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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Finanzhoheit ist das wesentliche ausschließliche Recht und die ent-
sprechende Pflicht des Staats, für die Herbeischaffung und Ver-
waltung der zu den Staatsbedürfnissen nöthigen wirthschaftlichen
Einkünfte zu sorgen. Unter andern Mitteln, dieses Recht und
diese Pflicht zweckmäßig auszuüben und zu erfüllen, hat es den
Fürsten und fürstlichen Beamten zum Theile beliebt, zum Theile
gut geschienen, sich das ausschließliche Betriebsrecht gewisser Ge-
werbe zuzueignen, und jedesmal suchte man dieses Ausschlußrecht
mit Gründen des Volkswohlstandes, der allgemeinen Sicherheit
und der Unzulänglichkeit der Privatkräfte zu begründen. Diese
verschiedenen Vorrechte, auf die verschiedenste Art entstanden1),
nennt man auch Hoheitsrechte oder Regalien, aber unwesent-
liche (niedere, äußere, nutzbare) oder Finanzregalien zum
Unterschiede von den Ersteren. Sie erscheinen für die Staats-
erwerbswirthschaft, ebenso wie die Staatsforste und -Landgüter,
als etwas Gegebenes, das auf die möglich beste Art benutzt werden
soll. Dieselben sind zum Theile Regalien in Urgewerben (Berg-
werks-, Forst-, Jagd- und Fischereiregal), deren Bewirthschaf-
tung nach den (im §. 477. u. 479.) vorgetragenen Regeln geschieht
und also hier nicht mehr erörtert zu werden braucht, hauptsächlich
aber Regalien in Kunst-, Umsatz- und Dienstgewerben, wie sie in
den folgenden Abschnitten abgehandelt werden.

1) Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Frank-
furt a. d. O. 1806. Mittermaier, Deutsches Privat R. II. §. 257. Rau
III. §. 166. S. Einl. oben §. 11. 16. 22.
§. 481.
I. Das Staatshüttenwesen. II. Die Staatssalpeterien.

Unter den verschiedenen zum Hüttenwesen gehörenden Ge-
werken ist keines für sich allein zu betrachten, weil sie sämmtlich
mit dem entsprechenden Bergbaubetriebe unmittelbar zusammen-
hängen und gerade die Combination dieser Gewerke mit dem ei-
gentlichen Bergbaue den Ertrag des Letztern erhöht. So ist es
der Fall beim eigentlichen Hüttenwesen (§. 279. b. 280.) und bei
den Siedewerken (§. 284.). Allein für sich und als trennbar von
dem eigentlichen Bergbaue angesehen unterliegen sie ganz andern
Grundsätzen in der Beurtheilung, als dieser. Denn sie sind Ge-
werke, demnach in der Production, wenn sie auch local sind, doch
nicht so von der Natur abhängig wie der Bergbau, vorausgesetzt,
daß gehörige Capitalien, Arbeiter und Absatzgelegenheiten vorhan-
den sind, und endlich sind sie bei weitem nicht mit dem Wagnisse
verbunden, wie jener. Ihr jährlicher Ertrag, folglich auch ein

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Finanzhoheit iſt das weſentliche ausſchließliche Recht und die ent-
ſprechende Pflicht des Staats, für die Herbeiſchaffung und Ver-
waltung der zu den Staatsbedürfniſſen nöthigen wirthſchaftlichen
Einkünfte zu ſorgen. Unter andern Mitteln, dieſes Recht und
dieſe Pflicht zweckmäßig auszuüben und zu erfüllen, hat es den
Fürſten und fürſtlichen Beamten zum Theile beliebt, zum Theile
gut geſchienen, ſich das ausſchließliche Betriebsrecht gewiſſer Ge-
werbe zuzueignen, und jedesmal ſuchte man dieſes Ausſchlußrecht
mit Gründen des Volkswohlſtandes, der allgemeinen Sicherheit
und der Unzulänglichkeit der Privatkräfte zu begründen. Dieſe
verſchiedenen Vorrechte, auf die verſchiedenſte Art entſtanden1),
nennt man auch Hoheitsrechte oder Regalien, aber unweſent-
liche (niedere, äußere, nutzbare) oder Finanzregalien zum
Unterſchiede von den Erſteren. Sie erſcheinen für die Staats-
erwerbswirthſchaft, ebenſo wie die Staatsforſte und -Landgüter,
als etwas Gegebenes, das auf die möglich beſte Art benutzt werden
ſoll. Dieſelben ſind zum Theile Regalien in Urgewerben (Berg-
werks-, Forſt-, Jagd- und Fiſchereiregal), deren Bewirthſchaf-
tung nach den (im §. 477. u. 479.) vorgetragenen Regeln geſchieht
und alſo hier nicht mehr erörtert zu werden braucht, hauptſächlich
aber Regalien in Kunſt-, Umſatz- und Dienſtgewerben, wie ſie in
den folgenden Abſchnitten abgehandelt werden.

1) Hüllmann, Geſchichte des Urſprungs der Regalien in Deutſchland. Frank-
furt a. d. O. 1806. Mittermaier, Deutſches Privat R. II. §. 257. Rau
III. §. 166. S. Einl. oben §. 11. 16. 22.
§. 481.
I. Das Staatshüttenweſen. II. Die Staatsſalpeterien.

Unter den verſchiedenen zum Hüttenweſen gehörenden Ge-
werken iſt keines für ſich allein zu betrachten, weil ſie ſämmtlich
mit dem entſprechenden Bergbaubetriebe unmittelbar zuſammen-
hängen und gerade die Combination dieſer Gewerke mit dem ei-
gentlichen Bergbaue den Ertrag des Letztern erhöht. So iſt es
der Fall beim eigentlichen Hüttenweſen (§. 279. b. 280.) und bei
den Siedewerken (§. 284.). Allein für ſich und als trennbar von
dem eigentlichen Bergbaue angeſehen unterliegen ſie ganz andern
Grundſätzen in der Beurtheilung, als dieſer. Denn ſie ſind Ge-
werke, demnach in der Production, wenn ſie auch local ſind, doch
nicht ſo von der Natur abhängig wie der Bergbau, vorausgeſetzt,
daß gehörige Capitalien, Arbeiter und Abſatzgelegenheiten vorhan-
den ſind, und endlich ſind ſie bei weitem nicht mit dem Wagniſſe
verbunden, wie jener. Ihr jährlicher Ertrag, folglich auch ein

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[707/0729] Finanzhoheit iſt das weſentliche ausſchließliche Recht und die ent- ſprechende Pflicht des Staats, für die Herbeiſchaffung und Ver- waltung der zu den Staatsbedürfniſſen nöthigen wirthſchaftlichen Einkünfte zu ſorgen. Unter andern Mitteln, dieſes Recht und dieſe Pflicht zweckmäßig auszuüben und zu erfüllen, hat es den Fürſten und fürſtlichen Beamten zum Theile beliebt, zum Theile gut geſchienen, ſich das ausſchließliche Betriebsrecht gewiſſer Ge- werbe zuzueignen, und jedesmal ſuchte man dieſes Ausſchlußrecht mit Gründen des Volkswohlſtandes, der allgemeinen Sicherheit und der Unzulänglichkeit der Privatkräfte zu begründen. Dieſe verſchiedenen Vorrechte, auf die verſchiedenſte Art entſtanden1), nennt man auch Hoheitsrechte oder Regalien, aber unweſent- liche (niedere, äußere, nutzbare) oder Finanzregalien zum Unterſchiede von den Erſteren. Sie erſcheinen für die Staats- erwerbswirthſchaft, ebenſo wie die Staatsforſte und -Landgüter, als etwas Gegebenes, das auf die möglich beſte Art benutzt werden ſoll. Dieſelben ſind zum Theile Regalien in Urgewerben (Berg- werks-, Forſt-, Jagd- und Fiſchereiregal), deren Bewirthſchaf- tung nach den (im §. 477. u. 479.) vorgetragenen Regeln geſchieht und alſo hier nicht mehr erörtert zu werden braucht, hauptſächlich aber Regalien in Kunſt-, Umſatz- und Dienſtgewerben, wie ſie in den folgenden Abſchnitten abgehandelt werden. ¹⁾ Hüllmann, Geſchichte des Urſprungs der Regalien in Deutſchland. Frank- furt a. d. O. 1806. Mittermaier, Deutſches Privat R. II. §. 257. Rau III. §. 166. S. Einl. oben §. 11. 16. 22. §. 481. I. Das Staatshüttenweſen. II. Die Staatsſalpeterien. Unter den verſchiedenen zum Hüttenweſen gehörenden Ge- werken iſt keines für ſich allein zu betrachten, weil ſie ſämmtlich mit dem entſprechenden Bergbaubetriebe unmittelbar zuſammen- hängen und gerade die Combination dieſer Gewerke mit dem ei- gentlichen Bergbaue den Ertrag des Letztern erhöht. So iſt es der Fall beim eigentlichen Hüttenweſen (§. 279. b. 280.) und bei den Siedewerken (§. 284.). Allein für ſich und als trennbar von dem eigentlichen Bergbaue angeſehen unterliegen ſie ganz andern Grundſätzen in der Beurtheilung, als dieſer. Denn ſie ſind Ge- werke, demnach in der Production, wenn ſie auch local ſind, doch nicht ſo von der Natur abhängig wie der Bergbau, vorausgeſetzt, daß gehörige Capitalien, Arbeiter und Abſatzgelegenheiten vorhan- den ſind, und endlich ſind ſie bei weitem nicht mit dem Wagniſſe verbunden, wie jener. Ihr jährlicher Ertrag, folglich auch ein 45 *

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 707. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/729>, abgerufen am 29.04.2024.