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Allgemeine Zeitung. Nr. 86. Augsburg, 26. März 1840.

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ungehört. Der erste Graf des Ritterhauses *) ward der Favorit, durch dessen Mund man sprechen mußte um gehört zu werden.

So wie die Ehrenstellen im Hof- und Staatsdienste dem Adel vorzugsweise verliehen werden, so auch alle andern Auszeichnungen, die von der königlichen Gnade abhängig sind, wie Titulaturen, Ordensdecorationen u. s. w. Dieß aber ins Einzelne zu verfolgen lohnt nicht die Mühe.

Im Vorbeigehen mag hier nur bemerkt werden, wie der Hof, der aus einem republicanischen Ursprunge entstanden ist, dem alten Wasahofe im Ordensluxus nichts nachgibt. Folgende Vergleichung zwischen den Jahren 1787 und 1839 ist in der Hinsicht nicht ohne Interesse, wobei nur zu erinnern ist, daß beide Jahre in einer ähnlichen Entfernung (von 25 Jahren) von dem letzt geführten Kriege stehen, was besonders die enorme Zahl des Schwertordens fast unerklärlich macht. Uebrigens war Gustav III bekanntlich ein König, der außerordentlich viel auf äußern Glanz hielt. Dennoch zählte man

[Tabelle]
Mithin die Zahl fast verdoppelt! Und dennoch war Schweden im Jahre 1787 um ganz Finnland und Pommern größer.

Eine Vergleichung des eigentlichen Hofstaats von jetzt mit dem in der Zeit Gustavs III zeigt eine noch auffallendere Vermehrung und weit mehr als Verdoppelung. Dieß läßt sich aber vielleicht dadurch erklären, daß der jetzige Hof den doppelten Glanz zweier Königskronen widerzustrahlen hat.

(Beschluß folgt.)

Deutschland.

Die nunmehr kundgegebene Reichsrathssitzung vom 19 Febr. beschäftigte sich mit dem in der Allgem. Zeitung vom 22, 23 und 24 Febr. schon besprochenen Nivosegesetz. Das Materielle des Regierungsvorschlags fand entschiedenen Anklang. Ihm waren Berichterstatter und Ausschuß mittelst umfassenden Vortrags beigetreten, weil das aufzuhebende Gesetz unter längst erloschenen Umständen gegeben, in dem Lande seines Ursprungs von jeher unvollzogen, ohne die größten Opfer nicht vollziehbar, und überdieß einem Zweck gewidmet sey, dessen Erreichung keine ungewöhnliche Maaßregel erfordere. Auch in der Kammer ließ sich nur Eine abweichende Stimme vernehmen, welche in der abzuschaffenden Bestimmung einen Pietätsact - eine lex in cordibus scripta - erblickend, die bisher auf Staatskosten zu bewirkende Erziehung des siebenten Sohnes mindestens in eine fixe Unterstützung umgewandelt wissen wollte. Nach einigen Gegenbemerkungen, worin zwar das zu Rechtbestehen des Nivosegesetzes anerkannt, aber auch sein Nichtzählen zu der dem vormaligen Rheinkreise bei Kundgabe der Verfassung garantirten Institutionen hervorgehoben und seine Abschaffung als unerläßlich bezeichnet worden, erfolgte die Annahme mit 26 gegen 1 Stimme. - Lebhafter war die Erörterung über das an jenem Tage beschlossene Abstehen von dem Ausdruck Staatsministerium. Schon in dem Ausschuß hatte der Referent eine abermalige Aenderung der Schlußformel für den Fall beantragt, wenn nicht, "wie bereits in der früheren Ausschußsitzung berührt", über "Ursache und Wirkung der beabsichtigten Abweichung von dem bisherigen Styl" eine genügende ministerielle Erklärung erfolgen sollte. Ausführlichen Entwicklungen des ersten Präsidenten als Justizministers über die staatsrechtliche Synonymität der zwei streitigen Namen und über das als unbeschränkt bezeichnete Recht der Regierung "alle Staatsstellen nach ihrem Ermessen zu benennen", war entgegnet worden: "wenig komme auf einzelne Verordnungen aus der vorconstitutionellen und constitutionellen Zeit an, wo die Verfassungsurkunde ganz unzweideutig spreche. Diese bezeichne nun einmal die Ministerien stets nur als Staatsministerien. Sie sey die bindende Norm, und sollte auch dem Finanzgesetze des Jahres 1831 zufolge des damals unerhörten Geschäftsdranges eine verfassungsfremde Modification einverleibt worden seyn, so würden die Regierungsorgane hieraus nach ihrer bekannten Theorie einen usus abzuleiten kaum gemeint seyn können. Die nebstbei angeregten Doctrinen stünden glücklicherweise mit dem Gegenstande nicht in nothwendigem Zusammenhange. Deren nähere Beleuchtung könne daher füglich verschoben bleiben. Uebrigens sey die Sache keineswegs so unwichtig, als der Präsidialvortrag anzunehmen scheine. Jede Verfassung müsse in ihrem vollen Umfang vollzogen werden, und das schon früher hie und da angeregte, von dem Reichsrath aber stets mit großer Entschiedenheit abgelehnte Distinguiren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Punkten, zwischen fundamentalen, reglementären, incidenten und allegativen Bestimmungen sey von der Regierung selbst in noch nicht allzufern liegenden Tagen allgemeiner Bewegung als gleich gefährlich für Thron und Volk erkannt worden. Auch habe der Gegensatz von Staats- und Nichtstaatsbehörden in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung durch mannichfache Symptome der deutschen Zustände, insbesondere durch die immer greller hervortretenden Bestrebungen jener publicistischen Schule gefunden, deren Lehrsätze namentlich in Maurenbrechers Schrift zur vollen Manifestation gelangt seyen. Nähmen ja Anhänger dieser Schule keinen Anstand, den jüngsten Reichsrathsbeschluß einen ultraliberalen zu nennen, vergessend, daß die bayerische Constitution gerade bezüglich der Benennungen Staatsministerien, Staatsminister, Staatsdienst u. s. w. auf jenem historischen Boden stehe, dessen die Thronrede so rühmend erwähnt habe; daß Oesterreich einen Staats-, Rußland einen Reichskanzler habe; daß Staats- und Conferenzminister sich in beinahe allen alten Monarchien finden, während der einfache Ausdruck Minister der allein übliche bei allen auf Volkssouveränetät beruhenden Regierungen, ja selbst in Republiken sey; daß sonach, wenn es sich um etwas Anderes, als um einfaches Festhalten an den Buchstaben unseres Verfassungsrechts handeln könnte, die reichsräthliche Modification sogar monarchisch-historischer wäre, als der Text des Gesetzesentwurfs." Nachdem später der auf wiederholtes Anregen des Referenten eingeladene und erschienene k. Minister des Innern die Frage: "ob von Seite der Staatsregierung die Ausdrücke Staatsministerien und Ministerien, Staatsminister und Minister sowohl in Hinsicht auf ministerielle Verantwortlichkeit als in jeder andern staatsrechtlichen Beziehung als vollkommen synonym betrachtet werde?" durch beinahe wörtliche Wiederholung seiner bereits bekannten Erklärung beantwortet hatte, war von dem Ausschuß einstimmig beschlossen worden, "die von dem benannten Minister so eben ertheilte amtliche Erklärung sey, in so weit sie die Erwiederung auf die an ihn gerichtete Frage betreffe, als vollkommen genügend zu erachten." Noch umfassender traten die Motive der früheren Modification in der Kammerdebatte zu Tage. Namentlich bemerkte ein Mitglied: "Es freue sich, im Stande zu seyn, aus seinem Tagebuche, welches es über wichtige Momente seines Geschäftslebens (worunter die Vorarbeiten und Berathungen über den Entwurf und über die Fassung der Verfassungsurkunde eine vorzügliche Stelle eingenommen) von seinen ersten Dienstjahren an fortgesetzt zu führen gepflegt habe, folgenden getreuen Auszug vorlegen zu können, welcher Zeugniß darüber ablegen werde, daß von den damaligen Conferenzmitgliedern auf die Wahl der Worte: Staatsministerium, Staatsminister, Staatsdiener der höchste Werth gelegt wurde. Als zu damaliger Zeit öfters mit Leitung der Conferenzgeschäfte beauftragter Staatsdiener habe es mit mehreren durch freundschaftliche und wohlwollende Verhältnisse mit ihm verbundenen Conferenzgliedern

*) Die Familie Brahe ist die älteste adelige Familie in Schweden und diejenige, die den ersten Sitz im Ritterhause hat.

ungehört. Der erste Graf des Ritterhauses *) ward der Favorit, durch dessen Mund man sprechen mußte um gehört zu werden.

So wie die Ehrenstellen im Hof- und Staatsdienste dem Adel vorzugsweise verliehen werden, so auch alle andern Auszeichnungen, die von der königlichen Gnade abhängig sind, wie Titulaturen, Ordensdecorationen u. s. w. Dieß aber ins Einzelne zu verfolgen lohnt nicht die Mühe.

Im Vorbeigehen mag hier nur bemerkt werden, wie der Hof, der aus einem republicanischen Ursprunge entstanden ist, dem alten Wasahofe im Ordensluxus nichts nachgibt. Folgende Vergleichung zwischen den Jahren 1787 und 1839 ist in der Hinsicht nicht ohne Interesse, wobei nur zu erinnern ist, daß beide Jahre in einer ähnlichen Entfernung (von 25 Jahren) von dem letzt geführten Kriege stehen, was besonders die enorme Zahl des Schwertordens fast unerklärlich macht. Uebrigens war Gustav III bekanntlich ein König, der außerordentlich viel auf äußern Glanz hielt. Dennoch zählte man

[Tabelle]
Mithin die Zahl fast verdoppelt! Und dennoch war Schweden im Jahre 1787 um ganz Finnland und Pommern größer.

Eine Vergleichung des eigentlichen Hofstaats von jetzt mit dem in der Zeit Gustavs III zeigt eine noch auffallendere Vermehrung und weit mehr als Verdoppelung. Dieß läßt sich aber vielleicht dadurch erklären, daß der jetzige Hof den doppelten Glanz zweier Königskronen widerzustrahlen hat.

(Beschluß folgt.)

Deutschland.

Die nunmehr kundgegebene Reichsrathssitzung vom 19 Febr. beschäftigte sich mit dem in der Allgem. Zeitung vom 22, 23 und 24 Febr. schon besprochenen Nivosegesetz. Das Materielle des Regierungsvorschlags fand entschiedenen Anklang. Ihm waren Berichterstatter und Ausschuß mittelst umfassenden Vortrags beigetreten, weil das aufzuhebende Gesetz unter längst erloschenen Umständen gegeben, in dem Lande seines Ursprungs von jeher unvollzogen, ohne die größten Opfer nicht vollziehbar, und überdieß einem Zweck gewidmet sey, dessen Erreichung keine ungewöhnliche Maaßregel erfordere. Auch in der Kammer ließ sich nur Eine abweichende Stimme vernehmen, welche in der abzuschaffenden Bestimmung einen Pietätsact – eine lex in cordibus scripta – erblickend, die bisher auf Staatskosten zu bewirkende Erziehung des siebenten Sohnes mindestens in eine fixe Unterstützung umgewandelt wissen wollte. Nach einigen Gegenbemerkungen, worin zwar das zu Rechtbestehen des Nivosegesetzes anerkannt, aber auch sein Nichtzählen zu der dem vormaligen Rheinkreise bei Kundgabe der Verfassung garantirten Institutionen hervorgehoben und seine Abschaffung als unerläßlich bezeichnet worden, erfolgte die Annahme mit 26 gegen 1 Stimme. – Lebhafter war die Erörterung über das an jenem Tage beschlossene Abstehen von dem Ausdruck Staatsministerium. Schon in dem Ausschuß hatte der Referent eine abermalige Aenderung der Schlußformel für den Fall beantragt, wenn nicht, „wie bereits in der früheren Ausschußsitzung berührt“, über „Ursache und Wirkung der beabsichtigten Abweichung von dem bisherigen Styl“ eine genügende ministerielle Erklärung erfolgen sollte. Ausführlichen Entwicklungen des ersten Präsidenten als Justizministers über die staatsrechtliche Synonymität der zwei streitigen Namen und über das als unbeschränkt bezeichnete Recht der Regierung „alle Staatsstellen nach ihrem Ermessen zu benennen“, war entgegnet worden: „wenig komme auf einzelne Verordnungen aus der vorconstitutionellen und constitutionellen Zeit an, wo die Verfassungsurkunde ganz unzweideutig spreche. Diese bezeichne nun einmal die Ministerien stets nur als Staatsministerien. Sie sey die bindende Norm, und sollte auch dem Finanzgesetze des Jahres 1831 zufolge des damals unerhörten Geschäftsdranges eine verfassungsfremde Modification einverleibt worden seyn, so würden die Regierungsorgane hieraus nach ihrer bekannten Theorie einen usus abzuleiten kaum gemeint seyn können. Die nebstbei angeregten Doctrinen stünden glücklicherweise mit dem Gegenstande nicht in nothwendigem Zusammenhange. Deren nähere Beleuchtung könne daher füglich verschoben bleiben. Uebrigens sey die Sache keineswegs so unwichtig, als der Präsidialvortrag anzunehmen scheine. Jede Verfassung müsse in ihrem vollen Umfang vollzogen werden, und das schon früher hie und da angeregte, von dem Reichsrath aber stets mit großer Entschiedenheit abgelehnte Distinguiren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Punkten, zwischen fundamentalen, reglementären, incidenten und allegativen Bestimmungen sey von der Regierung selbst in noch nicht allzufern liegenden Tagen allgemeiner Bewegung als gleich gefährlich für Thron und Volk erkannt worden. Auch habe der Gegensatz von Staats- und Nichtstaatsbehörden in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung durch mannichfache Symptome der deutschen Zustände, insbesondere durch die immer greller hervortretenden Bestrebungen jener publicistischen Schule gefunden, deren Lehrsätze namentlich in Maurenbrechers Schrift zur vollen Manifestation gelangt seyen. Nähmen ja Anhänger dieser Schule keinen Anstand, den jüngsten Reichsrathsbeschluß einen ultraliberalen zu nennen, vergessend, daß die bayerische Constitution gerade bezüglich der Benennungen Staatsministerien, Staatsminister, Staatsdienst u. s. w. auf jenem historischen Boden stehe, dessen die Thronrede so rühmend erwähnt habe; daß Oesterreich einen Staats-, Rußland einen Reichskanzler habe; daß Staats- und Conferenzminister sich in beinahe allen alten Monarchien finden, während der einfache Ausdruck Minister der allein übliche bei allen auf Volkssouveränetät beruhenden Regierungen, ja selbst in Republiken sey; daß sonach, wenn es sich um etwas Anderes, als um einfaches Festhalten an den Buchstaben unseres Verfassungsrechts handeln könnte, die reichsräthliche Modification sogar monarchisch-historischer wäre, als der Text des Gesetzesentwurfs.“ Nachdem später der auf wiederholtes Anregen des Referenten eingeladene und erschienene k. Minister des Innern die Frage: „ob von Seite der Staatsregierung die Ausdrücke Staatsministerien und Ministerien, Staatsminister und Minister sowohl in Hinsicht auf ministerielle Verantwortlichkeit als in jeder andern staatsrechtlichen Beziehung als vollkommen synonym betrachtet werde?“ durch beinahe wörtliche Wiederholung seiner bereits bekannten Erklärung beantwortet hatte, war von dem Ausschuß einstimmig beschlossen worden, „die von dem benannten Minister so eben ertheilte amtliche Erklärung sey, in so weit sie die Erwiederung auf die an ihn gerichtete Frage betreffe, als vollkommen genügend zu erachten.“ Noch umfassender traten die Motive der früheren Modification in der Kammerdebatte zu Tage. Namentlich bemerkte ein Mitglied: „Es freue sich, im Stande zu seyn, aus seinem Tagebuche, welches es über wichtige Momente seines Geschäftslebens (worunter die Vorarbeiten und Berathungen über den Entwurf und über die Fassung der Verfassungsurkunde eine vorzügliche Stelle eingenommen) von seinen ersten Dienstjahren an fortgesetzt zu führen gepflegt habe, folgenden getreuen Auszug vorlegen zu können, welcher Zeugniß darüber ablegen werde, daß von den damaligen Conferenzmitgliedern auf die Wahl der Worte: Staatsministerium, Staatsminister, Staatsdiener der höchste Werth gelegt wurde. Als zu damaliger Zeit öfters mit Leitung der Conferenzgeschäfte beauftragter Staatsdiener habe es mit mehreren durch freundschaftliche und wohlwollende Verhältnisse mit ihm verbundenen Conferenzgliedern

*) Die Familie Brahe ist die älteste adelige Familie in Schweden und diejenige, die den ersten Sitz im Ritterhause hat.
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Deren nähere Beleuchtung könne daher füglich verschoben bleiben. Uebrigens sey die Sache keineswegs so unwichtig, als der Präsidialvortrag anzunehmen scheine. Jede Verfassung müsse in ihrem vollen Umfang vollzogen werden, und das schon früher hie und da angeregte, von dem Reichsrath aber stets mit großer Entschiedenheit abgelehnte Distinguiren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Punkten, zwischen fundamentalen, reglementären, incidenten und allegativen Bestimmungen sey von der Regierung selbst in noch nicht allzufern liegenden Tagen allgemeiner Bewegung als gleich gefährlich für Thron und Volk erkannt worden. Auch habe der Gegensatz von Staats- und Nichtstaatsbehörden in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung durch mannichfache Symptome der deutschen Zustände, insbesondere durch die immer greller hervortretenden Bestrebungen jener publicistischen Schule gefunden, deren Lehrsätze namentlich in Maurenbrechers Schrift zur vollen Manifestation gelangt seyen. Nähmen ja Anhänger dieser Schule keinen Anstand, den jüngsten Reichsrathsbeschluß einen ultraliberalen zu nennen, vergessend, daß die bayerische Constitution gerade bezüglich der Benennungen Staatsministerien, Staatsminister, Staatsdienst u. s. w. auf jenem historischen Boden stehe, dessen die Thronrede so rühmend erwähnt habe; daß Oesterreich einen Staats-, Rußland einen Reichskanzler habe; daß Staats- und Conferenzminister sich in beinahe allen alten Monarchien finden, während der einfache Ausdruck Minister der allein übliche bei allen auf Volkssouveränetät beruhenden Regierungen, ja selbst in Republiken sey; daß sonach, wenn es sich um etwas Anderes, als um einfaches Festhalten an den Buchstaben unseres Verfassungsrechts handeln könnte, die reichsräthliche Modification sogar monarchisch-historischer wäre, als der Text des Gesetzesentwurfs.&#x201C; Nachdem später der auf wiederholtes Anregen des Referenten eingeladene und erschienene k. Minister des Innern die Frage: &#x201E;ob von Seite der Staatsregierung die Ausdrücke Staatsministerien und Ministerien, Staatsminister und Minister sowohl in Hinsicht auf ministerielle Verantwortlichkeit als in jeder andern staatsrechtlichen Beziehung als vollkommen synonym betrachtet werde?&#x201C; durch beinahe wörtliche Wiederholung seiner bereits bekannten Erklärung beantwortet hatte, war von dem Ausschuß einstimmig beschlossen worden, &#x201E;die von dem benannten Minister so eben ertheilte amtliche Erklärung sey, in so weit sie die Erwiederung auf die an ihn gerichtete Frage betreffe, als vollkommen genügend zu erachten.&#x201C; Noch umfassender traten die Motive der früheren Modification in der Kammerdebatte zu Tage. Namentlich bemerkte ein Mitglied: &#x201E;Es freue sich, im Stande zu seyn, aus seinem Tagebuche, welches es über wichtige Momente seines Geschäftslebens (worunter die Vorarbeiten und Berathungen über den Entwurf und über die Fassung der Verfassungsurkunde eine vorzügliche Stelle eingenommen) von seinen ersten Dienstjahren an fortgesetzt zu führen gepflegt habe, folgenden getreuen Auszug vorlegen zu können, welcher Zeugniß darüber ablegen werde, daß von den damaligen Conferenzmitgliedern auf die Wahl der Worte: Staatsministerium, Staatsminister, Staatsdiener der höchste Werth gelegt wurde. Als zu damaliger Zeit öfters mit Leitung der Conferenzgeschäfte beauftragter Staatsdiener habe es mit mehreren durch freundschaftliche und wohlwollende Verhältnisse mit ihm verbundenen Conferenzgliedern<lb/></p>
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[0684/0011] ungehört. Der erste Graf des Ritterhauses *) ward der Favorit, durch dessen Mund man sprechen mußte um gehört zu werden. So wie die Ehrenstellen im Hof- und Staatsdienste dem Adel vorzugsweise verliehen werden, so auch alle andern Auszeichnungen, die von der königlichen Gnade abhängig sind, wie Titulaturen, Ordensdecorationen u. s. w. Dieß aber ins Einzelne zu verfolgen lohnt nicht die Mühe. Im Vorbeigehen mag hier nur bemerkt werden, wie der Hof, der aus einem republicanischen Ursprunge entstanden ist, dem alten Wasahofe im Ordensluxus nichts nachgibt. Folgende Vergleichung zwischen den Jahren 1787 und 1839 ist in der Hinsicht nicht ohne Interesse, wobei nur zu erinnern ist, daß beide Jahre in einer ähnlichen Entfernung (von 25 Jahren) von dem letzt geführten Kriege stehen, was besonders die enorme Zahl des Schwertordens fast unerklärlich macht. Uebrigens war Gustav III bekanntlich ein König, der außerordentlich viel auf äußern Glanz hielt. Dennoch zählte man Mithin die Zahl fast verdoppelt! Und dennoch war Schweden im Jahre 1787 um ganz Finnland und Pommern größer. Eine Vergleichung des eigentlichen Hofstaats von jetzt mit dem in der Zeit Gustavs III zeigt eine noch auffallendere Vermehrung und weit mehr als Verdoppelung. Dieß läßt sich aber vielleicht dadurch erklären, daß der jetzige Hof den doppelten Glanz zweier Königskronen widerzustrahlen hat. (Beschluß folgt.) Deutschland. München, 21 März. Die nunmehr kundgegebene Reichsrathssitzung vom 19 Febr. beschäftigte sich mit dem in der Allgem. Zeitung vom 22, 23 und 24 Febr. schon besprochenen Nivosegesetz. Das Materielle des Regierungsvorschlags fand entschiedenen Anklang. Ihm waren Berichterstatter und Ausschuß mittelst umfassenden Vortrags beigetreten, weil das aufzuhebende Gesetz unter längst erloschenen Umständen gegeben, in dem Lande seines Ursprungs von jeher unvollzogen, ohne die größten Opfer nicht vollziehbar, und überdieß einem Zweck gewidmet sey, dessen Erreichung keine ungewöhnliche Maaßregel erfordere. Auch in der Kammer ließ sich nur Eine abweichende Stimme vernehmen, welche in der abzuschaffenden Bestimmung einen Pietätsact – eine lex in cordibus scripta – erblickend, die bisher auf Staatskosten zu bewirkende Erziehung des siebenten Sohnes mindestens in eine fixe Unterstützung umgewandelt wissen wollte. Nach einigen Gegenbemerkungen, worin zwar das zu Rechtbestehen des Nivosegesetzes anerkannt, aber auch sein Nichtzählen zu der dem vormaligen Rheinkreise bei Kundgabe der Verfassung garantirten Institutionen hervorgehoben und seine Abschaffung als unerläßlich bezeichnet worden, erfolgte die Annahme mit 26 gegen 1 Stimme. – Lebhafter war die Erörterung über das an jenem Tage beschlossene Abstehen von dem Ausdruck Staatsministerium. Schon in dem Ausschuß hatte der Referent eine abermalige Aenderung der Schlußformel für den Fall beantragt, wenn nicht, „wie bereits in der früheren Ausschußsitzung berührt“, über „Ursache und Wirkung der beabsichtigten Abweichung von dem bisherigen Styl“ eine genügende ministerielle Erklärung erfolgen sollte. Ausführlichen Entwicklungen des ersten Präsidenten als Justizministers über die staatsrechtliche Synonymität der zwei streitigen Namen und über das als unbeschränkt bezeichnete Recht der Regierung „alle Staatsstellen nach ihrem Ermessen zu benennen“, war entgegnet worden: „wenig komme auf einzelne Verordnungen aus der vorconstitutionellen und constitutionellen Zeit an, wo die Verfassungsurkunde ganz unzweideutig spreche. Diese bezeichne nun einmal die Ministerien stets nur als Staatsministerien. Sie sey die bindende Norm, und sollte auch dem Finanzgesetze des Jahres 1831 zufolge des damals unerhörten Geschäftsdranges eine verfassungsfremde Modification einverleibt worden seyn, so würden die Regierungsorgane hieraus nach ihrer bekannten Theorie einen usus abzuleiten kaum gemeint seyn können. Die nebstbei angeregten Doctrinen stünden glücklicherweise mit dem Gegenstande nicht in nothwendigem Zusammenhange. Deren nähere Beleuchtung könne daher füglich verschoben bleiben. Uebrigens sey die Sache keineswegs so unwichtig, als der Präsidialvortrag anzunehmen scheine. Jede Verfassung müsse in ihrem vollen Umfang vollzogen werden, und das schon früher hie und da angeregte, von dem Reichsrath aber stets mit großer Entschiedenheit abgelehnte Distinguiren zwischen wesentlichen und unwesentlichen Punkten, zwischen fundamentalen, reglementären, incidenten und allegativen Bestimmungen sey von der Regierung selbst in noch nicht allzufern liegenden Tagen allgemeiner Bewegung als gleich gefährlich für Thron und Volk erkannt worden. Auch habe der Gegensatz von Staats- und Nichtstaatsbehörden in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung durch mannichfache Symptome der deutschen Zustände, insbesondere durch die immer greller hervortretenden Bestrebungen jener publicistischen Schule gefunden, deren Lehrsätze namentlich in Maurenbrechers Schrift zur vollen Manifestation gelangt seyen. Nähmen ja Anhänger dieser Schule keinen Anstand, den jüngsten Reichsrathsbeschluß einen ultraliberalen zu nennen, vergessend, daß die bayerische Constitution gerade bezüglich der Benennungen Staatsministerien, Staatsminister, Staatsdienst u. s. w. auf jenem historischen Boden stehe, dessen die Thronrede so rühmend erwähnt habe; daß Oesterreich einen Staats-, Rußland einen Reichskanzler habe; daß Staats- und Conferenzminister sich in beinahe allen alten Monarchien finden, während der einfache Ausdruck Minister der allein übliche bei allen auf Volkssouveränetät beruhenden Regierungen, ja selbst in Republiken sey; daß sonach, wenn es sich um etwas Anderes, als um einfaches Festhalten an den Buchstaben unseres Verfassungsrechts handeln könnte, die reichsräthliche Modification sogar monarchisch-historischer wäre, als der Text des Gesetzesentwurfs.“ Nachdem später der auf wiederholtes Anregen des Referenten eingeladene und erschienene k. Minister des Innern die Frage: „ob von Seite der Staatsregierung die Ausdrücke Staatsministerien und Ministerien, Staatsminister und Minister sowohl in Hinsicht auf ministerielle Verantwortlichkeit als in jeder andern staatsrechtlichen Beziehung als vollkommen synonym betrachtet werde?“ durch beinahe wörtliche Wiederholung seiner bereits bekannten Erklärung beantwortet hatte, war von dem Ausschuß einstimmig beschlossen worden, „die von dem benannten Minister so eben ertheilte amtliche Erklärung sey, in so weit sie die Erwiederung auf die an ihn gerichtete Frage betreffe, als vollkommen genügend zu erachten.“ Noch umfassender traten die Motive der früheren Modification in der Kammerdebatte zu Tage. Namentlich bemerkte ein Mitglied: „Es freue sich, im Stande zu seyn, aus seinem Tagebuche, welches es über wichtige Momente seines Geschäftslebens (worunter die Vorarbeiten und Berathungen über den Entwurf und über die Fassung der Verfassungsurkunde eine vorzügliche Stelle eingenommen) von seinen ersten Dienstjahren an fortgesetzt zu führen gepflegt habe, folgenden getreuen Auszug vorlegen zu können, welcher Zeugniß darüber ablegen werde, daß von den damaligen Conferenzmitgliedern auf die Wahl der Worte: Staatsministerium, Staatsminister, Staatsdiener der höchste Werth gelegt wurde. Als zu damaliger Zeit öfters mit Leitung der Conferenzgeschäfte beauftragter Staatsdiener habe es mit mehreren durch freundschaftliche und wohlwollende Verhältnisse mit ihm verbundenen Conferenzgliedern *) Die Familie Brahe ist die älteste adelige Familie in Schweden und diejenige, die den ersten Sitz im Ritterhause hat.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 86. Augsburg, 26. März 1840, S. 0684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_086_18400326/11>, abgerufen am 30.04.2024.