Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter diesen außerordent-
lichen Quellen richtet sich nach besonderen Umständen1).

Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens
anbelangt, so muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen
Grundsatze der Beitragspflicht einer jeden Klasse von Gemeinde-
gliedern verfahren werden. Es ist daher nothwendig, so weit als
möglich die verschiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und
außerordentliche, nach den Klassen der Gemeindeglieder zu scheiden,
welche Vortheile davon ziehen.

1) An den staatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde-
ausgaben haben nicht blos sämmtliche Gemeindebürger, sondern
auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu
bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatssteuern der Gemeinde-
Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Bestandtheile
der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer besondern
Klasse allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge-
bäude in der Gemeinde besitzt, als Einwohner anzunehmen ist,
weil ihm dann die meisten Anstalten lezterer Art zu Gute kommen
wie z. B. die Feuerlöschanstalten.

2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos
die Gemeinde und die Bürgerschaft zu tragen. Allein es sollen erst
Umlagen veranstaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein-
kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die
Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden
Steuereinnahme selbst zur Last, zu welcher Klasse sie auch gehören
mag; die Beiträge zu D. richten sich, da diese Ausgaben außer-
ordentliche Ursachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem
Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten
Zwecken nöthig geworden sein kann, -- und es kann also Fälle
geben, daß auch staatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu
beisteuern müssen; die Rubrik F. ist bei ungemischten Gemeinden
hierher zu rechnen, bei gemischten aber zerfällt sie in Beiträge
jeder Confession, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes
Einzelnen, der Kinder in die Schule schickt, ist.

3) Die Ausmärker nehmen, wenn sie Grundeigenthum besitzen,
an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbesitzer
fallen sie billig in die Klasse der staatsbürgerlichen Einwohner.

4) Die gesellschaftlichen oder Socialausgaben werden blos von
den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde-
stiere, Eber u. dgl., selbst auch oft Ausgaben zu Confessionszwecken2).

Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber-
schüsse, dann werden diese am besten für die nächste Rechnungs-

nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter dieſen außerordent-
lichen Quellen richtet ſich nach beſonderen Umſtänden1).

Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens
anbelangt, ſo muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen
Grundſatze der Beitragspflicht einer jeden Klaſſe von Gemeinde-
gliedern verfahren werden. Es iſt daher nothwendig, ſo weit als
möglich die verſchiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und
außerordentliche, nach den Klaſſen der Gemeindeglieder zu ſcheiden,
welche Vortheile davon ziehen.

1) An den ſtaatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde-
ausgaben haben nicht blos ſämmtliche Gemeindebürger, ſondern
auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu
bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatsſteuern der Gemeinde-
Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Beſtandtheile
der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer beſondern
Klaſſe allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge-
bäude in der Gemeinde beſitzt, als Einwohner anzunehmen iſt,
weil ihm dann die meiſten Anſtalten lezterer Art zu Gute kommen
wie z. B. die Feuerlöſchanſtalten.

2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos
die Gemeinde und die Bürgerſchaft zu tragen. Allein es ſollen erſt
Umlagen veranſtaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein-
kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die
Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden
Steuereinnahme ſelbſt zur Laſt, zu welcher Klaſſe ſie auch gehören
mag; die Beiträge zu D. richten ſich, da dieſe Ausgaben außer-
ordentliche Urſachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem
Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten
Zwecken nöthig geworden ſein kann, — und es kann alſo Fälle
geben, daß auch ſtaatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu
beiſteuern müſſen; die Rubrik F. iſt bei ungemiſchten Gemeinden
hierher zu rechnen, bei gemiſchten aber zerfällt ſie in Beiträge
jeder Confeſſion, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes
Einzelnen, der Kinder in die Schule ſchickt, iſt.

3) Die Ausmärker nehmen, wenn ſie Grundeigenthum beſitzen,
an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbeſitzer
fallen ſie billig in die Klaſſe der ſtaatsbürgerlichen Einwohner.

4) Die geſellſchaftlichen oder Socialausgaben werden blos von
den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde-
ſtiere, Eber u. dgl., ſelbſt auch oft Ausgaben zu Confeſſionszwecken2).

Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber-
ſchüſſe, dann werden dieſe am beſten für die nächſte Rechnungs-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0552" n="530"/>
nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter die&#x017F;en außerordent-<lb/>
lichen Quellen richtet &#x017F;ich nach be&#x017F;onderen Um&#x017F;tänden<hi rendition="#sup">1</hi>).</p><lb/>
                <p>Was nun aber die <hi rendition="#g">Verwendung</hi> des Gemeindeeinkommens<lb/>
anbelangt, &#x017F;o muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen<lb/>
Grund&#x017F;atze der Beitragspflicht einer jeden Kla&#x017F;&#x017F;e von Gemeinde-<lb/>
gliedern verfahren werden. Es i&#x017F;t daher nothwendig, &#x017F;o weit als<lb/>
möglich die ver&#x017F;chiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und<lb/>
außerordentliche, nach den Kla&#x017F;&#x017F;en der Gemeindeglieder zu &#x017F;cheiden,<lb/>
welche Vortheile davon ziehen.</p><lb/>
                <p>1) An den &#x017F;taatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde-<lb/>
ausgaben haben nicht blos &#x017F;ämmtliche Gemeindebürger, &#x017F;ondern<lb/>
auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu<lb/>
bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staats&#x017F;teuern der Gemeinde-<lb/>
Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Be&#x017F;tandtheile<lb/>
der Rubrik <hi rendition="#aq">E.</hi> des §. 390., deren Vortheile nicht einer be&#x017F;ondern<lb/>
Kla&#x017F;&#x017F;e allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge-<lb/>
bäude in der Gemeinde be&#x017F;itzt, als Einwohner anzunehmen i&#x017F;t,<lb/>
weil ihm dann die mei&#x017F;ten An&#x017F;talten lezterer Art zu Gute kommen<lb/>
wie z. B. die Feuerlö&#x017F;chan&#x017F;talten.</p><lb/>
                <p>2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos<lb/>
die Gemeinde und die Bürger&#x017F;chaft zu tragen. Allein es &#x017F;ollen er&#x017F;t<lb/>
Umlagen veran&#x017F;taltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein-<lb/>
kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die<lb/>
Rubriken <hi rendition="#aq">A. B. G.</hi> und <hi rendition="#aq">H.;</hi> die Rubrik <hi rendition="#aq">C.</hi> fällt jeder betreffenden<lb/>
Steuereinnahme &#x017F;elb&#x017F;t zur La&#x017F;t, zu welcher Kla&#x017F;&#x017F;e &#x017F;ie auch gehören<lb/>
mag; die Beiträge zu <hi rendition="#aq">D.</hi> richten &#x017F;ich, da die&#x017F;e Ausgaben außer-<lb/>
ordentliche Ur&#x017F;achen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem<lb/>
Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten<lb/>
Zwecken nöthig geworden &#x017F;ein kann, &#x2014; und es kann al&#x017F;o Fälle<lb/>
geben, daß auch &#x017F;taatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu<lb/>
bei&#x017F;teuern mü&#x017F;&#x017F;en; die Rubrik <hi rendition="#aq">F.</hi> i&#x017F;t bei ungemi&#x017F;chten Gemeinden<lb/>
hierher zu rechnen, bei gemi&#x017F;chten aber zerfällt &#x017F;ie in Beiträge<lb/>
jeder Confe&#x017F;&#x017F;ion, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes<lb/>
Einzelnen, der Kinder in die Schule &#x017F;chickt, i&#x017F;t.</p><lb/>
                <p>3) Die Ausmärker nehmen, wenn &#x017F;ie Grundeigenthum be&#x017F;itzen,<lb/>
an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbe&#x017F;itzer<lb/>
fallen &#x017F;ie billig in die Kla&#x017F;&#x017F;e der &#x017F;taatsbürgerlichen Einwohner.</p><lb/>
                <p>4) Die ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlichen oder Socialausgaben werden blos von<lb/>
den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde-<lb/>
&#x017F;tiere, Eber u. dgl., &#x017F;elb&#x017F;t auch oft Ausgaben zu Confe&#x017F;&#x017F;ionszwecken<hi rendition="#sup">2</hi>).</p><lb/>
                <p>Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch <hi rendition="#g">Ueber</hi>-<lb/><hi rendition="#g">&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e</hi>, dann werden die&#x017F;e am be&#x017F;ten für die näch&#x017F;te Rechnungs-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[530/0552] nutzung des Gemeindekredits. Die Wahl unter dieſen außerordent- lichen Quellen richtet ſich nach beſonderen Umſtänden1). Was nun aber die Verwendung des Gemeindeeinkommens anbelangt, ſo muß dabei nach dem oben (§. 383.) angegebenen Grundſatze der Beitragspflicht einer jeden Klaſſe von Gemeinde- gliedern verfahren werden. Es iſt daher nothwendig, ſo weit als möglich die verſchiedenen Rubriken der Ausgaben, ordentliche und außerordentliche, nach den Klaſſen der Gemeindeglieder zu ſcheiden, welche Vortheile davon ziehen. 1) An den ſtaatsbürgerlichen und einwohnerlichen Gemeinde- ausgaben haben nicht blos ſämmtliche Gemeindebürger, ſondern auch alle nicht gemeindebürgerlichen Einwohner ihren Antheil zu bezahlen. Es gehören hierher z. B. Staatsſteuern der Gemeinde- Kriegscontributionen, die Ausgaben für diejenigen Beſtandtheile der Rubrik E. des §. 390., deren Vortheile nicht einer beſondern Klaſſe allein zukommen, wobei aber jeder Ausmärker, welcher Ge- bäude in der Gemeinde beſitzt, als Einwohner anzunehmen iſt, weil ihm dann die meiſten Anſtalten lezterer Art zu Gute kommen wie z. B. die Feuerlöſchanſtalten. 2) An den gemeindebürgerlichen Gemeindeausgaben hat blos die Gemeinde und die Bürgerſchaft zu tragen. Allein es ſollen erſt Umlagen veranſtaltet werden, wenn das eigentliche Vermögensein- kommen der Gemeinde nicht mehr zureicht. Es gehören hierher die Rubriken A. B. G. und H.; die Rubrik C. fällt jeder betreffenden Steuereinnahme ſelbſt zur Laſt, zu welcher Klaſſe ſie auch gehören mag; die Beiträge zu D. richten ſich, da dieſe Ausgaben außer- ordentliche Urſachen haben, was die Steuernden betrifft, nach dem Grunde der Schuldencontrahirung, welche aus allen genannten Zwecken nöthig geworden ſein kann, — und es kann alſo Fälle geben, daß auch ſtaatsbürgerliche Einwohner und Ausmärker dazu beiſteuern müſſen; die Rubrik F. iſt bei ungemiſchten Gemeinden hierher zu rechnen, bei gemiſchten aber zerfällt ſie in Beiträge jeder Confeſſion, während das Schulgeld eine Privatausgabe jedes Einzelnen, der Kinder in die Schule ſchickt, iſt. 3) Die Ausmärker nehmen, wenn ſie Grundeigenthum beſitzen, an allen allgemeinen Gemarkungsausgaben Antheil; als Hausbeſitzer fallen ſie billig in die Klaſſe der ſtaatsbürgerlichen Einwohner. 4) Die geſellſchaftlichen oder Socialausgaben werden blos von den Theilnehmern getragen, z. B. die Ausgaben für die Gemeinde- ſtiere, Eber u. dgl., ſelbſt auch oft Ausgaben zu Confeſſionszwecken2). Bleiben nach der Verwendung der Einnahmen noch Ueber- ſchüſſe, dann werden dieſe am beſten für die nächſte Rechnungs-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/552
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/552>, abgerufen am 29.04.2024.