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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Nichtübereinstimmung mit den Steuergesetzen der Allgemeinheit und
Gleichheit nach Obigem unzweideutig ist.

1) Für dieselbe als Hauptsteuer: Harl Steuerhandbuch. II, 84. Strelin
Revision. S. 173. v. Seutter Besteur. der Völker. §. 66. vrgl. mit §. 41-45.
Breitenstein, Nur eine Steuer! S. 160. Mathy, Vorschlag einer Vermö-
genssteuer. Karlsruhe 1831. Means for paying of half the National Debt. Lond.
1831. scheme for a graduated property Tax. Lond. 1812. suggestions for the
Relief of the public burdens. London 1833.
Für sie in Verbindung mit einem
Steuersysteme: Büsch Gelduml. I. 396. simonde de sismondi Nouv. Principes.
II. 199.
Dagegen: Edinburgh Review 1833. April. p. 143 sqq. Hermes St.
XV. (1822) S. 139. v. Malchus I. §. 39. Fulda §. 177. v. Jacob §. 566.
Lotz Handb. III. 312. Krause System. II. §. 264. v. Sonnenfels Grunds.
III. 324. v. Justi, System des Finanzw. §. 894. (v. Struensee) Samml.
von Aufsätzen. II. 40 Bergius, P. u. C. Magazin. Art. Vermögensteuer.
v. Haller, Restaur. der Staatswiss. VI. 131. Schmalz Staatswirthsch. 197. 319.
Krehl Steuersystem. S. 146-164. und nach ihnen Murhard Th. und P. der
Besteur. S. 197. 201. 208. s. auch Meine Versuche S. 207-211. Man ver-
weist zu ihren Gunsten auch auf das Alterthum (Bökh, Staatshaushalt der
Athener. II. 46. Hegewisch, Versuch über die römischen Finanzen. S. 48.) und
auf die alten Reichsstädte (v. Schlötzer Staatsanzeigen. X. 187. Bergius P.
und C. Magazin. Art. Losung. Büsch Geldumlauf. I. 398.).
2) Die Schätzung des Vermögens durch Dritte, z. B. Staatsbeamte oder
Nachbarn, macht ein sehr lästiges Eindringen in die Vermögens- und Haushaltungs-
angelegenheiten nothwendig, die Selbstschätzung selbst unter der Auflage der
Beeidigung ist eine Methode, welche das Privat- dem Staatsinteresse voransetzt,
ohne die Rechtmäßigkeit der Schätzung prüfen zu können, so daß die Ehrlichen zum
Vortheile der Unehrlichen, und diejenigen, welche ihr Vermögen schon wegen seiner
Natur nicht verheimlichen können, zum Vortheile der Andern stark übersteuert wer-
den. Zudem wird ein sehr großer Theil der Staatsbürger gar nicht im Stande
sein, eine Schätzung selbst richtig vorzunehmen. Eine Verbindung beider
Schätzungsmethoden
zum Behufe der Controle würde nur die schädliche Wirkung
beider über den Bürger verhängen, aber keine Vortheile, nicht einmal jenen der
Controle schaffen. Denn die Grundsätze der Schätzung sind nicht zu ermitteln, weil
das Vermögen aus zu verschiedenartigen Bestandtheilen zusammengesetzt, und ein
jeder von diesen im Ertrage vom andern verschieden, ja mancher davon ganz ohne
Ertrag ist. Es entstehen daher immer die bisher noch nicht für die Vermögens-
steuer entschiedenen Fragen: Ist das bewegliche Vermögen wie das unbewegliche zu
schätzen und zu besteuern? Ist dies auch der Verbrauchsvorrath, wie das Capital?
Nach welchen Regeln sollen die Verbesserungen des Bodens und des stehenden Capi-
tals geschätzt und besteuert werden? Wie mittelt man die Größe und den Werth
des umlaufenden Capitals, namentlich die Geldcapitalien aus? Wird blos das
Vermögen besteuert, das einen Ertrag gibt, oder auch das andere? und wie scheidet
man in der Schätzung diese beiden von einander? Soll blos Materielles oder auch
Immaterielles als Ertrag angesehen werden? Wird nur das reine Vermögen
(nach Abzug der Schulden) oder das rohe besteuert? -- Ueber diese Fragen sind
die Empfehler der Vermögenssteuer selbst uneinig. Krönke (Grundsätze §. 17.)
will durchaus auch die Mobilien besteuern, weil ihr Gebrauch auch ein Ertrag sei.
v. Seutter §. 43. 62. will bei der Besteuerung blos auf den Werth, aber nicht
auf den Ertrag Rücksicht nehmen. Mathy §. 9. und Breitenstein S. 171.
wollen blos das schuldenfreie Vermögen besteuert wissen. v. Seutter §. 66. ist
entgegengesetzter Meinung. Derselbe §. 67. will Selbstschätzung unter Androhung
von Eid und Strafe und Breitenstein S. 159. will der summarischen Schätzung
vor der detaillirten unbedingt den Vorzug geben u. dgl. m.

Nichtübereinſtimmung mit den Steuergeſetzen der Allgemeinheit und
Gleichheit nach Obigem unzweideutig iſt.

1) Für dieſelbe als Hauptſteuer: Harl Steuerhandbuch. II, 84. Strelin
Reviſion. S. 173. v. Seutter Beſteur. der Völker. §. 66. vrgl. mit §. 41–45.
Breitenſtein, Nur eine Steuer! S. 160. Mathy, Vorſchlag einer Vermö-
gensſteuer. Karlsruhe 1831. Means for paying of half the National Debt. Lond.
1831. scheme for a graduated property Tax. Lond. 1812. suggestions for the
Relief of the public burdens. London 1833.
Für ſie in Verbindung mit einem
Steuerſyſteme: Büſch Gelduml. I. 396. simonde de sismondi Nouv. Principes.
II. 199.
Dagegen: Edinburgh Review 1833. April. p. 143 sqq. Hermes St.
XV. (1822) S. 139. v. Malchus I. §. 39. Fulda §. 177. v. Jacob §. 566.
Lotz Handb. III. 312. Krauſe Syſtem. II. §. 264. v. Sonnenfels Grundſ.
III. 324. v. Juſti, Syſtem des Finanzw. §. 894. (v. Struenſee) Samml.
von Aufſätzen. II. 40 Bergius, P. u. C. Magazin. Art. Vermögenſteuer.
v. Haller, Reſtaur. der Staatswiſſ. VI. 131. Schmalz Staatswirthſch. 197. 319.
Krehl Steuerſyſtem. S. 146–164. und nach ihnen Murhard Th. und P. der
Beſteur. S. 197. 201. 208. ſ. auch Meine Verſuche S. 207–211. Man ver-
weist zu ihren Gunſten auch auf das Alterthum (Bökh, Staatshaushalt der
Athener. II. 46. Hegewiſch, Verſuch über die römiſchen Finanzen. S. 48.) und
auf die alten Reichsſtädte (v. Schlötzer Staatsanzeigen. X. 187. Bergius P.
und C. Magazin. Art. Loſung. Büſch Geldumlauf. I. 398.).
2) Die Schätzung des Vermögens durch Dritte, z. B. Staatsbeamte oder
Nachbarn, macht ein ſehr läſtiges Eindringen in die Vermögens- und Haushaltungs-
angelegenheiten nothwendig, die Selbſtſchätzung ſelbſt unter der Auflage der
Beeidigung iſt eine Methode, welche das Privat- dem Staatsintereſſe voranſetzt,
ohne die Rechtmäßigkeit der Schätzung prüfen zu können, ſo daß die Ehrlichen zum
Vortheile der Unehrlichen, und diejenigen, welche ihr Vermögen ſchon wegen ſeiner
Natur nicht verheimlichen können, zum Vortheile der Andern ſtark überſteuert wer-
den. Zudem wird ein ſehr großer Theil der Staatsbürger gar nicht im Stande
ſein, eine Schätzung ſelbſt richtig vorzunehmen. Eine Verbindung beider
Schätzungsmethoden
zum Behufe der Controle würde nur die ſchädliche Wirkung
beider über den Bürger verhängen, aber keine Vortheile, nicht einmal jenen der
Controle ſchaffen. Denn die Grundſätze der Schätzung ſind nicht zu ermitteln, weil
das Vermögen aus zu verſchiedenartigen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt, und ein
jeder von dieſen im Ertrage vom andern verſchieden, ja mancher davon ganz ohne
Ertrag iſt. Es entſtehen daher immer die bisher noch nicht für die Vermögens-
ſteuer entſchiedenen Fragen: Iſt das bewegliche Vermögen wie das unbewegliche zu
ſchätzen und zu beſteuern? Iſt dies auch der Verbrauchsvorrath, wie das Capital?
Nach welchen Regeln ſollen die Verbeſſerungen des Bodens und des ſtehenden Capi-
tals geſchätzt und beſteuert werden? Wie mittelt man die Größe und den Werth
des umlaufenden Capitals, namentlich die Geldcapitalien aus? Wird blos das
Vermögen beſteuert, das einen Ertrag gibt, oder auch das andere? und wie ſcheidet
man in der Schätzung dieſe beiden von einander? Soll blos Materielles oder auch
Immaterielles als Ertrag angeſehen werden? Wird nur das reine Vermögen
(nach Abzug der Schulden) oder das rohe beſteuert? — Ueber dieſe Fragen ſind
die Empfehler der Vermögensſteuer ſelbſt uneinig. Krönke (Grundſätze §. 17.)
will durchaus auch die Mobilien beſteuern, weil ihr Gebrauch auch ein Ertrag ſei.
v. Seutter §. 43. 62. will bei der Beſteuerung blos auf den Werth, aber nicht
auf den Ertrag Rückſicht nehmen. Mathy §. 9. und Breitenſtein S. 171.
wollen blos das ſchuldenfreie Vermögen beſteuert wiſſen. v. Seutter §. 66. iſt
entgegengeſetzter Meinung. Derſelbe §. 67. will Selbſtſchätzung unter Androhung
von Eid und Strafe und Breitenſtein S. 159. will der ſummariſchen Schätzung
vor der detaillirten unbedingt den Vorzug geben u. dgl. m.

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[725/0747] Nichtübereinſtimmung mit den Steuergeſetzen der Allgemeinheit und Gleichheit nach Obigem unzweideutig iſt. ¹⁾ Für dieſelbe als Hauptſteuer: Harl Steuerhandbuch. II, 84. Strelin Reviſion. S. 173. v. Seutter Beſteur. der Völker. §. 66. vrgl. mit §. 41–45. Breitenſtein, Nur eine Steuer! S. 160. Mathy, Vorſchlag einer Vermö- gensſteuer. Karlsruhe 1831. Means for paying of half the National Debt. Lond. 1831. scheme for a graduated property Tax. Lond. 1812. suggestions for the Relief of the public burdens. London 1833. Für ſie in Verbindung mit einem Steuerſyſteme: Büſch Gelduml. I. 396. simonde de sismondi Nouv. Principes. II. 199. Dagegen: Edinburgh Review 1833. April. p. 143 sqq. Hermes St. XV. (1822) S. 139. v. Malchus I. §. 39. Fulda §. 177. v. Jacob §. 566. Lotz Handb. III. 312. Krauſe Syſtem. II. §. 264. v. Sonnenfels Grundſ. III. 324. v. Juſti, Syſtem des Finanzw. §. 894. (v. Struenſee) Samml. von Aufſätzen. II. 40 Bergius, P. u. C. Magazin. Art. Vermögenſteuer. v. Haller, Reſtaur. der Staatswiſſ. VI. 131. Schmalz Staatswirthſch. 197. 319. Krehl Steuerſyſtem. S. 146–164. und nach ihnen Murhard Th. und P. der Beſteur. S. 197. 201. 208. ſ. auch Meine Verſuche S. 207–211. Man ver- weist zu ihren Gunſten auch auf das Alterthum (Bökh, Staatshaushalt der Athener. II. 46. Hegewiſch, Verſuch über die römiſchen Finanzen. S. 48.) und auf die alten Reichsſtädte (v. Schlötzer Staatsanzeigen. X. 187. Bergius P. und C. Magazin. Art. Loſung. Büſch Geldumlauf. I. 398.). ²⁾ Die Schätzung des Vermögens durch Dritte, z. B. Staatsbeamte oder Nachbarn, macht ein ſehr läſtiges Eindringen in die Vermögens- und Haushaltungs- angelegenheiten nothwendig, die Selbſtſchätzung ſelbſt unter der Auflage der Beeidigung iſt eine Methode, welche das Privat- dem Staatsintereſſe voranſetzt, ohne die Rechtmäßigkeit der Schätzung prüfen zu können, ſo daß die Ehrlichen zum Vortheile der Unehrlichen, und diejenigen, welche ihr Vermögen ſchon wegen ſeiner Natur nicht verheimlichen können, zum Vortheile der Andern ſtark überſteuert wer- den. Zudem wird ein ſehr großer Theil der Staatsbürger gar nicht im Stande ſein, eine Schätzung ſelbſt richtig vorzunehmen. Eine Verbindung beider Schätzungsmethoden zum Behufe der Controle würde nur die ſchädliche Wirkung beider über den Bürger verhängen, aber keine Vortheile, nicht einmal jenen der Controle ſchaffen. Denn die Grundſätze der Schätzung ſind nicht zu ermitteln, weil das Vermögen aus zu verſchiedenartigen Beſtandtheilen zuſammengeſetzt, und ein jeder von dieſen im Ertrage vom andern verſchieden, ja mancher davon ganz ohne Ertrag iſt. Es entſtehen daher immer die bisher noch nicht für die Vermögens- ſteuer entſchiedenen Fragen: Iſt das bewegliche Vermögen wie das unbewegliche zu ſchätzen und zu beſteuern? Iſt dies auch der Verbrauchsvorrath, wie das Capital? Nach welchen Regeln ſollen die Verbeſſerungen des Bodens und des ſtehenden Capi- tals geſchätzt und beſteuert werden? Wie mittelt man die Größe und den Werth des umlaufenden Capitals, namentlich die Geldcapitalien aus? Wird blos das Vermögen beſteuert, das einen Ertrag gibt, oder auch das andere? und wie ſcheidet man in der Schätzung dieſe beiden von einander? Soll blos Materielles oder auch Immaterielles als Ertrag angeſehen werden? Wird nur das reine Vermögen (nach Abzug der Schulden) oder das rohe beſteuert? — Ueber dieſe Fragen ſind die Empfehler der Vermögensſteuer ſelbſt uneinig. Krönke (Grundſätze §. 17.) will durchaus auch die Mobilien beſteuern, weil ihr Gebrauch auch ein Ertrag ſei. v. Seutter §. 43. 62. will bei der Beſteuerung blos auf den Werth, aber nicht auf den Ertrag Rückſicht nehmen. Mathy §. 9. und Breitenſtein S. 171. wollen blos das ſchuldenfreie Vermögen beſteuert wiſſen. v. Seutter §. 66. iſt entgegengeſetzter Meinung. Derſelbe §. 67. will Selbſtſchätzung unter Androhung von Eid und Strafe und Breitenſtein S. 159. will der ſummariſchen Schätzung vor der detaillirten unbedingt den Vorzug geben u. dgl. m.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/747>, abgerufen am 28.04.2024.