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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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engern Sinne), und denjenigen, welcher die Andern erörtert, den
praktischen Theil (Lehre von der Volkswirthschaftspflege oder
Wohlstandssorge, Gewerbspolizeiwissenschaft). Man kann aber den
ersteren Theil wegen seines Inhaltes volkswirthschaftliche
Gewerbs
-, und den zweiten dagegen volkswirthschaftliche
Betriebslehre
nennen1). Denn jener betrachtet das Erwerbs-
und Gewerbswesen der Völker aus dem Gesichtspunkte (nicht der
Vereinzelung, sondern) des nationalen Zusammenhanges und der
gegenseitigen Einwirkung der bürgerlichen Erwerbs- und Gewerbs-
thätigkeit, als ein lebendigen Gemenges von Co- und Reaction der
Menschen, und sucht die Ursachen, Wirkungen und Folgen davon
zu erforschen und zu erklären. Diesem aber erscheint jener Zusam-
menhang als etwas Nothwendiges, dessen Bestande nicht blos nicht
entgegengewirkt, sondern vielmehr jeder Vorschub gelassen werden
muß, wenn die Völker ihrem Wohlstande entgegengehen sollen;
derselbe hat daher zur Aufgabe, die Grundsätze und Maximen zu
lehren, wie jener selbstständige Zusammenhang des nationalen
Erwerbs- und Gewerbswesens erhalten und befördert werden soll,
welche Maaßregeln und Anstalten hierfür die besten sind, und wie
dieselben am zweckmäßigsten eingerichtet und geleitet werden müssen,
seien sie von Privaten, Gesellschaften, Gemeinden oder Staaten
angeordnet2).

1) S. §. 41. und den durchgeführten Unterschied zwischen Gewerbs- und Be-
triebslehre in den einzelnen Gewerbswissenschaften. Die einzelnen Gewerbsclassen
erscheinen hier als einzelne Zweige der ganzen Volksgewerb- und Volksbetriebsamkeit.
Die volkswirthschaftliche Gewerbslehre betrachtet die einzelnen wirthschaftlichen Er-
werbsarten, wie sie sich in den Gewerben darstellen, als verschiedene Aeußerungen
der Volksgewerbsamkeit. Die volkswirthschaftliche Betriebslehre aber als
Bestandtheile der Volksbetriebsamkeit. So wie der Einzelne ein recht ge-
werbsamer Mann sein kann und doch dabei nicht in Wohlstand kommt, weil er
den Betrieb seines Gewerbes nicht zu leiten versteht oder vernachlässigt (nicht be-
triebsam ist); so kann ein Volk noch so gewerbsam sein, (noch so viele gewerb-
liche Ausbildung, noch so viele Gewerbe in sich vereinigen) und dennoch dabei nicht
zum Wohlstande kommen, weil ihm die gehörige Leitung und Zusammenhaltung
seiner Gewerbsthätigkeit und -Mittel von Seiten einer Centralkraft (der wahre
Betrieb) fehlt. Dies zeigt die Geschichte an vielen fehlerhaften Staatseinrichtungen
in Betreff des Gewerbswesens bei sehr gewerbsfleißigen Nationen.
2) Der Verf. ist den Neuerungen in Wortauslegungen abhold, weil sie in der
Regel Verwirrung und leere Schulstreitigkeiten zu Folgen haben, die nicht zur
Sache gehören und der Förderung des Materiellen der Wissenschaft Zeit und Kräfte
entziehen. Er legt daher dieser Unterscheidung und Neuerung an sich keinen Werth
bei, und hofft, sie werde den Forscher im Gebiete der Nationalöconomie, der ein
anderes System gewöhnt ist, nicht stören. Indessen scheint sie ihm als eine Erör-
terung über den Gehalt dieser Wissenschaft in einer Encyclopädie nicht unwichtig zu
sein, weil sich daran der Grundtypus der sämmtlichen Wirthschaftslehren darstellt,
und weil sie die Einseitigkeit der neueren Betrachtungsweise des Wesens und Zweckes
der sogenannten Volkswirthschaftspflege aufzudecken im Stande ist, von welcher der
Gehalt der Wissenschaft nicht unangesteckt geblieben ist. Denn man hat den prak-
tischen Theil der Nationalöconomie neuerlich in Deutschland nur als eine Staats-

engern Sinne), und denjenigen, welcher die Andern erörtert, den
praktiſchen Theil (Lehre von der Volkswirthſchaftspflege oder
Wohlſtandsſorge, Gewerbspolizeiwiſſenſchaft). Man kann aber den
erſteren Theil wegen ſeines Inhaltes volkswirthſchaftliche
Gewerbs
-, und den zweiten dagegen volkswirthſchaftliche
Betriebslehre
nennen1). Denn jener betrachtet das Erwerbs-
und Gewerbsweſen der Völker aus dem Geſichtspunkte (nicht der
Vereinzelung, ſondern) des nationalen Zuſammenhanges und der
gegenſeitigen Einwirkung der bürgerlichen Erwerbs- und Gewerbs-
thätigkeit, als ein lebendigen Gemenges von Co- und Reaction der
Menſchen, und ſucht die Urſachen, Wirkungen und Folgen davon
zu erforſchen und zu erklären. Dieſem aber erſcheint jener Zuſam-
menhang als etwas Nothwendiges, deſſen Beſtande nicht blos nicht
entgegengewirkt, ſondern vielmehr jeder Vorſchub gelaſſen werden
muß, wenn die Völker ihrem Wohlſtande entgegengehen ſollen;
derſelbe hat daher zur Aufgabe, die Grundſätze und Maximen zu
lehren, wie jener ſelbſtſtändige Zuſammenhang des nationalen
Erwerbs- und Gewerbsweſens erhalten und befördert werden ſoll,
welche Maaßregeln und Anſtalten hierfür die beſten ſind, und wie
dieſelben am zweckmäßigſten eingerichtet und geleitet werden müſſen,
ſeien ſie von Privaten, Geſellſchaften, Gemeinden oder Staaten
angeordnet2).

1) S. §. 41. und den durchgeführten Unterſchied zwiſchen Gewerbs- und Be-
triebslehre in den einzelnen Gewerbswiſſenſchaften. Die einzelnen Gewerbsclaſſen
erſcheinen hier als einzelne Zweige der ganzen Volksgewerb- und Volksbetriebſamkeit.
Die volkswirthſchaftliche Gewerbslehre betrachtet die einzelnen wirthſchaftlichen Er-
werbsarten, wie ſie ſich in den Gewerben darſtellen, als verſchiedene Aeußerungen
der Volksgewerbſamkeit. Die volkswirthſchaftliche Betriebslehre aber als
Beſtandtheile der Volksbetriebſamkeit. So wie der Einzelne ein recht ge-
werbſamer Mann ſein kann und doch dabei nicht in Wohlſtand kommt, weil er
den Betrieb ſeines Gewerbes nicht zu leiten verſteht oder vernachläſſigt (nicht be-
triebſam iſt); ſo kann ein Volk noch ſo gewerbſam ſein, (noch ſo viele gewerb-
liche Ausbildung, noch ſo viele Gewerbe in ſich vereinigen) und dennoch dabei nicht
zum Wohlſtande kommen, weil ihm die gehörige Leitung und Zuſammenhaltung
ſeiner Gewerbsthätigkeit und -Mittel von Seiten einer Centralkraft (der wahre
Betrieb) fehlt. Dies zeigt die Geſchichte an vielen fehlerhaften Staatseinrichtungen
in Betreff des Gewerbsweſens bei ſehr gewerbsfleißigen Nationen.
2) Der Verf. iſt den Neuerungen in Wortauslegungen abhold, weil ſie in der
Regel Verwirrung und leere Schulſtreitigkeiten zu Folgen haben, die nicht zur
Sache gehören und der Förderung des Materiellen der Wiſſenſchaft Zeit und Kräfte
entziehen. Er legt daher dieſer Unterſcheidung und Neuerung an ſich keinen Werth
bei, und hofft, ſie werde den Forſcher im Gebiete der Nationalöconomie, der ein
anderes Syſtem gewöhnt iſt, nicht ſtören. Indeſſen ſcheint ſie ihm als eine Erör-
terung über den Gehalt dieſer Wiſſenſchaft in einer Encyclopädie nicht unwichtig zu
ſein, weil ſich daran der Grundtypus der ſämmtlichen Wirthſchaftslehren darſtellt,
und weil ſie die Einſeitigkeit der neueren Betrachtungsweiſe des Weſens und Zweckes
der ſogenannten Volkswirthſchaftspflege aufzudecken im Stande iſt, von welcher der
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tiſchen Theil der Nationalöconomie neuerlich in Deutſchland nur als eine Staats-
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[534/0556] engern Sinne), und denjenigen, welcher die Andern erörtert, den praktiſchen Theil (Lehre von der Volkswirthſchaftspflege oder Wohlſtandsſorge, Gewerbspolizeiwiſſenſchaft). Man kann aber den erſteren Theil wegen ſeines Inhaltes volkswirthſchaftliche Gewerbs-, und den zweiten dagegen volkswirthſchaftliche Betriebslehre nennen1). Denn jener betrachtet das Erwerbs- und Gewerbsweſen der Völker aus dem Geſichtspunkte (nicht der Vereinzelung, ſondern) des nationalen Zuſammenhanges und der gegenſeitigen Einwirkung der bürgerlichen Erwerbs- und Gewerbs- thätigkeit, als ein lebendigen Gemenges von Co- und Reaction der Menſchen, und ſucht die Urſachen, Wirkungen und Folgen davon zu erforſchen und zu erklären. Dieſem aber erſcheint jener Zuſam- menhang als etwas Nothwendiges, deſſen Beſtande nicht blos nicht entgegengewirkt, ſondern vielmehr jeder Vorſchub gelaſſen werden muß, wenn die Völker ihrem Wohlſtande entgegengehen ſollen; derſelbe hat daher zur Aufgabe, die Grundſätze und Maximen zu lehren, wie jener ſelbſtſtändige Zuſammenhang des nationalen Erwerbs- und Gewerbsweſens erhalten und befördert werden ſoll, welche Maaßregeln und Anſtalten hierfür die beſten ſind, und wie dieſelben am zweckmäßigſten eingerichtet und geleitet werden müſſen, ſeien ſie von Privaten, Geſellſchaften, Gemeinden oder Staaten angeordnet2). ¹⁾ S. §. 41. und den durchgeführten Unterſchied zwiſchen Gewerbs- und Be- triebslehre in den einzelnen Gewerbswiſſenſchaften. Die einzelnen Gewerbsclaſſen erſcheinen hier als einzelne Zweige der ganzen Volksgewerb- und Volksbetriebſamkeit. Die volkswirthſchaftliche Gewerbslehre betrachtet die einzelnen wirthſchaftlichen Er- werbsarten, wie ſie ſich in den Gewerben darſtellen, als verſchiedene Aeußerungen der Volksgewerbſamkeit. Die volkswirthſchaftliche Betriebslehre aber als Beſtandtheile der Volksbetriebſamkeit. So wie der Einzelne ein recht ge- werbſamer Mann ſein kann und doch dabei nicht in Wohlſtand kommt, weil er den Betrieb ſeines Gewerbes nicht zu leiten verſteht oder vernachläſſigt (nicht be- triebſam iſt); ſo kann ein Volk noch ſo gewerbſam ſein, (noch ſo viele gewerb- liche Ausbildung, noch ſo viele Gewerbe in ſich vereinigen) und dennoch dabei nicht zum Wohlſtande kommen, weil ihm die gehörige Leitung und Zuſammenhaltung ſeiner Gewerbsthätigkeit und -Mittel von Seiten einer Centralkraft (der wahre Betrieb) fehlt. Dies zeigt die Geſchichte an vielen fehlerhaften Staatseinrichtungen in Betreff des Gewerbsweſens bei ſehr gewerbsfleißigen Nationen. ²⁾ Der Verf. iſt den Neuerungen in Wortauslegungen abhold, weil ſie in der Regel Verwirrung und leere Schulſtreitigkeiten zu Folgen haben, die nicht zur Sache gehören und der Förderung des Materiellen der Wiſſenſchaft Zeit und Kräfte entziehen. Er legt daher dieſer Unterſcheidung und Neuerung an ſich keinen Werth bei, und hofft, ſie werde den Forſcher im Gebiete der Nationalöconomie, der ein anderes Syſtem gewöhnt iſt, nicht ſtören. Indeſſen ſcheint ſie ihm als eine Erör- terung über den Gehalt dieſer Wiſſenſchaft in einer Encyclopädie nicht unwichtig zu ſein, weil ſich daran der Grundtypus der ſämmtlichen Wirthſchaftslehren darſtellt, und weil ſie die Einſeitigkeit der neueren Betrachtungsweiſe des Weſens und Zweckes der ſogenannten Volkswirthſchaftspflege aufzudecken im Stande iſt, von welcher der Gehalt der Wiſſenſchaft nicht unangeſteckt geblieben iſt. Denn man hat den prak- tiſchen Theil der Nationalöconomie neuerlich in Deutſchland nur als eine Staats-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/556>, abgerufen am 04.05.2024.