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Allgemeine Zeitung. Nr. 111. Augsburg, 20. April 1840.

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neapolitanische Schiffe Jagd zu machen. - Wie man nun als ganz bestimmt versichert, wird auf den 27 d. M. ein Consistorium zusammenberufen, in welchem eine bedeutende Zahl von Erzbischöfen und Bischöfen creirt werden dürfte. Man sagt, für Frankreich allein sollen zehn Bischöfe ernannt werden, wenn ihr Proceß bis dahin beendet seyn kann. Zu dem Fest von St. Peter erwartet man eine Promotion von sieben Prälaten zu Cardinälen. - Die vom Kaiser von Oesterreich ausgedehnte Amnestie ohne Ausnahme für diejenigen seiner italienischen Unterthanen, welche im Jahr 1831 durch politische Vergehen sich gegen den Staat compromittirten und die im vorigen Jahre von diesem Gnadenact noch ausgeschlossen blieben, hat bei den vielen sich hier aufhaltenden Lombarden die freudigste Sensation hervor gebracht, und wird gewiß nirgends ihre wohlthätige Wirkung verfehlen.

* Aus Rom d. d. 7 April erhalten wir, im portugiesischen Original, folgendes in den dortigen diplomatischen Kreisen verbreitetes Circular zugesendet: "Der König mein Herr, benachrichtigt von dem sehr unangenehmen Eindruck, den ein Artikel der Allg. Zeitung von Augsburg d. d. letzten März d. J. bei einigen seiner treuen Unterthanen hervorgebracht, hat mir befohlen zu erklären, daß Alles, was in jenem Artikel in Bezug auf eine erträumte (sonhada) Absicht oder Geneigtheit Sr. allergetreuesten Maj. enthalten, seinen Ansprüchen *)*) auf den portugiesischen Thron zu entsagen oder darauf zu verzichten, und für Geld das hinzuopfern, was sein ist durch die Fundamentalverfassung des Reichs und durch das allgemeine Votum seiner Völker, offenbar falsch und zu Zwecken erdichtet ist, die nur demjenigen entgehen, der den Revolutionsgeist unserer Tage nicht kennt. Se. Maj. wünscht, daß so bald und an so vielen Orten als möglich diese feierliche Erklärung bekannt gemacht und gedruckt werde, welche, falls es die Umstände erheischen, verstärkt werden wird durch eine neue Protestation, niemals abzudanken, selbst nicht (nem ainda) in dem äußersten Falle, daß dieses seinen Grundsätzen der Ehre und der Dankbarkeit gegen seine getreuen Unterthanen so widersprechende Auskunftsmittel nothwendig, ja unvermeidlich scheinen sollte. Gegeben aus der dermaligen Residenz Sr. allergetreuesten Maj. am 27 März 1840. Fr. Fortunato, Erzbischof von Evora."

Deutschland.

Die zweite Kammer schritt heute zur Berathung des XXIsten Tit. des Strafgesetzesentwurfs, "von dem Zweikampf." Welcker sprach in einer dreiviertelstunden langen Rede für eine milde Behandlung des Duells. Dasselbe beruhe zwar auf einem Vorurtheil, aber die Gesetzgebungen dagegen beruhten ebenfalls auf Vorurtheilen. Wenn Fox und Pitt, Wellington und Peel das Duell nicht verschmähten, so müsse in diesem Verbrechen etwas Eigenthümliches liegen. Der Zweck des Duells sey nicht: morden oder verletzen, sondern die Rettung der Ehre, um die man auch das Leben in die Schanze schlage. Es sey nicht rechtverletzend und keine Gewaltthat gegen den Andern, auch nicht unsittlich, es bleibe also nur ein staatspolizeilicher Gesichtspunkt seiner Strafbarkeit. Dasselbe habe auch seine guten Seiten. Es befördere die Ausbildung der Männlichkeit und des hohen männlichen Muthes. Diese Ausbildung gebe dem Heer ein Uebergewicht, und es bewirke, daß die Streitigkeiten, zumal unter den jüngeren Leuten, einen weniger verletzenden Charakter annehmen, es trete an die Stelle roher körperlichen Mißhandlungen. Merk Mördes und Schaaff sprachen in ähnlicher Richtung, Christ, Sander und v. Rotteck aber in entgegengesetzter, Christ bezeichnete die Duelle als die Raufhändel der höhern Stände. v. Rotteck, welcher bei den Ehrenkränkungen gegen die Zulassung des Beweises der Wahrheit kämpfte, aber unterlag, erneuerte jenen Streit damit, daß er auf die Behauptung: der Beleidigte sey in den Fällen des §. 263 wegen Zulassung des Beweises der Wahrheit schutzlos, den Antrag gründete, für ihn in solchen Fällen eine Strafmilderung eintreten zu lassen. Der Antrag wurde abgelehnt. - Der §. 290 bedroht die Duellanten mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, im Fall der Tödtung oder einer der im §. 203 Nro. 1-3 bezeichneten sehr schweren Verletzungen unbedingt mit Arbeitshaus. Auf Litschgi's Antrag wurde die letztere Drohung auf den Urheber der schweren Verletzung beschränkt. Nach §. 290 a. gilt das Verbrechen für vollendet, sobald ein Theil gegen den andern von den zum Kampfe bestimmten Waffen Gebrauch gemacht hat, und nach §. 290 b. wird es als Versuch bestraft, wenn die Betheiligten an der Ausführung des Kampfes gehindert wurden, nachdem sie sich bereits an dem dazu bestimmten Orte eingefunden hatten. Welcker wollte den Versuch gar nicht bestrafen, wogegen Weller den Herausforderer schon wegen Versuchs bestrafen wollte, wenn derselbe nach angetragener Versöhnung die Herausforderung nicht zurücknimmt. Dem Antrag Welckers widersetzten sich insbesondere die Regierungscommissäre. Geh. Rath Duttlinger erklärte es für unstatthaft, daß die Behörde, wenn sie die Duellanten auf dem Kampfplatz überrasche, nicht anders gegen sie einschreiten könnte, als daß sie dieselben fortweisen, und ihnen überlassen müßte, des andern Tags an einem andern Orte mit mehr Vorsicht gegen eine neue Ueberraschung das Duell zu vollziehen. Baumgärtner: auch bei Erkennung einer Versuchsstrafe werde die spätere Vollziehung des Duells nicht gehindert. Staatsrath Jolly: eine solche Strafe kühle regelmäßig einigermaßen ab. Welckers und Wellers Anträge wurden verworfen.

Am 13 April wurde dem König in Gegenwart des Kronprinzen, der Prinzen von Solms, der Minister, Hofchargen etc. die Adresse der Stände überreicht, worin sie für die Vorlage des neuen Verfassungsentwurfs danken. Der König erwiederte: "Meine Herren Stände! Ich danke Ihnen für die Adresse, die Sie Mir überreicht haben, und es ist Mir diese Adresse ein wahrer Trost, denn sie ist Mir ein Beweis, daß die Stände zu Werke gehen wollen, um das Ziel zu erreichen, auf das die Wünsche jedes braven Hannoveraners gerichtet sind. Nach Ihrer Versicherung bin Ich fest überzeugt, Sie werden keine Zeit verlieren, keine Mühe sparen, dieses Geschäft zu vollenden. Ich kann mit Wahrheit versichern, es ist kein Capitel, kein Satz, keine Sentenz in dem Werke, die nicht genau geprüft und examinirt ist. Denn Sie müssen wissen, Ich bin nicht völlig kundig der deutschen Sprache. Darum muß Ich Alles genau prüfen und verstehen, um Meinen Namen darunter schreiben zu können. Sie kennen Mich, Ich bin ein Mann von Wort. Was Ich sage und verspreche, halte Ich. Ich kann versichern, Ich habe nur den Einen Gedanken, das Glück und die Wohlfahrt des Landes, und nie einen andern gehabt. Sie kennen die Treue der Hannoveraner. Ich habe dem Lande stets volles Zutrauen geschenkt. Leider gibt es allenthalben einige Schlechte; die Masse aber ist gut und redlich. Ich fühle als einen Stein vom Herzen, zu hören das, was Sie Mir sagen. Ich bin nunmehr gewiß, wir kommen zum Ziele."

(Hannov. Z.)

*) Die Allg. Zeitung sagt Ansprüche (pertencoens), aber wir werden immer sagen: unbestreitbare Rechte auf den Thron von Portugal. (Anm. des Circulars.)

neapolitanische Schiffe Jagd zu machen. – Wie man nun als ganz bestimmt versichert, wird auf den 27 d. M. ein Consistorium zusammenberufen, in welchem eine bedeutende Zahl von Erzbischöfen und Bischöfen creirt werden dürfte. Man sagt, für Frankreich allein sollen zehn Bischöfe ernannt werden, wenn ihr Proceß bis dahin beendet seyn kann. Zu dem Fest von St. Peter erwartet man eine Promotion von sieben Prälaten zu Cardinälen. – Die vom Kaiser von Oesterreich ausgedehnte Amnestie ohne Ausnahme für diejenigen seiner italienischen Unterthanen, welche im Jahr 1831 durch politische Vergehen sich gegen den Staat compromittirten und die im vorigen Jahre von diesem Gnadenact noch ausgeschlossen blieben, hat bei den vielen sich hier aufhaltenden Lombarden die freudigste Sensation hervor gebracht, und wird gewiß nirgends ihre wohlthätige Wirkung verfehlen.

* Aus Rom d. d. 7 April erhalten wir, im portugiesischen Original, folgendes in den dortigen diplomatischen Kreisen verbreitetes Circular zugesendet: „Der König mein Herr, benachrichtigt von dem sehr unangenehmen Eindruck, den ein Artikel der Allg. Zeitung von Augsburg d. d. letzten März d. J. bei einigen seiner treuen Unterthanen hervorgebracht, hat mir befohlen zu erklären, daß Alles, was in jenem Artikel in Bezug auf eine erträumte (sonhada) Absicht oder Geneigtheit Sr. allergetreuesten Maj. enthalten, seinen Ansprüchen *)*) auf den portugiesischen Thron zu entsagen oder darauf zu verzichten, und für Geld das hinzuopfern, was sein ist durch die Fundamentalverfassung des Reichs und durch das allgemeine Votum seiner Völker, offenbar falsch und zu Zwecken erdichtet ist, die nur demjenigen entgehen, der den Revolutionsgeist unserer Tage nicht kennt. Se. Maj. wünscht, daß so bald und an so vielen Orten als möglich diese feierliche Erklärung bekannt gemacht und gedruckt werde, welche, falls es die Umstände erheischen, verstärkt werden wird durch eine neue Protestation, niemals abzudanken, selbst nicht (nem ainda) in dem äußersten Falle, daß dieses seinen Grundsätzen der Ehre und der Dankbarkeit gegen seine getreuen Unterthanen so widersprechende Auskunftsmittel nothwendig, ja unvermeidlich scheinen sollte. Gegeben aus der dermaligen Residenz Sr. allergetreuesten Maj. am 27 März 1840. Fr. Fortunato, Erzbischof von Evora.“

Deutschland.

Die zweite Kammer schritt heute zur Berathung des XXIsten Tit. des Strafgesetzesentwurfs, „von dem Zweikampf.“ Welcker sprach in einer dreiviertelstunden langen Rede für eine milde Behandlung des Duells. Dasselbe beruhe zwar auf einem Vorurtheil, aber die Gesetzgebungen dagegen beruhten ebenfalls auf Vorurtheilen. Wenn Fox und Pitt, Wellington und Peel das Duell nicht verschmähten, so müsse in diesem Verbrechen etwas Eigenthümliches liegen. Der Zweck des Duells sey nicht: morden oder verletzen, sondern die Rettung der Ehre, um die man auch das Leben in die Schanze schlage. Es sey nicht rechtverletzend und keine Gewaltthat gegen den Andern, auch nicht unsittlich, es bleibe also nur ein staatspolizeilicher Gesichtspunkt seiner Strafbarkeit. Dasselbe habe auch seine guten Seiten. Es befördere die Ausbildung der Männlichkeit und des hohen männlichen Muthes. Diese Ausbildung gebe dem Heer ein Uebergewicht, und es bewirke, daß die Streitigkeiten, zumal unter den jüngeren Leuten, einen weniger verletzenden Charakter annehmen, es trete an die Stelle roher körperlichen Mißhandlungen. Merk Mördes und Schaaff sprachen in ähnlicher Richtung, Christ, Sander und v. Rotteck aber in entgegengesetzter, Christ bezeichnete die Duelle als die Raufhändel der höhern Stände. v. Rotteck, welcher bei den Ehrenkränkungen gegen die Zulassung des Beweises der Wahrheit kämpfte, aber unterlag, erneuerte jenen Streit damit, daß er auf die Behauptung: der Beleidigte sey in den Fällen des §. 263 wegen Zulassung des Beweises der Wahrheit schutzlos, den Antrag gründete, für ihn in solchen Fällen eine Strafmilderung eintreten zu lassen. Der Antrag wurde abgelehnt. – Der §. 290 bedroht die Duellanten mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, im Fall der Tödtung oder einer der im §. 203 Nro. 1-3 bezeichneten sehr schweren Verletzungen unbedingt mit Arbeitshaus. Auf Litschgi's Antrag wurde die letztere Drohung auf den Urheber der schweren Verletzung beschränkt. Nach §. 290 a. gilt das Verbrechen für vollendet, sobald ein Theil gegen den andern von den zum Kampfe bestimmten Waffen Gebrauch gemacht hat, und nach §. 290 b. wird es als Versuch bestraft, wenn die Betheiligten an der Ausführung des Kampfes gehindert wurden, nachdem sie sich bereits an dem dazu bestimmten Orte eingefunden hatten. Welcker wollte den Versuch gar nicht bestrafen, wogegen Weller den Herausforderer schon wegen Versuchs bestrafen wollte, wenn derselbe nach angetragener Versöhnung die Herausforderung nicht zurücknimmt. Dem Antrag Welckers widersetzten sich insbesondere die Regierungscommissäre. Geh. Rath Duttlinger erklärte es für unstatthaft, daß die Behörde, wenn sie die Duellanten auf dem Kampfplatz überrasche, nicht anders gegen sie einschreiten könnte, als daß sie dieselben fortweisen, und ihnen überlassen müßte, des andern Tags an einem andern Orte mit mehr Vorsicht gegen eine neue Ueberraschung das Duell zu vollziehen. Baumgärtner: auch bei Erkennung einer Versuchsstrafe werde die spätere Vollziehung des Duells nicht gehindert. Staatsrath Jolly: eine solche Strafe kühle regelmäßig einigermaßen ab. Welckers und Wellers Anträge wurden verworfen.

Am 13 April wurde dem König in Gegenwart des Kronprinzen, der Prinzen von Solms, der Minister, Hofchargen etc. die Adresse der Stände überreicht, worin sie für die Vorlage des neuen Verfassungsentwurfs danken. Der König erwiederte: „Meine Herren Stände! Ich danke Ihnen für die Adresse, die Sie Mir überreicht haben, und es ist Mir diese Adresse ein wahrer Trost, denn sie ist Mir ein Beweis, daß die Stände zu Werke gehen wollen, um das Ziel zu erreichen, auf das die Wünsche jedes braven Hannoveraners gerichtet sind. Nach Ihrer Versicherung bin Ich fest überzeugt, Sie werden keine Zeit verlieren, keine Mühe sparen, dieses Geschäft zu vollenden. Ich kann mit Wahrheit versichern, es ist kein Capitel, kein Satz, keine Sentenz in dem Werke, die nicht genau geprüft und examinirt ist. Denn Sie müssen wissen, Ich bin nicht völlig kundig der deutschen Sprache. Darum muß Ich Alles genau prüfen und verstehen, um Meinen Namen darunter schreiben zu können. Sie kennen Mich, Ich bin ein Mann von Wort. Was Ich sage und verspreche, halte Ich. Ich kann versichern, Ich habe nur den Einen Gedanken, das Glück und die Wohlfahrt des Landes, und nie einen andern gehabt. Sie kennen die Treue der Hannoveraner. Ich habe dem Lande stets volles Zutrauen geschenkt. Leider gibt es allenthalben einige Schlechte; die Masse aber ist gut und redlich. Ich fühle als einen Stein vom Herzen, zu hören das, was Sie Mir sagen. Ich bin nunmehr gewiß, wir kommen zum Ziele.“

(Hannov. Z.)

*) Die Allg. Zeitung sagt Ansprüche (pertençoens), aber wir werden immer sagen: unbestreitbare Rechte auf den Thron von Portugal. (Anm. des Circulars.)
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[0886/0006] neapolitanische Schiffe Jagd zu machen. – Wie man nun als ganz bestimmt versichert, wird auf den 27 d. M. ein Consistorium zusammenberufen, in welchem eine bedeutende Zahl von Erzbischöfen und Bischöfen creirt werden dürfte. Man sagt, für Frankreich allein sollen zehn Bischöfe ernannt werden, wenn ihr Proceß bis dahin beendet seyn kann. Zu dem Fest von St. Peter erwartet man eine Promotion von sieben Prälaten zu Cardinälen. – Die vom Kaiser von Oesterreich ausgedehnte Amnestie ohne Ausnahme für diejenigen seiner italienischen Unterthanen, welche im Jahr 1831 durch politische Vergehen sich gegen den Staat compromittirten und die im vorigen Jahre von diesem Gnadenact noch ausgeschlossen blieben, hat bei den vielen sich hier aufhaltenden Lombarden die freudigste Sensation hervor gebracht, und wird gewiß nirgends ihre wohlthätige Wirkung verfehlen. * Aus Rom d. d. 7 April erhalten wir, im portugiesischen Original, folgendes in den dortigen diplomatischen Kreisen verbreitetes Circular zugesendet: „Der König mein Herr, benachrichtigt von dem sehr unangenehmen Eindruck, den ein Artikel der Allg. Zeitung von Augsburg d. d. letzten März d. J. bei einigen seiner treuen Unterthanen hervorgebracht, hat mir befohlen zu erklären, daß Alles, was in jenem Artikel in Bezug auf eine erträumte (sonhada) Absicht oder Geneigtheit Sr. allergetreuesten Maj. enthalten, seinen Ansprüchen *) *) auf den portugiesischen Thron zu entsagen oder darauf zu verzichten, und für Geld das hinzuopfern, was sein ist durch die Fundamentalverfassung des Reichs und durch das allgemeine Votum seiner Völker, offenbar falsch und zu Zwecken erdichtet ist, die nur demjenigen entgehen, der den Revolutionsgeist unserer Tage nicht kennt. Se. Maj. wünscht, daß so bald und an so vielen Orten als möglich diese feierliche Erklärung bekannt gemacht und gedruckt werde, welche, falls es die Umstände erheischen, verstärkt werden wird durch eine neue Protestation, niemals abzudanken, selbst nicht (nem ainda) in dem äußersten Falle, daß dieses seinen Grundsätzen der Ehre und der Dankbarkeit gegen seine getreuen Unterthanen so widersprechende Auskunftsmittel nothwendig, ja unvermeidlich scheinen sollte. Gegeben aus der dermaligen Residenz Sr. allergetreuesten Maj. am 27 März 1840. Fr. Fortunato, Erzbischof von Evora.“ Deutschland. _ Karlsruhe, 11 April. Die zweite Kammer schritt heute zur Berathung des XXIsten Tit. des Strafgesetzesentwurfs, „von dem Zweikampf.“ Welcker sprach in einer dreiviertelstunden langen Rede für eine milde Behandlung des Duells. Dasselbe beruhe zwar auf einem Vorurtheil, aber die Gesetzgebungen dagegen beruhten ebenfalls auf Vorurtheilen. Wenn Fox und Pitt, Wellington und Peel das Duell nicht verschmähten, so müsse in diesem Verbrechen etwas Eigenthümliches liegen. Der Zweck des Duells sey nicht: morden oder verletzen, sondern die Rettung der Ehre, um die man auch das Leben in die Schanze schlage. Es sey nicht rechtverletzend und keine Gewaltthat gegen den Andern, auch nicht unsittlich, es bleibe also nur ein staatspolizeilicher Gesichtspunkt seiner Strafbarkeit. Dasselbe habe auch seine guten Seiten. Es befördere die Ausbildung der Männlichkeit und des hohen männlichen Muthes. Diese Ausbildung gebe dem Heer ein Uebergewicht, und es bewirke, daß die Streitigkeiten, zumal unter den jüngeren Leuten, einen weniger verletzenden Charakter annehmen, es trete an die Stelle roher körperlichen Mißhandlungen. Merk Mördes und Schaaff sprachen in ähnlicher Richtung, Christ, Sander und v. Rotteck aber in entgegengesetzter, Christ bezeichnete die Duelle als die Raufhändel der höhern Stände. v. Rotteck, welcher bei den Ehrenkränkungen gegen die Zulassung des Beweises der Wahrheit kämpfte, aber unterlag, erneuerte jenen Streit damit, daß er auf die Behauptung: der Beleidigte sey in den Fällen des §. 263 wegen Zulassung des Beweises der Wahrheit schutzlos, den Antrag gründete, für ihn in solchen Fällen eine Strafmilderung eintreten zu lassen. Der Antrag wurde abgelehnt. – Der §. 290 bedroht die Duellanten mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, im Fall der Tödtung oder einer der im §. 203 Nro. 1-3 bezeichneten sehr schweren Verletzungen unbedingt mit Arbeitshaus. Auf Litschgi's Antrag wurde die letztere Drohung auf den Urheber der schweren Verletzung beschränkt. Nach §. 290 a. gilt das Verbrechen für vollendet, sobald ein Theil gegen den andern von den zum Kampfe bestimmten Waffen Gebrauch gemacht hat, und nach §. 290 b. wird es als Versuch bestraft, wenn die Betheiligten an der Ausführung des Kampfes gehindert wurden, nachdem sie sich bereits an dem dazu bestimmten Orte eingefunden hatten. Welcker wollte den Versuch gar nicht bestrafen, wogegen Weller den Herausforderer schon wegen Versuchs bestrafen wollte, wenn derselbe nach angetragener Versöhnung die Herausforderung nicht zurücknimmt. Dem Antrag Welckers widersetzten sich insbesondere die Regierungscommissäre. Geh. Rath Duttlinger erklärte es für unstatthaft, daß die Behörde, wenn sie die Duellanten auf dem Kampfplatz überrasche, nicht anders gegen sie einschreiten könnte, als daß sie dieselben fortweisen, und ihnen überlassen müßte, des andern Tags an einem andern Orte mit mehr Vorsicht gegen eine neue Ueberraschung das Duell zu vollziehen. Baumgärtner: auch bei Erkennung einer Versuchsstrafe werde die spätere Vollziehung des Duells nicht gehindert. Staatsrath Jolly: eine solche Strafe kühle regelmäßig einigermaßen ab. Welckers und Wellers Anträge wurden verworfen. _ Hannovor. Am 13 April wurde dem König in Gegenwart des Kronprinzen, der Prinzen von Solms, der Minister, Hofchargen etc. die Adresse der Stände überreicht, worin sie für die Vorlage des neuen Verfassungsentwurfs danken. Der König erwiederte: „Meine Herren Stände! Ich danke Ihnen für die Adresse, die Sie Mir überreicht haben, und es ist Mir diese Adresse ein wahrer Trost, denn sie ist Mir ein Beweis, daß die Stände zu Werke gehen wollen, um das Ziel zu erreichen, auf das die Wünsche jedes braven Hannoveraners gerichtet sind. Nach Ihrer Versicherung bin Ich fest überzeugt, Sie werden keine Zeit verlieren, keine Mühe sparen, dieses Geschäft zu vollenden. Ich kann mit Wahrheit versichern, es ist kein Capitel, kein Satz, keine Sentenz in dem Werke, die nicht genau geprüft und examinirt ist. Denn Sie müssen wissen, Ich bin nicht völlig kundig der deutschen Sprache. Darum muß Ich Alles genau prüfen und verstehen, um Meinen Namen darunter schreiben zu können. Sie kennen Mich, Ich bin ein Mann von Wort. Was Ich sage und verspreche, halte Ich. Ich kann versichern, Ich habe nur den Einen Gedanken, das Glück und die Wohlfahrt des Landes, und nie einen andern gehabt. Sie kennen die Treue der Hannoveraner. Ich habe dem Lande stets volles Zutrauen geschenkt. Leider gibt es allenthalben einige Schlechte; die Masse aber ist gut und redlich. Ich fühle als einen Stein vom Herzen, zu hören das, was Sie Mir sagen. Ich bin nunmehr gewiß, wir kommen zum Ziele.“ (Hannov. Z.) *) Die Allg. Zeitung sagt Ansprüche (pertençoens), aber wir werden immer sagen: unbestreitbare Rechte auf den Thron von Portugal. (Anm. des Circulars.)

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 111. Augsburg, 20. April 1840, S. 0886. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_111_18400420/6>, abgerufen am 03.10.2024.