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Allgemeine Zeitung. Nr. 101. Augsburg, 10. April 1840.

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Budgetziffer von nahe an 400 Millionen Einnahmen und Ausgaben zu erledigen habe; wie das verabschiedete Budget abermals zahlreiche Administrativstadien, ja in gewissen Beziehungen sogar noch die Landrathsversammlungen durchlaufen müsse, ehe es vollzugbereift genannt werden könne, und wie unerläßlich es sey, daß jede neue Finanzperiode sich vom ersten Tage an sogleich innerhalb eines vollkommen geregelten Etatswesens bewege. Er hatte angeführt, den bayerischen Ständen müsse um so mehr Zeit zu ruhiger Lösung ihrer Aufgabe bleiben, je mehr die Geschäftsbefähigung der zweiten Kammer durch den Umstand bedroht erschiene, daß die Regierung sich zu stets erweiterter Ausdehnung und Anwendung ihres "bekanntlich alle öffentlichen Diener umfassenden" Ausschließungsrechts bekenne, ohne gleichzeitig den öffentlichen, namentlich den Gemeindedienst verzichtbar zu erklären, und ohne eine Aenderung jener Bestimmungen der §§. 15 und 48 des IIten Titels der Xten Verfassungsbeilage zu initiiren, welche, die Wahl der Ersatzleute mit jener der wirklichen Abgeordneten cumulirend und beide von relativer Stimmenmehrheit abhängig machend, an die Stelle ausgeschlossener Männer des Vertrauens nicht wieder Männer des Vertrauens, sondern Repräsentanten der Minorität, ja nicht selten begünstigte eines einzigen Wahlmanns in das ständische Gremium berufe." Er hatte aus diesem Gesichtspunkte den von der Regierung zuerst beantragten sechsmonatlichen Facultativtermin als gefahrdrohend, vorzugsweise auch deßhalb bezeichnet, weil einerseits eine Zusage der Motive denselben factisch zu einem quasipräceptiven gestalte, während andrerseits das späte Bereifen wichtiger Arbeiten in der Natur größerer Verwaltungsorganismen ruhe, und allen "Bureaukratien" der Gedanke nahe liege, das immerhin lästige Gerede ständischer Kammern "durch abgekürzte Erörterungstermine" möglichst abzukürzen. Er hatte sich zu Gunsten des neuen (neunmonatlichen) Termins für den Fall erklärt, wenn der k. Minister des Innern eine an ihn zu stellende Doppelfrage Namens der Regierung genügend beantworte. Der Vortrag hatte, wie folgt, geschlossen:
"Unstreitig wohnt dem Ausdruck Vertrauen ein hoher Sinn bei, er verkörpert einen deutschen Begriff, einen Grundton des deutschen Charakters, und gehört insofern unter die vorzugsweise deutschen Worte. Aber nothwendig ist es, sich über den Sinn desselben klar zu verständigen, nothwendig um so mehr, als von mehr denn einer Seite unter Vertrauen die unbedingte Anerkennung aller ministeriellerseits eingebrachten Anträge und geäußerten Ansichten, und unter Mißtrauen jede abweichende Meinung verstanden zu werden scheint. Vertrauen besteht in dem Glauben an die wohlwollenden Absichten dessen, zu dem man vertraut, und daß ein tiefer, ein lebendiger unerschütterlicher Glaube an die Denkweise des Herrschers alle Bayerherzen durchglüht, dessen gibt die Geschichte der jüngsten anderthalb Decennien den ununterbrochenen Beweis. Aber unermeßlich ist der Unterschied zwischen Beurtheilung des Zweckes und zwischen Beurtheilung der Mittel zum Zwecke. Man kann tiefe Verehrung für Absichten hegen, und dennoch über Wirksamkeit und Folgen der zu Erreichung dieser Absichten vorgeschlagenen Maaßregeln verschiedener Meinung seyn, und waltet Ansichtsverschiedenheit ob, so besteht das ächte Vertrauen namentlich bei obwaltendem, ja sogar octroyirtem politischen Eide nicht im Unterdrücken der innern Stimme, sondern in furchtloser Gewissenentfaltung. So wurden bisher in Bayern die Regierungsvorschläge, so die zahlreichen Verwerfungen von Gesetzesentwürfen in den Jahren 1819, 1822, 1825, 1828, 1831 und 1834 behandelt, so erlangten die besten Gesetze unserer constitutionellen Zeit, so namentlich das von ganz Deutschland als musterhaft anerkannte Expropriationsgesetz ihre gegenwärtige Gestalt, so sagte noch 1834 die Regierung im Geist ihres erhabenen Leitpunktes zu einer andern Kammer: ""Meine Herren! prüfen Sie den Gesetzesvorschlag mit der größten Unbefangenheit; verwerfen Sie, was Ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. Ja, seyen Sie überzeugt, daß das Verwerfen des Ganzen oder einzelner Paragraphe der Staatsregierung weit angenehmer ist, als das Durchgehen desselben gegen die Ansicht der Kammer. Eine Staatsregierung, welche, ich darf es bejahen, wohl etwas Höheres als ihre Vorschläge, welche die ruhige und besonnene Stimme des Landes kennt, will nicht Gesetzesvorschläge durch die ständischen Säle zwingen, sondern nur das zum Gesetz erwachsen sehen, was als reifberathener offen und frei ausgesprochener Wunsch der Kammern erscheint.""

Und ein andermal: ""Sie stehen im Begriff, meine Herren! über eine der wichtigsten Fragen unseres politischen Lebens abzuurtheilen. Sie haben in den nächsten Minuten darüber zu entscheiden, ob die lang gehegten Wünsche der Gemeinden in Erfüllung gehen sollen, oder nicht. Hat Ihnen die Discussion bewiesen, daß diese Wünsche auf Irrthümern beruhen, dann ist es ihre Pflicht, den auf Abhülfe zielenden Regierungsentwurf zu verwerfen."" "Und so muß es fortan gehalten werden, soll anders die ständische Institution eine Realität, der Ständeberuf ein mit der innern Stimme vereinbarer, und das erhabene Geschenk vom 26 Mai 1818 ein Gefilde des Segens, ein Cement äußerer Macht und innerer Zufriedenheit bleiben. Ein solches Verfahren der Regierungsorgane macht Vertrauen auch zu ihnen möglich, und Vertrauen bedarf in Deutschland, namentlich in Bayern, nur der Möglichkeit, um sich in Riesengröße zu entwickeln. Entgegengesetztes Verhalten aber erzeugt gerade das Gegentheil dessen, was man erzielen will; es erzeugt nicht bezüglich des geheiligten Centrums aller Gewalt, wohl aber hinsichtlich der Vorschläge und Maaßregeln seiner Organe jenes Gefühl von Unbehaglichkeit und Beängstigung, das auch Referent aus tiefster Seele eine Giftpflanze auf deutschem Boden nennt, und wovor zu schirmen und geschirmt zu bleiben ewig der sehnlichste Wunsch jedes Vaterlandsfreundes bleiben wird."

In dem Ausschusse hatten sich zwei Stimmen für die Räthlichkeit und Zweckmäßigkeit des jetzt von der Regierung beantragten neunmonatlichen Facultativtermins ausgesprochen, insbesondere anführend: die jeder Verfassung nöthige Stabilität werde durch Aenderung von Nebenbestimmungen nicht gefährdet. Wichtig sey die unbedingte Zustimmung der zweiten Kammer, welcher, wenn auch gemeinsame Repräsentation mit der ersten, doch in Steuerjahren ein vorzugsweises Gewicht zukomme; das Budget könne in neun Monaten berathen und vollzugbereift seyn. Daß die Regierung solches zu früh vorlege, sey nicht zu fürchten, auch lasse sich diesem Uebelstande, wenn er auftauchen sollte, von Seite der Kammern begegnen. Die zugesicherte jeweilige Mitvorlage der vierten Jahresrechnung des ablaufenden Willigungstermins erscheine als erfreuliches Zugeständniß etc. An den einhellig eingeladenen k. Minister des Innern war die Frage gestellt worden: "Ob die Regierung anerkenne, daß im Falle der Annahme des neuen Gesetzesentwurfes das Budget stets im letzten Etatsjahre jeder Finanzperiode, und zwar frühestens am 1 October und spätestens am 1 Januar d. J. vorgelegt werden müsse, ob sonach, wie nicht zu zweifeln, der Schlußsatz der von dem Hrn. Minister in der Abgeordnetensitzung vom 14 Februar gegebenen Erklärung, sich lediglich auf die latitude zwischen dem 1 October und dem letzten December beziehe, und ob die Regierung, falls sie in Fällen gefahrdrohender Ereignisse ausnahmweise eine frühere Vorlage nothwendig erachten sollte, sich dazu nur insofern berechtigt erachte, als sie sich dazu auch gegenüber dem bisherigen §. 6 berechtigt erachtet haben würde?"

Der k. Minister antwortete: "Die Regierung habe die Ansicht, daß ein Budget nach seiner Verabschiedung, mit welcher zugleich auch schon die Ausscheidung der Central- und Kreislasten

Budgetziffer von nahe an 400 Millionen Einnahmen und Ausgaben zu erledigen habe; wie das verabschiedete Budget abermals zahlreiche Administrativstadien, ja in gewissen Beziehungen sogar noch die Landrathsversammlungen durchlaufen müsse, ehe es vollzugbereift genannt werden könne, und wie unerläßlich es sey, daß jede neue Finanzperiode sich vom ersten Tage an sogleich innerhalb eines vollkommen geregelten Etatswesens bewege. Er hatte angeführt, den bayerischen Ständen müsse um so mehr Zeit zu ruhiger Lösung ihrer Aufgabe bleiben, je mehr die Geschäftsbefähigung der zweiten Kammer durch den Umstand bedroht erschiene, daß die Regierung sich zu stets erweiterter Ausdehnung und Anwendung ihres „bekanntlich alle öffentlichen Diener umfassenden“ Ausschließungsrechts bekenne, ohne gleichzeitig den öffentlichen, namentlich den Gemeindedienst verzichtbar zu erklären, und ohne eine Aenderung jener Bestimmungen der §§. 15 und 48 des IIten Titels der Xten Verfassungsbeilage zu initiiren, welche, die Wahl der Ersatzleute mit jener der wirklichen Abgeordneten cumulirend und beide von relativer Stimmenmehrheit abhängig machend, an die Stelle ausgeschlossener Männer des Vertrauens nicht wieder Männer des Vertrauens, sondern Repräsentanten der Minorität, ja nicht selten begünstigte eines einzigen Wahlmanns in das ständische Gremium berufe.“ Er hatte aus diesem Gesichtspunkte den von der Regierung zuerst beantragten sechsmonatlichen Facultativtermin als gefahrdrohend, vorzugsweise auch deßhalb bezeichnet, weil einerseits eine Zusage der Motive denselben factisch zu einem quasipräceptiven gestalte, während andrerseits das späte Bereifen wichtiger Arbeiten in der Natur größerer Verwaltungsorganismen ruhe, und allen „Bureaukratien“ der Gedanke nahe liege, das immerhin lästige Gerede ständischer Kammern „durch abgekürzte Erörterungstermine“ möglichst abzukürzen. Er hatte sich zu Gunsten des neuen (neunmonatlichen) Termins für den Fall erklärt, wenn der k. Minister des Innern eine an ihn zu stellende Doppelfrage Namens der Regierung genügend beantworte. Der Vortrag hatte, wie folgt, geschlossen:
„Unstreitig wohnt dem Ausdruck Vertrauen ein hoher Sinn bei, er verkörpert einen deutschen Begriff, einen Grundton des deutschen Charakters, und gehört insofern unter die vorzugsweise deutschen Worte. Aber nothwendig ist es, sich über den Sinn desselben klar zu verständigen, nothwendig um so mehr, als von mehr denn einer Seite unter Vertrauen die unbedingte Anerkennung aller ministeriellerseits eingebrachten Anträge und geäußerten Ansichten, und unter Mißtrauen jede abweichende Meinung verstanden zu werden scheint. Vertrauen besteht in dem Glauben an die wohlwollenden Absichten dessen, zu dem man vertraut, und daß ein tiefer, ein lebendiger unerschütterlicher Glaube an die Denkweise des Herrschers alle Bayerherzen durchglüht, dessen gibt die Geschichte der jüngsten anderthalb Decennien den ununterbrochenen Beweis. Aber unermeßlich ist der Unterschied zwischen Beurtheilung des Zweckes und zwischen Beurtheilung der Mittel zum Zwecke. Man kann tiefe Verehrung für Absichten hegen, und dennoch über Wirksamkeit und Folgen der zu Erreichung dieser Absichten vorgeschlagenen Maaßregeln verschiedener Meinung seyn, und waltet Ansichtsverschiedenheit ob, so besteht das ächte Vertrauen namentlich bei obwaltendem, ja sogar octroyirtem politischen Eide nicht im Unterdrücken der innern Stimme, sondern in furchtloser Gewissenentfaltung. So wurden bisher in Bayern die Regierungsvorschläge, so die zahlreichen Verwerfungen von Gesetzesentwürfen in den Jahren 1819, 1822, 1825, 1828, 1831 und 1834 behandelt, so erlangten die besten Gesetze unserer constitutionellen Zeit, so namentlich das von ganz Deutschland als musterhaft anerkannte Expropriationsgesetz ihre gegenwärtige Gestalt, so sagte noch 1834 die Regierung im Geist ihres erhabenen Leitpunktes zu einer andern Kammer: „„Meine Herren! prüfen Sie den Gesetzesvorschlag mit der größten Unbefangenheit; verwerfen Sie, was Ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. Ja, seyen Sie überzeugt, daß das Verwerfen des Ganzen oder einzelner Paragraphe der Staatsregierung weit angenehmer ist, als das Durchgehen desselben gegen die Ansicht der Kammer. Eine Staatsregierung, welche, ich darf es bejahen, wohl etwas Höheres als ihre Vorschläge, welche die ruhige und besonnene Stimme des Landes kennt, will nicht Gesetzesvorschläge durch die ständischen Säle zwingen, sondern nur das zum Gesetz erwachsen sehen, was als reifberathener offen und frei ausgesprochener Wunsch der Kammern erscheint.““

Und ein andermal: „„Sie stehen im Begriff, meine Herren! über eine der wichtigsten Fragen unseres politischen Lebens abzuurtheilen. Sie haben in den nächsten Minuten darüber zu entscheiden, ob die lang gehegten Wünsche der Gemeinden in Erfüllung gehen sollen, oder nicht. Hat Ihnen die Discussion bewiesen, daß diese Wünsche auf Irrthümern beruhen, dann ist es ihre Pflicht, den auf Abhülfe zielenden Regierungsentwurf zu verwerfen.““ „Und so muß es fortan gehalten werden, soll anders die ständische Institution eine Realität, der Ständeberuf ein mit der innern Stimme vereinbarer, und das erhabene Geschenk vom 26 Mai 1818 ein Gefilde des Segens, ein Cement äußerer Macht und innerer Zufriedenheit bleiben. Ein solches Verfahren der Regierungsorgane macht Vertrauen auch zu ihnen möglich, und Vertrauen bedarf in Deutschland, namentlich in Bayern, nur der Möglichkeit, um sich in Riesengröße zu entwickeln. Entgegengesetztes Verhalten aber erzeugt gerade das Gegentheil dessen, was man erzielen will; es erzeugt nicht bezüglich des geheiligten Centrums aller Gewalt, wohl aber hinsichtlich der Vorschläge und Maaßregeln seiner Organe jenes Gefühl von Unbehaglichkeit und Beängstigung, das auch Referent aus tiefster Seele eine Giftpflanze auf deutschem Boden nennt, und wovor zu schirmen und geschirmt zu bleiben ewig der sehnlichste Wunsch jedes Vaterlandsfreundes bleiben wird.“

In dem Ausschusse hatten sich zwei Stimmen für die Räthlichkeit und Zweckmäßigkeit des jetzt von der Regierung beantragten neunmonatlichen Facultativtermins ausgesprochen, insbesondere anführend: die jeder Verfassung nöthige Stabilität werde durch Aenderung von Nebenbestimmungen nicht gefährdet. Wichtig sey die unbedingte Zustimmung der zweiten Kammer, welcher, wenn auch gemeinsame Repräsentation mit der ersten, doch in Steuerjahren ein vorzugsweises Gewicht zukomme; das Budget könne in neun Monaten berathen und vollzugbereift seyn. Daß die Regierung solches zu früh vorlege, sey nicht zu fürchten, auch lasse sich diesem Uebelstande, wenn er auftauchen sollte, von Seite der Kammern begegnen. Die zugesicherte jeweilige Mitvorlage der vierten Jahresrechnung des ablaufenden Willigungstermins erscheine als erfreuliches Zugeständniß etc. An den einhellig eingeladenen k. Minister des Innern war die Frage gestellt worden: „Ob die Regierung anerkenne, daß im Falle der Annahme des neuen Gesetzesentwurfes das Budget stets im letzten Etatsjahre jeder Finanzperiode, und zwar frühestens am 1 October und spätestens am 1 Januar d. J. vorgelegt werden müsse, ob sonach, wie nicht zu zweifeln, der Schlußsatz der von dem Hrn. Minister in der Abgeordnetensitzung vom 14 Februar gegebenen Erklärung, sich lediglich auf die latitude zwischen dem 1 October und dem letzten December beziehe, und ob die Regierung, falls sie in Fällen gefahrdrohender Ereignisse ausnahmweise eine frühere Vorlage nothwendig erachten sollte, sich dazu nur insofern berechtigt erachte, als sie sich dazu auch gegenüber dem bisherigen §. 6 berechtigt erachtet haben würde?“

Der k. Minister antwortete: „Die Regierung habe die Ansicht, daß ein Budget nach seiner Verabschiedung, mit welcher zugleich auch schon die Ausscheidung der Central- und Kreislasten

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Budgetziffer von nahe an 400 Millionen Einnahmen und Ausgaben zu erledigen habe; wie das verabschiedete Budget abermals zahlreiche Administrativstadien, ja in gewissen Beziehungen sogar noch die Landrathsversammlungen durchlaufen müsse, ehe es vollzugbereift genannt werden könne, und wie unerläßlich es sey, daß jede neue Finanzperiode sich vom ersten Tage an sogleich innerhalb eines vollkommen geregelten Etatswesens bewege. Er hatte angeführt, den bayerischen Ständen müsse um so mehr Zeit zu ruhiger Lösung ihrer Aufgabe bleiben, je mehr die Geschäftsbefähigung der zweiten Kammer durch den Umstand bedroht erschiene, daß die Regierung sich zu stets erweiterter Ausdehnung und Anwendung ihres &#x201E;bekanntlich alle öffentlichen Diener umfassenden&#x201C; Ausschließungsrechts bekenne, ohne gleichzeitig den öffentlichen, namentlich den Gemeindedienst verzichtbar zu erklären, und ohne eine Aenderung jener Bestimmungen der §§. 15 und 48 des IIten Titels der Xten Verfassungsbeilage zu initiiren, welche, die Wahl der Ersatzleute mit jener der wirklichen Abgeordneten cumulirend und <hi rendition="#g">beide von relativer Stimmenmehrheit abhängig machend</hi>, an die Stelle ausgeschlossener Männer des Vertrauens nicht wieder Männer des Vertrauens, sondern Repräsentanten der Minorität, ja nicht selten begünstigte eines einzigen Wahlmanns in das ständische Gremium berufe.&#x201C; Er hatte aus diesem Gesichtspunkte den von der Regierung zuerst beantragten sechsmonatlichen Facultativtermin als gefahrdrohend, vorzugsweise auch deßhalb bezeichnet, weil einerseits eine Zusage der Motive denselben factisch zu einem quasipräceptiven gestalte, während andrerseits das späte Bereifen wichtiger Arbeiten in der Natur größerer Verwaltungsorganismen ruhe, und allen &#x201E;Bureaukratien&#x201C; der Gedanke nahe liege, das immerhin lästige Gerede ständischer Kammern &#x201E;durch abgekürzte Erörterungstermine&#x201C; möglichst abzukürzen. Er hatte sich zu Gunsten des neuen (neunmonatlichen) Termins für den Fall erklärt, wenn der k. Minister des Innern eine an ihn zu stellende Doppelfrage Namens der Regierung genügend beantworte. Der Vortrag hatte, wie folgt, geschlossen:<lb/>
&#x201E;Unstreitig wohnt dem Ausdruck Vertrauen ein hoher Sinn bei, er verkörpert einen deutschen Begriff, einen Grundton des deutschen Charakters, und gehört insofern unter die vorzugsweise deutschen Worte. Aber nothwendig ist es, sich über den Sinn desselben klar zu verständigen, nothwendig um so mehr, als von mehr denn einer Seite unter Vertrauen die unbedingte Anerkennung aller ministeriellerseits eingebrachten Anträge und geäußerten Ansichten, und unter Mißtrauen jede abweichende Meinung verstanden zu werden scheint. Vertrauen besteht in dem Glauben an die wohlwollenden Absichten dessen, zu dem man vertraut, und daß ein tiefer, ein lebendiger unerschütterlicher Glaube an die Denkweise des Herrschers alle Bayerherzen durchglüht, dessen gibt die Geschichte der jüngsten anderthalb Decennien den ununterbrochenen Beweis. Aber unermeßlich ist der Unterschied zwischen Beurtheilung des Zweckes und zwischen Beurtheilung der Mittel zum Zwecke. Man kann tiefe Verehrung für Absichten hegen, und dennoch über Wirksamkeit und Folgen der zu Erreichung dieser Absichten vorgeschlagenen Maaßregeln verschiedener Meinung seyn, und waltet Ansichtsverschiedenheit ob, so besteht das ächte Vertrauen namentlich bei obwaltendem, ja sogar octroyirtem politischen Eide nicht im Unterdrücken der innern Stimme, sondern in furchtloser Gewissenentfaltung. So wurden bisher in Bayern die Regierungsvorschläge, so die zahlreichen Verwerfungen von Gesetzesentwürfen in den Jahren 1819, 1822, 1825, 1828, 1831 und 1834 behandelt, so erlangten die besten Gesetze unserer constitutionellen Zeit, so namentlich das von ganz Deutschland als musterhaft anerkannte Expropriationsgesetz ihre gegenwärtige Gestalt, so sagte noch 1834 die Regierung im Geist ihres erhabenen Leitpunktes zu einer andern Kammer: &#x201E;&#x201E;Meine Herren! prüfen Sie den Gesetzesvorschlag mit der größten Unbefangenheit; verwerfen Sie, was Ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. Ja, seyen Sie überzeugt, daß das Verwerfen des Ganzen oder einzelner Paragraphe der Staatsregierung weit angenehmer ist, als das Durchgehen desselben gegen die Ansicht der Kammer. Eine Staatsregierung, welche, ich darf es bejahen, wohl etwas Höheres als ihre Vorschläge, welche die ruhige und besonnene Stimme des Landes kennt, will nicht Gesetzesvorschläge durch die ständischen Säle zwingen, sondern nur das zum Gesetz erwachsen sehen, was als reifberathener offen und frei ausgesprochener Wunsch der Kammern erscheint.&#x201C;&#x201C;</p><lb/>
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[0805/0013] Budgetziffer von nahe an 400 Millionen Einnahmen und Ausgaben zu erledigen habe; wie das verabschiedete Budget abermals zahlreiche Administrativstadien, ja in gewissen Beziehungen sogar noch die Landrathsversammlungen durchlaufen müsse, ehe es vollzugbereift genannt werden könne, und wie unerläßlich es sey, daß jede neue Finanzperiode sich vom ersten Tage an sogleich innerhalb eines vollkommen geregelten Etatswesens bewege. Er hatte angeführt, den bayerischen Ständen müsse um so mehr Zeit zu ruhiger Lösung ihrer Aufgabe bleiben, je mehr die Geschäftsbefähigung der zweiten Kammer durch den Umstand bedroht erschiene, daß die Regierung sich zu stets erweiterter Ausdehnung und Anwendung ihres „bekanntlich alle öffentlichen Diener umfassenden“ Ausschließungsrechts bekenne, ohne gleichzeitig den öffentlichen, namentlich den Gemeindedienst verzichtbar zu erklären, und ohne eine Aenderung jener Bestimmungen der §§. 15 und 48 des IIten Titels der Xten Verfassungsbeilage zu initiiren, welche, die Wahl der Ersatzleute mit jener der wirklichen Abgeordneten cumulirend und beide von relativer Stimmenmehrheit abhängig machend, an die Stelle ausgeschlossener Männer des Vertrauens nicht wieder Männer des Vertrauens, sondern Repräsentanten der Minorität, ja nicht selten begünstigte eines einzigen Wahlmanns in das ständische Gremium berufe.“ Er hatte aus diesem Gesichtspunkte den von der Regierung zuerst beantragten sechsmonatlichen Facultativtermin als gefahrdrohend, vorzugsweise auch deßhalb bezeichnet, weil einerseits eine Zusage der Motive denselben factisch zu einem quasipräceptiven gestalte, während andrerseits das späte Bereifen wichtiger Arbeiten in der Natur größerer Verwaltungsorganismen ruhe, und allen „Bureaukratien“ der Gedanke nahe liege, das immerhin lästige Gerede ständischer Kammern „durch abgekürzte Erörterungstermine“ möglichst abzukürzen. Er hatte sich zu Gunsten des neuen (neunmonatlichen) Termins für den Fall erklärt, wenn der k. Minister des Innern eine an ihn zu stellende Doppelfrage Namens der Regierung genügend beantworte. Der Vortrag hatte, wie folgt, geschlossen: „Unstreitig wohnt dem Ausdruck Vertrauen ein hoher Sinn bei, er verkörpert einen deutschen Begriff, einen Grundton des deutschen Charakters, und gehört insofern unter die vorzugsweise deutschen Worte. Aber nothwendig ist es, sich über den Sinn desselben klar zu verständigen, nothwendig um so mehr, als von mehr denn einer Seite unter Vertrauen die unbedingte Anerkennung aller ministeriellerseits eingebrachten Anträge und geäußerten Ansichten, und unter Mißtrauen jede abweichende Meinung verstanden zu werden scheint. Vertrauen besteht in dem Glauben an die wohlwollenden Absichten dessen, zu dem man vertraut, und daß ein tiefer, ein lebendiger unerschütterlicher Glaube an die Denkweise des Herrschers alle Bayerherzen durchglüht, dessen gibt die Geschichte der jüngsten anderthalb Decennien den ununterbrochenen Beweis. Aber unermeßlich ist der Unterschied zwischen Beurtheilung des Zweckes und zwischen Beurtheilung der Mittel zum Zwecke. Man kann tiefe Verehrung für Absichten hegen, und dennoch über Wirksamkeit und Folgen der zu Erreichung dieser Absichten vorgeschlagenen Maaßregeln verschiedener Meinung seyn, und waltet Ansichtsverschiedenheit ob, so besteht das ächte Vertrauen namentlich bei obwaltendem, ja sogar octroyirtem politischen Eide nicht im Unterdrücken der innern Stimme, sondern in furchtloser Gewissenentfaltung. So wurden bisher in Bayern die Regierungsvorschläge, so die zahlreichen Verwerfungen von Gesetzesentwürfen in den Jahren 1819, 1822, 1825, 1828, 1831 und 1834 behandelt, so erlangten die besten Gesetze unserer constitutionellen Zeit, so namentlich das von ganz Deutschland als musterhaft anerkannte Expropriationsgesetz ihre gegenwärtige Gestalt, so sagte noch 1834 die Regierung im Geist ihres erhabenen Leitpunktes zu einer andern Kammer: „„Meine Herren! prüfen Sie den Gesetzesvorschlag mit der größten Unbefangenheit; verwerfen Sie, was Ihrer Ueberzeugung nicht entspricht. Ja, seyen Sie überzeugt, daß das Verwerfen des Ganzen oder einzelner Paragraphe der Staatsregierung weit angenehmer ist, als das Durchgehen desselben gegen die Ansicht der Kammer. Eine Staatsregierung, welche, ich darf es bejahen, wohl etwas Höheres als ihre Vorschläge, welche die ruhige und besonnene Stimme des Landes kennt, will nicht Gesetzesvorschläge durch die ständischen Säle zwingen, sondern nur das zum Gesetz erwachsen sehen, was als reifberathener offen und frei ausgesprochener Wunsch der Kammern erscheint.““ Und ein andermal: „„Sie stehen im Begriff, meine Herren! über eine der wichtigsten Fragen unseres politischen Lebens abzuurtheilen. Sie haben in den nächsten Minuten darüber zu entscheiden, ob die lang gehegten Wünsche der Gemeinden in Erfüllung gehen sollen, oder nicht. Hat Ihnen die Discussion bewiesen, daß diese Wünsche auf Irrthümern beruhen, dann ist es ihre Pflicht, den auf Abhülfe zielenden Regierungsentwurf zu verwerfen.““ „Und so muß es fortan gehalten werden, soll anders die ständische Institution eine Realität, der Ständeberuf ein mit der innern Stimme vereinbarer, und das erhabene Geschenk vom 26 Mai 1818 ein Gefilde des Segens, ein Cement äußerer Macht und innerer Zufriedenheit bleiben. Ein solches Verfahren der Regierungsorgane macht Vertrauen auch zu ihnen möglich, und Vertrauen bedarf in Deutschland, namentlich in Bayern, nur der Möglichkeit, um sich in Riesengröße zu entwickeln. Entgegengesetztes Verhalten aber erzeugt gerade das Gegentheil dessen, was man erzielen will; es erzeugt nicht bezüglich des geheiligten Centrums aller Gewalt, wohl aber hinsichtlich der Vorschläge und Maaßregeln seiner Organe jenes Gefühl von Unbehaglichkeit und Beängstigung, das auch Referent aus tiefster Seele eine Giftpflanze auf deutschem Boden nennt, und wovor zu schirmen und geschirmt zu bleiben ewig der sehnlichste Wunsch jedes Vaterlandsfreundes bleiben wird.“ In dem Ausschusse hatten sich zwei Stimmen für die Räthlichkeit und Zweckmäßigkeit des jetzt von der Regierung beantragten neunmonatlichen Facultativtermins ausgesprochen, insbesondere anführend: die jeder Verfassung nöthige Stabilität werde durch Aenderung von Nebenbestimmungen nicht gefährdet. Wichtig sey die unbedingte Zustimmung der zweiten Kammer, welcher, wenn auch gemeinsame Repräsentation mit der ersten, doch in Steuerjahren ein vorzugsweises Gewicht zukomme; das Budget könne in neun Monaten berathen und vollzugbereift seyn. Daß die Regierung solches zu früh vorlege, sey nicht zu fürchten, auch lasse sich diesem Uebelstande, wenn er auftauchen sollte, von Seite der Kammern begegnen. Die zugesicherte jeweilige Mitvorlage der vierten Jahresrechnung des ablaufenden Willigungstermins erscheine als erfreuliches Zugeständniß etc. An den einhellig eingeladenen k. Minister des Innern war die Frage gestellt worden: „Ob die Regierung anerkenne, daß im Falle der Annahme des neuen Gesetzesentwurfes das Budget stets im letzten Etatsjahre jeder Finanzperiode, und zwar frühestens am 1 October und spätestens am 1 Januar d. J. vorgelegt werden müsse, ob sonach, wie nicht zu zweifeln, der Schlußsatz der von dem Hrn. Minister in der Abgeordnetensitzung vom 14 Februar gegebenen Erklärung, sich lediglich auf die latitude zwischen dem 1 October und dem letzten December beziehe, und ob die Regierung, falls sie in Fällen gefahrdrohender Ereignisse ausnahmweise eine frühere Vorlage nothwendig erachten sollte, sich dazu nur insofern berechtigt erachte, als sie sich dazu auch gegenüber dem bisherigen §. 6 berechtigt erachtet haben würde?“ Der k. Minister antwortete: „Die Regierung habe die Ansicht, daß ein Budget nach seiner Verabschiedung, mit welcher zugleich auch schon die Ausscheidung der Central- und Kreislasten

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 101. Augsburg, 10. April 1840, S. 0805. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_101_18400410/13>, abgerufen am 03.05.2024.