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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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erwerben. Die Dienste (§. 41.) stimmen mit jenen gewerblichen
Thätigkeiten darin überein, daß auch sie den Zweck des Erwerbes
sachlicher Güter verfolgen, sie unterscheiden sich aber von ihnen
wesentlich dadurch, daß sie unmittelbar keine sachlichen Güter
geben1), sondern blos durch die Persönlichkeit des Leistenden dem
Empfänger entweder einen wirthschaftlichen oder einen per-
sönlichen Vortheil verschaffen. Man kann daher füglich wirth-
schaftliche und persönliche Dienstgewerbe unterscheiden2).
Blos die Ersteren sind Gegenstand dieses Abschnittes der Kameral-
wissenschaft, die Anderen aber nicht3). Zu denselben gehören alle
wirthschaftlichen Dienste in den bürgerlichen Gewerben und in der
Hauswirthschaft4), welche entweder in Gewerbsarbeiten, oder in
den Betriebsgeschäften, oder in dem häuslichen Geschäftswesen
vorkommen. Einer weiteren Aufzählung bedarf es nicht, denn es
liegt nicht im Plane dieser Schrift, sie alle abzuhandeln5). Allein
es läßt sich bei ihnen ebenfalls, wie bei den erwähnten Gewerben,
das Gewerbliche von der Betriebswirthschaft trennen6).

1) Eine scheinbare Ausnahme macht das Geschäft der Gastwirthe. Allein
diese sind nicht bloße Dienstleistende, sondern zugleich Handelsleute. Sie vereinigen
zwei Gewerbsarten in ihrem Geschäfte; aber dieses ist weder wichtig noch eigen-
thümlich genug, um als eine dritte Gewerbsart nach den Dienstgewerben besonders
abgehandelt werden zu müssen.
2) Im Allgemeinen und für nationalökonomische Untersuchungen muß diese
Unterscheidung wohl eben so gleichgiltig sein, als viele andere Begriffsspaltungen.
Allein hier, wo es sich um das System handelt, ist sie durchaus nicht gleichgiltig,
weil durch sie entschieden werden kann, welche Dienste in die Kammeralwissenschaft
gehören.
3) Denn sie hat blos die rein wirthschaftlichen Gewerbe, d. h. diejenigen zum
Gegenstande, welche durch Einwirkung auf wirthschaftliche Güter Vermögen zu
erwerben suchen. Dahin gehören aber niemals die Lehrer, Gymnastiker, Künstler,
Geistlichen, Aerzte, Advocaten u. dgl., wohl aber die Bergleute, landwirthschaft-
lichen Arbeiter, Verwalter, Ackervögte, Förster, Waldmeister, Waldarbeiter,
Flötzer, Jäger, Handwerksgesellen, Factoren, Werkmeister, Buchhalter, Commis,
Kellner, Köche, Küchendiener u. dgl.
4) Beispiele s. in der Note 3. Es sind aber die Hauswirthschaftsdiener wohl
von den Haushaltungsdienern zu unterscheiden (§. 40 u 63 folg.), denn zu den
Lezteren gehören auch die Ammen, Secretaire, andere Diener für die bloße Bequem-
lichkeit, Erzieher u. dgl., die aber alle nicht zum wirthschaftlichen Personale gehören.
5) Die Eintheilungen bei storch Cours d'Econom. polit., übersetzt von Rau
II. 353. und bei Rau Grundriß der Kameralwiss. §. 201. 202., vergl. mit 199.
u. 200. sind in der That als sehr mißlungen zu betrachten, denn es fehlt ihnen
beides, logische Schärfe und Vollständigkeit.
6) Dies läßt sich auch bei den anderen Diensten, selbst bei den höheren thun.
Allein das Gewerbliche, d. h. die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Ge-
schicklichkeiten eines Arztes, Lehrers, Advocaten, Rechtsbeamten etc. sind kein Gegen-
stand der Kameralwissenschaft; das Betriebswesen einer solchen Beschäftigung reducirt
sich dagegen auf die Hauswirthschaft. Rau a. a. O. §. 201. hat daher zu viel
gesagt in der Behauptung, die Kunstlehre der Dienste sei der Wirthschaftslehre
fremd. Denn dies gilt nur von den rein persönlichen Dienstgewerben.

erwerben. Die Dienſte (§. 41.) ſtimmen mit jenen gewerblichen
Thätigkeiten darin überein, daß auch ſie den Zweck des Erwerbes
ſachlicher Güter verfolgen, ſie unterſcheiden ſich aber von ihnen
weſentlich dadurch, daß ſie unmittelbar keine ſachlichen Güter
geben1), ſondern blos durch die Perſönlichkeit des Leiſtenden dem
Empfänger entweder einen wirthſchaftlichen oder einen per-
ſönlichen Vortheil verſchaffen. Man kann daher füglich wirth-
ſchaftliche und perſönliche Dienſtgewerbe unterſcheiden2).
Blos die Erſteren ſind Gegenſtand dieſes Abſchnittes der Kameral-
wiſſenſchaft, die Anderen aber nicht3). Zu denſelben gehören alle
wirthſchaftlichen Dienſte in den bürgerlichen Gewerben und in der
Hauswirthſchaft4), welche entweder in Gewerbsarbeiten, oder in
den Betriebsgeſchäften, oder in dem häuslichen Geſchäftsweſen
vorkommen. Einer weiteren Aufzählung bedarf es nicht, denn es
liegt nicht im Plane dieſer Schrift, ſie alle abzuhandeln5). Allein
es läßt ſich bei ihnen ebenfalls, wie bei den erwähnten Gewerben,
das Gewerbliche von der Betriebswirthſchaft trennen6).

1) Eine ſcheinbare Ausnahme macht das Geſchäft der Gaſtwirthe. Allein
dieſe ſind nicht bloße Dienſtleiſtende, ſondern zugleich Handelsleute. Sie vereinigen
zwei Gewerbsarten in ihrem Geſchäfte; aber dieſes iſt weder wichtig noch eigen-
thümlich genug, um als eine dritte Gewerbsart nach den Dienſtgewerben beſonders
abgehandelt werden zu müſſen.
2) Im Allgemeinen und für nationalökonomiſche Unterſuchungen muß dieſe
Unterſcheidung wohl eben ſo gleichgiltig ſein, als viele andere Begriffsſpaltungen.
Allein hier, wo es ſich um das Syſtem handelt, iſt ſie durchaus nicht gleichgiltig,
weil durch ſie entſchieden werden kann, welche Dienſte in die Kammeralwiſſenſchaft
gehören.
3) Denn ſie hat blos die rein wirthſchaftlichen Gewerbe, d. h. diejenigen zum
Gegenſtande, welche durch Einwirkung auf wirthſchaftliche Güter Vermögen zu
erwerben ſuchen. Dahin gehören aber niemals die Lehrer, Gymnaſtiker, Künſtler,
Geiſtlichen, Aerzte, Advocaten u. dgl., wohl aber die Bergleute, landwirthſchaft-
lichen Arbeiter, Verwalter, Ackervögte, Förſter, Waldmeiſter, Waldarbeiter,
Flötzer, Jäger, Handwerksgeſellen, Factoren, Werkmeiſter, Buchhalter, Commis,
Kellner, Köche, Küchendiener u. dgl.
4) Beiſpiele ſ. in der Note 3. Es ſind aber die Hauswirthſchaftsdiener wohl
von den Haushaltungsdienern zu unterſcheiden (§. 40 u 63 folg.), denn zu den
Lezteren gehören auch die Ammen, Secretaire, andere Diener für die bloße Bequem-
lichkeit, Erzieher u. dgl., die aber alle nicht zum wirthſchaftlichen Perſonale gehören.
5) Die Eintheilungen bei storch Cours d'Econom. polit., überſetzt von Rau
II. 353. und bei Rau Grundriß der Kameralwiſſ. §. 201. 202., vergl. mit 199.
u. 200. ſind in der That als ſehr mißlungen zu betrachten, denn es fehlt ihnen
beides, logiſche Schärfe und Vollſtändigkeit.
6) Dies läßt ſich auch bei den anderen Dienſten, ſelbſt bei den höheren thun.
Allein das Gewerbliche, d. h. die theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe und Ge-
ſchicklichkeiten eines Arztes, Lehrers, Advocaten, Rechtsbeamten ꝛc. ſind kein Gegen-
ſtand der Kameralwiſſenſchaft; das Betriebsweſen einer ſolchen Beſchäftigung reducirt
ſich dagegen auf die Hauswirthſchaft. Rau a. a. O. §. 201. hat daher zu viel
geſagt in der Behauptung, die Kunſtlehre der Dienſte ſei der Wirthſchaftslehre
fremd. Denn dies gilt nur von den rein perſönlichen Dienſtgewerben.

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[500/0522] erwerben. Die Dienſte (§. 41.) ſtimmen mit jenen gewerblichen Thätigkeiten darin überein, daß auch ſie den Zweck des Erwerbes ſachlicher Güter verfolgen, ſie unterſcheiden ſich aber von ihnen weſentlich dadurch, daß ſie unmittelbar keine ſachlichen Güter geben1), ſondern blos durch die Perſönlichkeit des Leiſtenden dem Empfänger entweder einen wirthſchaftlichen oder einen per- ſönlichen Vortheil verſchaffen. Man kann daher füglich wirth- ſchaftliche und perſönliche Dienſtgewerbe unterſcheiden2). Blos die Erſteren ſind Gegenſtand dieſes Abſchnittes der Kameral- wiſſenſchaft, die Anderen aber nicht3). Zu denſelben gehören alle wirthſchaftlichen Dienſte in den bürgerlichen Gewerben und in der Hauswirthſchaft4), welche entweder in Gewerbsarbeiten, oder in den Betriebsgeſchäften, oder in dem häuslichen Geſchäftsweſen vorkommen. Einer weiteren Aufzählung bedarf es nicht, denn es liegt nicht im Plane dieſer Schrift, ſie alle abzuhandeln5). Allein es läßt ſich bei ihnen ebenfalls, wie bei den erwähnten Gewerben, das Gewerbliche von der Betriebswirthſchaft trennen6). ¹⁾ Eine ſcheinbare Ausnahme macht das Geſchäft der Gaſtwirthe. Allein dieſe ſind nicht bloße Dienſtleiſtende, ſondern zugleich Handelsleute. Sie vereinigen zwei Gewerbsarten in ihrem Geſchäfte; aber dieſes iſt weder wichtig noch eigen- thümlich genug, um als eine dritte Gewerbsart nach den Dienſtgewerben beſonders abgehandelt werden zu müſſen. ²⁾ Im Allgemeinen und für nationalökonomiſche Unterſuchungen muß dieſe Unterſcheidung wohl eben ſo gleichgiltig ſein, als viele andere Begriffsſpaltungen. Allein hier, wo es ſich um das Syſtem handelt, iſt ſie durchaus nicht gleichgiltig, weil durch ſie entſchieden werden kann, welche Dienſte in die Kammeralwiſſenſchaft gehören. ³⁾ Denn ſie hat blos die rein wirthſchaftlichen Gewerbe, d. h. diejenigen zum Gegenſtande, welche durch Einwirkung auf wirthſchaftliche Güter Vermögen zu erwerben ſuchen. Dahin gehören aber niemals die Lehrer, Gymnaſtiker, Künſtler, Geiſtlichen, Aerzte, Advocaten u. dgl., wohl aber die Bergleute, landwirthſchaft- lichen Arbeiter, Verwalter, Ackervögte, Förſter, Waldmeiſter, Waldarbeiter, Flötzer, Jäger, Handwerksgeſellen, Factoren, Werkmeiſter, Buchhalter, Commis, Kellner, Köche, Küchendiener u. dgl. ⁴⁾ Beiſpiele ſ. in der Note 3. Es ſind aber die Hauswirthſchaftsdiener wohl von den Haushaltungsdienern zu unterſcheiden (§. 40 u 63 folg.), denn zu den Lezteren gehören auch die Ammen, Secretaire, andere Diener für die bloße Bequem- lichkeit, Erzieher u. dgl., die aber alle nicht zum wirthſchaftlichen Perſonale gehören. ⁵⁾ Die Eintheilungen bei storch Cours d'Econom. polit., überſetzt von Rau II. 353. und bei Rau Grundriß der Kameralwiſſ. §. 201. 202., vergl. mit 199. u. 200. ſind in der That als ſehr mißlungen zu betrachten, denn es fehlt ihnen beides, logiſche Schärfe und Vollſtändigkeit. ⁶⁾ Dies läßt ſich auch bei den anderen Dienſten, ſelbſt bei den höheren thun. Allein das Gewerbliche, d. h. die theoretiſchen und praktiſchen Kenntniſſe und Ge- ſchicklichkeiten eines Arztes, Lehrers, Advocaten, Rechtsbeamten ꝛc. ſind kein Gegen- ſtand der Kameralwiſſenſchaft; das Betriebsweſen einer ſolchen Beſchäftigung reducirt ſich dagegen auf die Hauswirthſchaft. Rau a. a. O. §. 201. hat daher zu viel geſagt in der Behauptung, die Kunſtlehre der Dienſte ſei der Wirthſchaftslehre fremd. Denn dies gilt nur von den rein perſönlichen Dienſtgewerben.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/522>, abgerufen am 27.04.2024.