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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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3) S. Hermann a. a. O. S. 152 folg. Die Rente des stehenden Capitals
ist daher davon abhängig: a) ob es vermehrbar ist oder nicht. Im letzteren
Falle kommt dem Unternehmer der ganze Zins als Rente zu und ein solches Capital
muß einen höheren Tauschwerth und Preis haben als ein anderes, weil sich diese
nach Gewinn und Seltenheit richten. Ist es verkauft, dann kann sein Käufer nicht
mehr von erhöhetem Gewinnste reden, weil sein als Preis bezahltes umlaufendes,
aber jetzt fixirtes Capital mit dem Gewinnste im gewöhnlichen Zinsfußverhältnisse
steht. Doch aber der Verkäufer. Je vermehrbarer und abnutzbarer aber ein stehen-
des Capital ist, desto tiefer kann die Rente sinken. Die Hindernisse der Vermehr-
barkeit des Capitals liegen aber in der Natur, Arbeit und Capitalanwendung selbst.
Die Rente des stehenden Capitals hängt aber, die Vermehrbarkeit vorausgesetzt,
auch ab b) davon, ob die neuen Capitalzusätze gleich, mehr, oder
weniger ergiebig sind
, als das erste. Denn danach nimmt die Concurrenz
der Unternehmer in dieser oder jener Capitalanwendung zu und ab, erhöht und
erniedrigt das Angebot von Producten, senkt und steigert den Preis derselben und
den Gewinn. Beispiele bei Hermann p. 165-185.
4) Allein steigen die Productenpreise, dann steigt auch die Rente des umlau-
fenden Capitals, reell oder nominell. Im Gegentheile sinkt sie. Steigt der Absatz,
dann steigt diese Rente reell, im Gegentheile sinkt sie. Je mehr sich die drei
Güterquellen in der Production der Hilfs- und Verwandlungsstoffe so wie der
Unterhaltsmittel wirksam zeigen, um so mehr kann auch diese Rente steigen. Sinkt
aber die Rente, so daß ein Verlust eintritt, so kann das umlaufende Capital
leichter, als das stehende aus dem Gewerbe gezogen werden. Wegen dieses Vor-
theils vor dem stehenden Capitale ist es auch im Stande, stets seinen vollen Zins
im Gewerbe in Anspruch zu nehmen, so daß sich das stehende Capital eher schlecht
rentirt, als jenes, woraus folgt, daß der Preis des stehenden bei seiner Ausziehung
aus dem einen Gewerbe sinkt. Zum Theile hierin, zum Theile in der Natur der
Capitalien selbst liegen die Hindernisse, weshalb es nicht beliebig aus den Gewerben
gezogen werden kann. Es bildet sich daher in einem Lande eine allgemeine Capital-
rente, ein Durchschnitt jener beiden, welche sich durch das Zu- und Abwenden der
Concurrenz nach oder vor einer Capitalanlage je nach der größeren oder geringeren
Rente (Note 3) und nach der Umwandlung des stehenden Capitals in umlaufendes
und des Letzteren in jenes, je nach der größeren Einträglichkeit bildet. Denn ein
gestörtes Gleichgewicht sucht sich immer wieder herzustellen, und nur vorübergehend
können verschiedene Zinssätze bestehen.
5) Der Werth des Capitals erscheint hier als Nutzwerth, weil er nach dem
Vortheile bemessen wird, den die Nutzung desselben gewährt. Der Tauschwerth
wird nur in Bezug auf die Nutzung berechnet, aber auch dieser hat Einfluß auf
den Zins, weil, wenn man auch für ein Capital gerade wegen seines besondern
Nutzwerthes mehr als den gewöhnlichen Zins verlangen oder wenn Jemand weniger
als diesen bezahlen wollte, die Menge oder Seltenheit dieser Capitalien den allge-
meinen Zinssatz wieder herstellen wird. Nach diesen Sätzen richtet sich auch der
Zins für unproductiv zu verwendende Capitalien, denn weniger als den allgemeinen
Zinssatz läßt sich der Capitalist nicht gefallen. Es hat darum Hermann a. a. O.
S. 202-204. Unrecht, wenn er sagt, blos bei gewerbtreibenden Gläubigern richte
sich der Zins nach dem Nutzertrage des Capitals und blos die Ersparung an Mühe
und Sorgen bestimme sie weniger zu nehmen. Denn dafür, daß sie keine Mühe
und Sorge haben, beziehen sie den Gewerbsgewinn nicht. Es geht aber hieraus
und aus der ersten Hälfte des §. hervor, daß Rau I. §. 222. die Nothwendigkeit
des Zinses blos damit sehr unsicher beweist, indem er sagt, er müsse bezahlt wer-
den, weil es der Gläubiger der auf den Genuß verzichte, einmal so wolle. Die
Anschaffungs- und Erhaltungskosten begründen die Entschädigungs-
summe, wie der Anfang des §. und die Note 3 zeigen. Die Zahlfähigkeit
des Entlehners
begründet den Kredit desselben. Nach dem Grade desselben und
nach den Erfahrungen über erlittenen Verlust aus diesen und ähnlichen Gründen
richtet sich die Größe des Wagnisses, welches der Gläubiger übernimmt und wofür
er eine Versicherungssumme im Zinse anrechnet. Es erklärt sich, warum
gute Gesetze über diese Verhältnisse und ein notorisch treuer Volkscharakter, eine
3) S. Hermann a. a. O. S. 152 folg. Die Rente des ſtehenden Capitals
iſt daher davon abhängig: a) ob es vermehrbar iſt oder nicht. Im letzteren
Falle kommt dem Unternehmer der ganze Zins als Rente zu und ein ſolches Capital
muß einen höheren Tauſchwerth und Preis haben als ein anderes, weil ſich dieſe
nach Gewinn und Seltenheit richten. Iſt es verkauft, dann kann ſein Käufer nicht
mehr von erhöhetem Gewinnſte reden, weil ſein als Preis bezahltes umlaufendes,
aber jetzt fixirtes Capital mit dem Gewinnſte im gewöhnlichen Zinsfußverhältniſſe
ſteht. Doch aber der Verkäufer. Je vermehrbarer und abnutzbarer aber ein ſtehen-
des Capital iſt, deſto tiefer kann die Rente ſinken. Die Hinderniſſe der Vermehr-
barkeit des Capitals liegen aber in der Natur, Arbeit und Capitalanwendung ſelbſt.
Die Rente des ſtehenden Capitals hängt aber, die Vermehrbarkeit vorausgeſetzt,
auch ab b) davon, ob die neuen Capitalzuſätze gleich, mehr, oder
weniger ergiebig ſind
, als das erſte. Denn danach nimmt die Concurrenz
der Unternehmer in dieſer oder jener Capitalanwendung zu und ab, erhöht und
erniedrigt das Angebot von Producten, ſenkt und ſteigert den Preis derſelben und
den Gewinn. Beiſpiele bei Hermann p. 165–185.
4) Allein ſteigen die Productenpreiſe, dann ſteigt auch die Rente des umlau-
fenden Capitals, reell oder nominell. Im Gegentheile ſinkt ſie. Steigt der Abſatz,
dann ſteigt dieſe Rente reell, im Gegentheile ſinkt ſie. Je mehr ſich die drei
Güterquellen in der Production der Hilfs- und Verwandlungsſtoffe ſo wie der
Unterhaltsmittel wirkſam zeigen, um ſo mehr kann auch dieſe Rente ſteigen. Sinkt
aber die Rente, ſo daß ein Verluſt eintritt, ſo kann das umlaufende Capital
leichter, als das ſtehende aus dem Gewerbe gezogen werden. Wegen dieſes Vor-
theils vor dem ſtehenden Capitale iſt es auch im Stande, ſtets ſeinen vollen Zins
im Gewerbe in Anſpruch zu nehmen, ſo daß ſich das ſtehende Capital eher ſchlecht
rentirt, als jenes, woraus folgt, daß der Preis des ſtehenden bei ſeiner Ausziehung
aus dem einen Gewerbe ſinkt. Zum Theile hierin, zum Theile in der Natur der
Capitalien ſelbſt liegen die Hinderniſſe, weshalb es nicht beliebig aus den Gewerben
gezogen werden kann. Es bildet ſich daher in einem Lande eine allgemeine Capital-
rente, ein Durchſchnitt jener beiden, welche ſich durch das Zu- und Abwenden der
Concurrenz nach oder vor einer Capitalanlage je nach der größeren oder geringeren
Rente (Note 3) und nach der Umwandlung des ſtehenden Capitals in umlaufendes
und des Letzteren in jenes, je nach der größeren Einträglichkeit bildet. Denn ein
geſtörtes Gleichgewicht ſucht ſich immer wieder herzuſtellen, und nur vorübergehend
können verſchiedene Zinsſätze beſtehen.
5) Der Werth des Capitals erſcheint hier als Nutzwerth, weil er nach dem
Vortheile bemeſſen wird, den die Nutzung deſſelben gewährt. Der Tauſchwerth
wird nur in Bezug auf die Nutzung berechnet, aber auch dieſer hat Einfluß auf
den Zins, weil, wenn man auch für ein Capital gerade wegen ſeines beſondern
Nutzwerthes mehr als den gewöhnlichen Zins verlangen oder wenn Jemand weniger
als dieſen bezahlen wollte, die Menge oder Seltenheit dieſer Capitalien den allge-
meinen Zinsſatz wieder herſtellen wird. Nach dieſen Sätzen richtet ſich auch der
Zins für unproductiv zu verwendende Capitalien, denn weniger als den allgemeinen
Zinsſatz läßt ſich der Capitaliſt nicht gefallen. Es hat darum Hermann a. a. O.
S. 202–204. Unrecht, wenn er ſagt, blos bei gewerbtreibenden Gläubigern richte
ſich der Zins nach dem Nutzertrage des Capitals und blos die Erſparung an Mühe
und Sorgen beſtimme ſie weniger zu nehmen. Denn dafür, daß ſie keine Mühe
und Sorge haben, beziehen ſie den Gewerbsgewinn nicht. Es geht aber hieraus
und aus der erſten Hälfte des §. hervor, daß Rau I. §. 222. die Nothwendigkeit
des Zinſes blos damit ſehr unſicher beweist, indem er ſagt, er müſſe bezahlt wer-
den, weil es der Gläubiger der auf den Genuß verzichte, einmal ſo wolle. Die
Anſchaffungs- und Erhaltungskoſten begründen die Entſchädigungs-
ſumme, wie der Anfang des §. und die Note 3 zeigen. Die Zahlfähigkeit
des Entlehners
begründet den Kredit deſſelben. Nach dem Grade deſſelben und
nach den Erfahrungen über erlittenen Verluſt aus dieſen und ähnlichen Gründen
richtet ſich die Größe des Wagniſſes, welches der Gläubiger übernimmt und wofür
er eine Verſicherungsſumme im Zinſe anrechnet. Es erklärt ſich, warum
gute Geſetze über dieſe Verhältniſſe und ein notoriſch treuer Volkscharakter, eine
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[602/0624] ³⁾ S. Hermann a. a. O. S. 152 folg. Die Rente des ſtehenden Capitals iſt daher davon abhängig: a) ob es vermehrbar iſt oder nicht. Im letzteren Falle kommt dem Unternehmer der ganze Zins als Rente zu und ein ſolches Capital muß einen höheren Tauſchwerth und Preis haben als ein anderes, weil ſich dieſe nach Gewinn und Seltenheit richten. Iſt es verkauft, dann kann ſein Käufer nicht mehr von erhöhetem Gewinnſte reden, weil ſein als Preis bezahltes umlaufendes, aber jetzt fixirtes Capital mit dem Gewinnſte im gewöhnlichen Zinsfußverhältniſſe ſteht. Doch aber der Verkäufer. Je vermehrbarer und abnutzbarer aber ein ſtehen- des Capital iſt, deſto tiefer kann die Rente ſinken. Die Hinderniſſe der Vermehr- barkeit des Capitals liegen aber in der Natur, Arbeit und Capitalanwendung ſelbſt. Die Rente des ſtehenden Capitals hängt aber, die Vermehrbarkeit vorausgeſetzt, auch ab b) davon, ob die neuen Capitalzuſätze gleich, mehr, oder weniger ergiebig ſind, als das erſte. Denn danach nimmt die Concurrenz der Unternehmer in dieſer oder jener Capitalanwendung zu und ab, erhöht und erniedrigt das Angebot von Producten, ſenkt und ſteigert den Preis derſelben und den Gewinn. Beiſpiele bei Hermann p. 165–185. ⁴⁾ Allein ſteigen die Productenpreiſe, dann ſteigt auch die Rente des umlau- fenden Capitals, reell oder nominell. Im Gegentheile ſinkt ſie. Steigt der Abſatz, dann ſteigt dieſe Rente reell, im Gegentheile ſinkt ſie. Je mehr ſich die drei Güterquellen in der Production der Hilfs- und Verwandlungsſtoffe ſo wie der Unterhaltsmittel wirkſam zeigen, um ſo mehr kann auch dieſe Rente ſteigen. Sinkt aber die Rente, ſo daß ein Verluſt eintritt, ſo kann das umlaufende Capital leichter, als das ſtehende aus dem Gewerbe gezogen werden. Wegen dieſes Vor- theils vor dem ſtehenden Capitale iſt es auch im Stande, ſtets ſeinen vollen Zins im Gewerbe in Anſpruch zu nehmen, ſo daß ſich das ſtehende Capital eher ſchlecht rentirt, als jenes, woraus folgt, daß der Preis des ſtehenden bei ſeiner Ausziehung aus dem einen Gewerbe ſinkt. Zum Theile hierin, zum Theile in der Natur der Capitalien ſelbſt liegen die Hinderniſſe, weshalb es nicht beliebig aus den Gewerben gezogen werden kann. Es bildet ſich daher in einem Lande eine allgemeine Capital- rente, ein Durchſchnitt jener beiden, welche ſich durch das Zu- und Abwenden der Concurrenz nach oder vor einer Capitalanlage je nach der größeren oder geringeren Rente (Note 3) und nach der Umwandlung des ſtehenden Capitals in umlaufendes und des Letzteren in jenes, je nach der größeren Einträglichkeit bildet. Denn ein geſtörtes Gleichgewicht ſucht ſich immer wieder herzuſtellen, und nur vorübergehend können verſchiedene Zinsſätze beſtehen. ⁵⁾ Der Werth des Capitals erſcheint hier als Nutzwerth, weil er nach dem Vortheile bemeſſen wird, den die Nutzung deſſelben gewährt. Der Tauſchwerth wird nur in Bezug auf die Nutzung berechnet, aber auch dieſer hat Einfluß auf den Zins, weil, wenn man auch für ein Capital gerade wegen ſeines beſondern Nutzwerthes mehr als den gewöhnlichen Zins verlangen oder wenn Jemand weniger als dieſen bezahlen wollte, die Menge oder Seltenheit dieſer Capitalien den allge- meinen Zinsſatz wieder herſtellen wird. Nach dieſen Sätzen richtet ſich auch der Zins für unproductiv zu verwendende Capitalien, denn weniger als den allgemeinen Zinsſatz läßt ſich der Capitaliſt nicht gefallen. Es hat darum Hermann a. a. O. S. 202–204. Unrecht, wenn er ſagt, blos bei gewerbtreibenden Gläubigern richte ſich der Zins nach dem Nutzertrage des Capitals und blos die Erſparung an Mühe und Sorgen beſtimme ſie weniger zu nehmen. Denn dafür, daß ſie keine Mühe und Sorge haben, beziehen ſie den Gewerbsgewinn nicht. Es geht aber hieraus und aus der erſten Hälfte des §. hervor, daß Rau I. §. 222. die Nothwendigkeit des Zinſes blos damit ſehr unſicher beweist, indem er ſagt, er müſſe bezahlt wer- den, weil es der Gläubiger der auf den Genuß verzichte, einmal ſo wolle. Die Anſchaffungs- und Erhaltungskoſten begründen die Entſchädigungs- ſumme, wie der Anfang des §. und die Note 3 zeigen. Die Zahlfähigkeit des Entlehners begründet den Kredit deſſelben. Nach dem Grade deſſelben und nach den Erfahrungen über erlittenen Verluſt aus dieſen und ähnlichen Gründen richtet ſich die Größe des Wagniſſes, welches der Gläubiger übernimmt und wofür er eine Verſicherungsſumme im Zinſe anrechnet. Es erklärt ſich, warum gute Geſetze über dieſe Verhältniſſe und ein notoriſch treuer Volkscharakter, eine

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/624>, abgerufen am 01.05.2024.