bedeutendere Summe zuruͤck erhalten werde. Denn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/101
Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/101>, abgerufen am 26.04.2024.