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Allgemeine Zeitung. Nr. 65. Augsburg, 5. März 1840.

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Masagran verschlossen, ließ sich aber an einem Strick auf die Mauer ziehen und nahm an der Vertheidigung tapfern Antheil.

Abd-El-Kader, der kein Mittel unversucht läßt, uns Schaden zuzufügen, und Frankreich den Besitz dieser Colonie zu verleiden, hat den Bewohnern des Littorals, welche Barken, sogenannte Sandals besitzen, den Befehl gegeben, alle Handelsfahrzeuge anzugreifen, welche durch Windstille oder sonstige Umstände in der Nähe der Küste zurückgehalten würden. Der Wegnahme eines Kauffahrers bei Scherschel folgte eine ähnliche That bei dem kleinen Seehafen Tenes, und in den letzten Tagen wurde bei Dellys auch ein maurisches Fahrzeug von den Eingebornen genommen. Der Rais oder Capitän der Barke wurde gefangen; die übrige Mannschaft rettete sich auf ihren Booten. Durch einen glücklichen Zufall gelang es dem gefangenen Rais, der nicht sehr streng bewacht wurde, in einen Kahn sich zu werfen, und die offene See zu gewinnen. Ein Kriegsschiff nahm ihn dort auf, und brachte ihn wohlbehalten nach Algier. Aus solchen Vorfällen ersieht man, daß die Piraterie unfehlbar wieder aufleben würde, wenn die Franzosen die Algierer Küste verließen. Es ist jetzt eine Nothwendigkeit, die letzten Küstenpunkte, die noch in Abd-El-Kaders Händen sind, zu occupiren. Der Besitz von Dellys und Scherschel ist überdieß sehr wichtig, weil diese Städte die beiden äußersten Punkte der Metidscha beherrschen. - Obrist Lafontaine, der die Besatzung von Philippeville commandirt, hat einen Stamm in der dortigen Umgegend, wegen seiner Räubereien und Angriffe gegen unsere Convois berüchtigt, überfallen, ihm 67 Mann getödtet, und 1500 Stück Vieh weggenommen.

Belgien.

Die Königin der Franzosen, die Herzoge von Orleans, Nemours, Montpensier, Mad. Adelaide und Prinzessin Clementine, welche gestern hier angekommen, werden in einigen Tagen, begleitet von dem Herzog von Coburg und der Prinzessin Victoria, nach Paris zurückkehren.

Italien.

Obgleich in Rußland die Gränzsperre sehr strenge gehandhabt wird, damit keine Nachrichten über die Maaßregeln, welche man gegen den katholischen Clerus nimmt, ins Ausland kommen, so gelangen doch von Zeit zu Zeit Berichte aus dem Innern hieher, worin die Lage der Geistlichen mit den düstersten Farben geschildert wird. Höhern Orts sind mehrere Priester namhaft bekannt geworden, welche allen Droh- und Zwangsmittel standhaft widerstehen, und eher das Härteste erdulden, als daß sie sich zu den sogenannten freiwillig Uebergetretenen gezählt sehen wollen. - Der vor wenigen Tagen aus Rußland zurückgekehrte erste Legationssecretär, Hr. v. Krivzoff, ist von seiner Regierung als Intendant der hiesigen russischen Künstler mit einem ansehnlichen Gehalt ernannt. Man nimmt an, daß er, durch diese Stelle veranlaßt, seinen Wohnsitz für beständig hier nehmen werde. - Heute traf der Graf Victor v. Zichi Ferraris, Attache der k. k. österreichischen Botschaft beim heiligen Stuhl, von Wien kommend, hier ein. - Wir leben hier in dem Taumel des Carnevals, welcher von Tag zu Tag lebhafter wird. Das Wetter ist hell, aber ziemlich kühl. Niemand denkt an Politik. Alles will sich unterhalten oder unterhalten seyn, und Masken aller Arten treiben ihr Wesen auf dem Corso.

Schweiz.

Der große Rath des Kantons Bern hat am 28 Febr. den Antrag des Regierungsraths auf Begnadigung der in den Reactionsproceß verwickelten und verurtheilten Personen verworfen. Hätte der Regierungsrath, wie er den Entschluß gefaßt, auf Begnadigung anzutragen, schnell den großen Rath einberufen, so wäre wohl ein anderes Resultat gewonnen worden. Acte allgemeiner Großmuth werden überaus erschwert, wenn inzwischen das Gewühl der Parteien und Leidenschaften freien Spielraum erhält, ein schönes Gefühl der Herzen zu vergiften. In Demokratien vollends wird ein solcher Antrag nur siegen in einem Moment warmer Erhebung über das ekle Getriebe des Neides und Hasses, der Rancune, des verletzten Ehrgeizes und politischer Parteiberechnung. Trotz jener Verwerfung im Allgemeinen hofft man immer noch auf Begnadigung für Einzelne. Viel hat geschadet die gegenseitige heftige Befehdung der patricischen und der Schnell'schen Partei - auch in der Zwischenzeit. Jene kann es nicht vergeben, daß sie von dieser bitter gekränkt worden ist, und diese will sich nicht versöhnen, so lange ihr nicht die erstere auf gleichem Boden und zu neuer Erhebung von da aus die Hand reicht. Verderblich für das Land und die Schweiz bleibt es immerhin, daß dadurch der Friede auf lange Zeit unmöglich gemacht wird, und mit die edelsten und besten Kräfte einem Wirken für das Ganze entzogen werden. - Im Kanton Luzern wird die Leu'sche Petition sehr stark von dem Volke unterstützt, und eine baldige wesentliche Umänderung kann nicht ausbleiben. Auch hier fehlt es dem herrschenden radicalen Element an sittlicher Grundlage und ehrenhaftem Wesen. Aber es wird nicht weniger schwer halten, Uebertreibungen in jesuitischem und roh demokratischem Sinne zu hindern.

Deutschland.

Heute erstattete Hr. Hofrath Dr. Bayer in der Kammer der Abgeordneten ausführlichen Vortrag über den Gesetzesentwurf "den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend." Dieser Gegenstand hatte sich schon bei der hohen deutschen Bundesversammlung vielfacher Berathungen und gründlicher Verhandlungen zu erfreuen. Als die erheblichsten Resultate derselben hob der Berichterstatter vorzugsweise drei Beschlüsse hervor, nämlich 1) den Beschluß vom 6 Sept. 1832, wornach der Grundsatz aufgestellt wurde, daß in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und jenen der übrigen im Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaats sich in jedem andern Bundesstaate des dort bestehenden gesetzlichen Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden; 2) den Beschluß vom 2 April 1835, welcher dahin geht, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebiets zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sey; endlich 3) den Beschluß vom 9 Nov. 1837, den wichtigsten von allen, welcher die Grundsätze selbst enthält, über deren Beobachtung die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen übereingekommen waren, und die wir als bekannt voraussetzen dürfen, da seiner Zeit alle öffentlichen Blätter sie mitgetheilt haben. Wir heben daher nur Folgendes als das Wichtigste aus:
Art. II besagt: Das im Art. I bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des litterarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, insofern auf Werken der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von 10 Jahren anerkannt und geschützt werden. Diese Frist von 10 Jahren

Masagran verschlossen, ließ sich aber an einem Strick auf die Mauer ziehen und nahm an der Vertheidigung tapfern Antheil.

Abd-El-Kader, der kein Mittel unversucht läßt, uns Schaden zuzufügen, und Frankreich den Besitz dieser Colonie zu verleiden, hat den Bewohnern des Littorals, welche Barken, sogenannte Sandals besitzen, den Befehl gegeben, alle Handelsfahrzeuge anzugreifen, welche durch Windstille oder sonstige Umstände in der Nähe der Küste zurückgehalten würden. Der Wegnahme eines Kauffahrers bei Scherschel folgte eine ähnliche That bei dem kleinen Seehafen Tenes, und in den letzten Tagen wurde bei Dellys auch ein maurisches Fahrzeug von den Eingebornen genommen. Der Raïs oder Capitän der Barke wurde gefangen; die übrige Mannschaft rettete sich auf ihren Booten. Durch einen glücklichen Zufall gelang es dem gefangenen Raïs, der nicht sehr streng bewacht wurde, in einen Kahn sich zu werfen, und die offene See zu gewinnen. Ein Kriegsschiff nahm ihn dort auf, und brachte ihn wohlbehalten nach Algier. Aus solchen Vorfällen ersieht man, daß die Piraterie unfehlbar wieder aufleben würde, wenn die Franzosen die Algierer Küste verließen. Es ist jetzt eine Nothwendigkeit, die letzten Küstenpunkte, die noch in Abd-El-Kaders Händen sind, zu occupiren. Der Besitz von Dellys und Scherschel ist überdieß sehr wichtig, weil diese Städte die beiden äußersten Punkte der Metidscha beherrschen. – Obrist Lafontaine, der die Besatzung von Philippeville commandirt, hat einen Stamm in der dortigen Umgegend, wegen seiner Räubereien und Angriffe gegen unsere Convois berüchtigt, überfallen, ihm 67 Mann getödtet, und 1500 Stück Vieh weggenommen.

Belgien.

Die Königin der Franzosen, die Herzoge von Orleans, Nemours, Montpensier, Mad. Adelaide und Prinzessin Clementine, welche gestern hier angekommen, werden in einigen Tagen, begleitet von dem Herzog von Coburg und der Prinzessin Victoria, nach Paris zurückkehren.

Italien.

Obgleich in Rußland die Gränzsperre sehr strenge gehandhabt wird, damit keine Nachrichten über die Maaßregeln, welche man gegen den katholischen Clerus nimmt, ins Ausland kommen, so gelangen doch von Zeit zu Zeit Berichte aus dem Innern hieher, worin die Lage der Geistlichen mit den düstersten Farben geschildert wird. Höhern Orts sind mehrere Priester namhaft bekannt geworden, welche allen Droh- und Zwangsmittel standhaft widerstehen, und eher das Härteste erdulden, als daß sie sich zu den sogenannten freiwillig Uebergetretenen gezählt sehen wollen. – Der vor wenigen Tagen aus Rußland zurückgekehrte erste Legationssecretär, Hr. v. Krivzoff, ist von seiner Regierung als Intendant der hiesigen russischen Künstler mit einem ansehnlichen Gehalt ernannt. Man nimmt an, daß er, durch diese Stelle veranlaßt, seinen Wohnsitz für beständig hier nehmen werde. – Heute traf der Graf Victor v. Zichi Ferraris, Attaché der k. k. österreichischen Botschaft beim heiligen Stuhl, von Wien kommend, hier ein. – Wir leben hier in dem Taumel des Carnevals, welcher von Tag zu Tag lebhafter wird. Das Wetter ist hell, aber ziemlich kühl. Niemand denkt an Politik. Alles will sich unterhalten oder unterhalten seyn, und Masken aller Arten treiben ihr Wesen auf dem Corso.

Schweiz.

Der große Rath des Kantons Bern hat am 28 Febr. den Antrag des Regierungsraths auf Begnadigung der in den Reactionsproceß verwickelten und verurtheilten Personen verworfen. Hätte der Regierungsrath, wie er den Entschluß gefaßt, auf Begnadigung anzutragen, schnell den großen Rath einberufen, so wäre wohl ein anderes Resultat gewonnen worden. Acte allgemeiner Großmuth werden überaus erschwert, wenn inzwischen das Gewühl der Parteien und Leidenschaften freien Spielraum erhält, ein schönes Gefühl der Herzen zu vergiften. In Demokratien vollends wird ein solcher Antrag nur siegen in einem Moment warmer Erhebung über das ekle Getriebe des Neides und Hasses, der Rancune, des verletzten Ehrgeizes und politischer Parteiberechnung. Trotz jener Verwerfung im Allgemeinen hofft man immer noch auf Begnadigung für Einzelne. Viel hat geschadet die gegenseitige heftige Befehdung der patricischen und der Schnell'schen Partei – auch in der Zwischenzeit. Jene kann es nicht vergeben, daß sie von dieser bitter gekränkt worden ist, und diese will sich nicht versöhnen, so lange ihr nicht die erstere auf gleichem Boden und zu neuer Erhebung von da aus die Hand reicht. Verderblich für das Land und die Schweiz bleibt es immerhin, daß dadurch der Friede auf lange Zeit unmöglich gemacht wird, und mit die edelsten und besten Kräfte einem Wirken für das Ganze entzogen werden. – Im Kanton Luzern wird die Leu'sche Petition sehr stark von dem Volke unterstützt, und eine baldige wesentliche Umänderung kann nicht ausbleiben. Auch hier fehlt es dem herrschenden radicalen Element an sittlicher Grundlage und ehrenhaftem Wesen. Aber es wird nicht weniger schwer halten, Uebertreibungen in jesuitischem und roh demokratischem Sinne zu hindern.

Deutschland.

Heute erstattete Hr. Hofrath Dr. Bayer in der Kammer der Abgeordneten ausführlichen Vortrag über den Gesetzesentwurf „den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend.“ Dieser Gegenstand hatte sich schon bei der hohen deutschen Bundesversammlung vielfacher Berathungen und gründlicher Verhandlungen zu erfreuen. Als die erheblichsten Resultate derselben hob der Berichterstatter vorzugsweise drei Beschlüsse hervor, nämlich 1) den Beschluß vom 6 Sept. 1832, wornach der Grundsatz aufgestellt wurde, daß in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und jenen der übrigen im Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaats sich in jedem andern Bundesstaate des dort bestehenden gesetzlichen Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden; 2) den Beschluß vom 2 April 1835, welcher dahin geht, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebiets zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sey; endlich 3) den Beschluß vom 9 Nov. 1837, den wichtigsten von allen, welcher die Grundsätze selbst enthält, über deren Beobachtung die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen übereingekommen waren, und die wir als bekannt voraussetzen dürfen, da seiner Zeit alle öffentlichen Blätter sie mitgetheilt haben. Wir heben daher nur Folgendes als das Wichtigste aus:
Art. II besagt: Das im Art. I bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des litterarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, insofern auf Werken der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von 10 Jahren anerkannt und geschützt werden. Diese Frist von 10 Jahren

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[0516/0004] Masagran verschlossen, ließ sich aber an einem Strick auf die Mauer ziehen und nahm an der Vertheidigung tapfern Antheil. _ Algier, 22 Febr. Abd-El-Kader, der kein Mittel unversucht läßt, uns Schaden zuzufügen, und Frankreich den Besitz dieser Colonie zu verleiden, hat den Bewohnern des Littorals, welche Barken, sogenannte Sandals besitzen, den Befehl gegeben, alle Handelsfahrzeuge anzugreifen, welche durch Windstille oder sonstige Umstände in der Nähe der Küste zurückgehalten würden. Der Wegnahme eines Kauffahrers bei Scherschel folgte eine ähnliche That bei dem kleinen Seehafen Tenes, und in den letzten Tagen wurde bei Dellys auch ein maurisches Fahrzeug von den Eingebornen genommen. Der Raïs oder Capitän der Barke wurde gefangen; die übrige Mannschaft rettete sich auf ihren Booten. Durch einen glücklichen Zufall gelang es dem gefangenen Raïs, der nicht sehr streng bewacht wurde, in einen Kahn sich zu werfen, und die offene See zu gewinnen. Ein Kriegsschiff nahm ihn dort auf, und brachte ihn wohlbehalten nach Algier. Aus solchen Vorfällen ersieht man, daß die Piraterie unfehlbar wieder aufleben würde, wenn die Franzosen die Algierer Küste verließen. Es ist jetzt eine Nothwendigkeit, die letzten Küstenpunkte, die noch in Abd-El-Kaders Händen sind, zu occupiren. Der Besitz von Dellys und Scherschel ist überdieß sehr wichtig, weil diese Städte die beiden äußersten Punkte der Metidscha beherrschen. – Obrist Lafontaine, der die Besatzung von Philippeville commandirt, hat einen Stamm in der dortigen Umgegend, wegen seiner Räubereien und Angriffe gegen unsere Convois berüchtigt, überfallen, ihm 67 Mann getödtet, und 1500 Stück Vieh weggenommen. Belgien. _ Brüssel, 27 Febr. Die Königin der Franzosen, die Herzoge von Orleans, Nemours, Montpensier, Mad. Adelaide und Prinzessin Clementine, welche gestern hier angekommen, werden in einigen Tagen, begleitet von dem Herzog von Coburg und der Prinzessin Victoria, nach Paris zurückkehren. Italien. _ Rom, 25 Febr. Obgleich in Rußland die Gränzsperre sehr strenge gehandhabt wird, damit keine Nachrichten über die Maaßregeln, welche man gegen den katholischen Clerus nimmt, ins Ausland kommen, so gelangen doch von Zeit zu Zeit Berichte aus dem Innern hieher, worin die Lage der Geistlichen mit den düstersten Farben geschildert wird. Höhern Orts sind mehrere Priester namhaft bekannt geworden, welche allen Droh- und Zwangsmittel standhaft widerstehen, und eher das Härteste erdulden, als daß sie sich zu den sogenannten freiwillig Uebergetretenen gezählt sehen wollen. – Der vor wenigen Tagen aus Rußland zurückgekehrte erste Legationssecretär, Hr. v. Krivzoff, ist von seiner Regierung als Intendant der hiesigen russischen Künstler mit einem ansehnlichen Gehalt ernannt. Man nimmt an, daß er, durch diese Stelle veranlaßt, seinen Wohnsitz für beständig hier nehmen werde. – Heute traf der Graf Victor v. Zichi Ferraris, Attaché der k. k. österreichischen Botschaft beim heiligen Stuhl, von Wien kommend, hier ein. – Wir leben hier in dem Taumel des Carnevals, welcher von Tag zu Tag lebhafter wird. Das Wetter ist hell, aber ziemlich kühl. Niemand denkt an Politik. Alles will sich unterhalten oder unterhalten seyn, und Masken aller Arten treiben ihr Wesen auf dem Corso. Schweiz. _ Zürich, 1 März. Der große Rath des Kantons Bern hat am 28 Febr. den Antrag des Regierungsraths auf Begnadigung der in den Reactionsproceß verwickelten und verurtheilten Personen verworfen. Hätte der Regierungsrath, wie er den Entschluß gefaßt, auf Begnadigung anzutragen, schnell den großen Rath einberufen, so wäre wohl ein anderes Resultat gewonnen worden. Acte allgemeiner Großmuth werden überaus erschwert, wenn inzwischen das Gewühl der Parteien und Leidenschaften freien Spielraum erhält, ein schönes Gefühl der Herzen zu vergiften. In Demokratien vollends wird ein solcher Antrag nur siegen in einem Moment warmer Erhebung über das ekle Getriebe des Neides und Hasses, der Rancune, des verletzten Ehrgeizes und politischer Parteiberechnung. Trotz jener Verwerfung im Allgemeinen hofft man immer noch auf Begnadigung für Einzelne. Viel hat geschadet die gegenseitige heftige Befehdung der patricischen und der Schnell'schen Partei – auch in der Zwischenzeit. Jene kann es nicht vergeben, daß sie von dieser bitter gekränkt worden ist, und diese will sich nicht versöhnen, so lange ihr nicht die erstere auf gleichem Boden und zu neuer Erhebung von da aus die Hand reicht. Verderblich für das Land und die Schweiz bleibt es immerhin, daß dadurch der Friede auf lange Zeit unmöglich gemacht wird, und mit die edelsten und besten Kräfte einem Wirken für das Ganze entzogen werden. – Im Kanton Luzern wird die Leu'sche Petition sehr stark von dem Volke unterstützt, und eine baldige wesentliche Umänderung kann nicht ausbleiben. Auch hier fehlt es dem herrschenden radicalen Element an sittlicher Grundlage und ehrenhaftem Wesen. Aber es wird nicht weniger schwer halten, Uebertreibungen in jesuitischem und roh demokratischem Sinne zu hindern. Deutschland. _ München, 2 März. Heute erstattete Hr. Hofrath Dr. Bayer in der Kammer der Abgeordneten ausführlichen Vortrag über den Gesetzesentwurf „den Schutz des Eigenthums an Werken der Litteratur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend.“ Dieser Gegenstand hatte sich schon bei der hohen deutschen Bundesversammlung vielfacher Berathungen und gründlicher Verhandlungen zu erfreuen. Als die erheblichsten Resultate derselben hob der Berichterstatter vorzugsweise drei Beschlüsse hervor, nämlich 1) den Beschluß vom 6 Sept. 1832, wornach der Grundsatz aufgestellt wurde, daß in Zukunft der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen und jenen der übrigen im Bunde vereinigten Staaten gegenseitig und im ganzen Umfange des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaats sich in jedem andern Bundesstaate des dort bestehenden gesetzlichen Schutzes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden; 2) den Beschluß vom 2 April 1835, welcher dahin geht, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebiets zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sey; endlich 3) den Beschluß vom 9 Nov. 1837, den wichtigsten von allen, welcher die Grundsätze selbst enthält, über deren Beobachtung die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen übereingekommen waren, und die wir als bekannt voraussetzen dürfen, da seiner Zeit alle öffentlichen Blätter sie mitgetheilt haben. Wir heben daher nur Folgendes als das Wichtigste aus: Art. II besagt: Das im Art. I bezeichnete Recht des Urhebers oder dessen, der das Eigenthum des litterarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, insofern auf Werken der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von 10 Jahren anerkannt und geschützt werden. Diese Frist von 10 Jahren

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 65. Augsburg, 5. März 1840, S. 0516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_065_18400305/4>, abgerufen am 30.04.2024.