Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

schen, intellektuellen und die Kunstanlagen, die Tugend, die
Kenntnisse, die Geschicklichkeiten (geistig und körperlich) und die
Fertigkeiten (körperlich) des Menschen.Sachliche Güter sind
alle rohen und veredelten Erzeugnisse der Natur, welche den inneren
Gütern des Menschen zu seinen Zwecken unterworfen sind, also
auch des Menschen eigener Körper2). Körperlose äußere Güter
sind alle Verhältnisse und Umstände, welche als Erzeugnisse des
Menschenverkehres für die Förderung seiner manchfachen Zwecke
tauglich sind3). Es gehören hierher a) die äußeren und inneren
Verhältnisse des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung
des Bestandes und die Beförderung des Rechts, des Güterwesens
in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbesserung
des Menschenlebens, und der öffentlichen und Privatsicherheit;
b) die Verhältnisse des Familienlebens, nämlich der Liebe, der
Ehe, der Vater- und Mutterschaft, und der Vormundschaft, so
wie das Verhältniß des Herrn zu dem Gesinde; c) die Verhältnisse
gesellschaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freundschaft, der
Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs,
der Wissenschaft, der Kunst und Sittlichkeit; d) das Vorhanden-
sein und die Nutzerlaubniß von Anstalten des Staats, der Einzel-
nen, der Gesellschaften, Gemeinden und Corporationen für die
verschiedensten Zwecke der Menschheit; e) und endlich die gegen-
seitigen Leistungen im Verkehre durch Dienste4).

1) Rau (Ueber die Kameralwiss. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I.
§. 1. 2. 46. 95.) ist der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere
und innere Güter jene in sachliche und persönliche bezeichnen, und wählt
daher diese leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, sondern das
Theilungsprinzip selbst ändert. Die Unvollständigkeit dieser Eintheilung ist aus
Obigem ersichtlich. Derselbe scheint die persönlichen Güter Zustände nennen zu
wollen, was sie aber eben so wenig, als alle Eigenschaften sind.
2) Nimmt man die Sache als der Person gegenübergesetzt an, dann hat
Rau Recht, wo er den Körper mit seinen Eigenschaften persönliches Gut nennt.
Im Gegensatze des Materiellen und Nichtmateriellen ist aber obige Unterscheidung
richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menschen mit
persönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß
in diesem Sinne alle Güter persönliche sind, wie Hermann staatswirthschaftliche
Untersuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. schließt, denn so schöbe
man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Ursache (Gut) genommen
zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die spezielle
der persönlichen Dienste gesetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu ist nicht
bezeichnend genug. Die Erklärung dieses Irrthums s. unten in §. 39.
3) Diese Definition streng festzuhalten ist wichtig, um die wahren äußeren
körperlosen Güter zu sichern. So ist z. B. die innere Freiheit das erste innere
Gut, die äußere Freiheit aber das erste immaterielle äußere Gut. Man
könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem
Ursprunge und nach der Existenz und Coexistenz des Menschen. Hermann a. a. O.
I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconsequenz, wo er die Religion und die
Wissenschaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide sind blos

ſchen, intellektuellen und die Kunſtanlagen, die Tugend, die
Kenntniſſe, die Geſchicklichkeiten (geiſtig und körperlich) und die
Fertigkeiten (körperlich) des Menſchen.Sachliche Güter ſind
alle rohen und veredelten Erzeugniſſe der Natur, welche den inneren
Gütern des Menſchen zu ſeinen Zwecken unterworfen ſind, alſo
auch des Menſchen eigener Körper2). Körperloſe äußere Güter
ſind alle Verhältniſſe und Umſtände, welche als Erzeugniſſe des
Menſchenverkehres für die Förderung ſeiner manchfachen Zwecke
tauglich ſind3). Es gehören hierher a) die äußeren und inneren
Verhältniſſe des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung
des Beſtandes und die Beförderung des Rechts, des Güterweſens
in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbeſſerung
des Menſchenlebens, und der öffentlichen und Privatſicherheit;
b) die Verhältniſſe des Familienlebens, nämlich der Liebe, der
Ehe, der Vater- und Mutterſchaft, und der Vormundſchaft, ſo
wie das Verhältniß des Herrn zu dem Geſinde; c) die Verhältniſſe
geſellſchaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freundſchaft, der
Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs,
der Wiſſenſchaft, der Kunſt und Sittlichkeit; d) das Vorhanden-
ſein und die Nutzerlaubniß von Anſtalten des Staats, der Einzel-
nen, der Geſellſchaften, Gemeinden und Corporationen für die
verſchiedenſten Zwecke der Menſchheit; e) und endlich die gegen-
ſeitigen Leiſtungen im Verkehre durch Dienſte4).

1) Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I.
§. 1. 2. 46. 95.) iſt der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere
und innere Güter jene in ſachliche und perſönliche bezeichnen, und wählt
daher dieſe leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, ſondern das
Theilungsprinzip ſelbſt ändert. Die Unvollſtändigkeit dieſer Eintheilung iſt aus
Obigem erſichtlich. Derſelbe ſcheint die perſönlichen Güter Zuſtände nennen zu
wollen, was ſie aber eben ſo wenig, als alle Eigenſchaften ſind.
2) Nimmt man die Sache als der Perſon gegenübergeſetzt an, dann hat
Rau Recht, wo er den Körper mit ſeinen Eigenſchaften perſönliches Gut nennt.
Im Gegenſatze des Materiellen und Nichtmateriellen iſt aber obige Unterſcheidung
richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menſchen mit
perſönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß
in dieſem Sinne alle Güter perſönliche ſind, wie Hermann ſtaatswirthſchaftliche
Unterſuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. ſchließt, denn ſo ſchöbe
man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Urſache (Gut) genommen
zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die ſpezielle
der perſönlichen Dienſte geſetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu iſt nicht
bezeichnend genug. Die Erklärung dieſes Irrthums ſ. unten in §. 39.
3) Dieſe Definition ſtreng feſtzuhalten iſt wichtig, um die wahren äußeren
körperloſen Güter zu ſichern. So iſt z. B. die innere Freiheit das erſte innere
Gut, die äußere Freiheit aber das erſte immaterielle äußere Gut. Man
könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem
Urſprunge und nach der Exiſtenz und Coexiſtenz des Menſchen. Hermann a. a. O.
I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconſequenz, wo er die Religion und die
Wiſſenſchaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide ſind blos
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0077" n="55"/>
&#x017F;chen, intellektuellen und die Kun&#x017F;tanlagen, die Tugend, die<lb/>
Kenntni&#x017F;&#x017F;e, die Ge&#x017F;chicklichkeiten (gei&#x017F;tig und körperlich) und die<lb/>
Fertigkeiten (körperlich) des Men&#x017F;chen.<hi rendition="#g">Sachliche</hi> Güter &#x017F;ind<lb/>
alle rohen und veredelten Erzeugni&#x017F;&#x017F;e der Natur, welche den inneren<lb/>
Gütern des Men&#x017F;chen zu &#x017F;einen Zwecken unterworfen &#x017F;ind, al&#x017F;o<lb/>
auch des Men&#x017F;chen eigener Körper<hi rendition="#sup">2</hi>). <hi rendition="#g">Körperlo&#x017F;e</hi> äußere Güter<lb/>
&#x017F;ind alle Verhältni&#x017F;&#x017F;e und Um&#x017F;tände, welche als Erzeugni&#x017F;&#x017F;e des<lb/>
Men&#x017F;chenverkehres für die Förderung &#x017F;einer manchfachen Zwecke<lb/>
tauglich &#x017F;ind<hi rendition="#sup">3</hi>). Es gehören hierher <hi rendition="#aq">a)</hi> die äußeren und inneren<lb/>
Verhältni&#x017F;&#x017F;e des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung<lb/>
des Be&#x017F;tandes und die Beförderung des Rechts, des Güterwe&#x017F;ens<lb/>
in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbe&#x017F;&#x017F;erung<lb/>
des Men&#x017F;chenlebens, und der öffentlichen und Privat&#x017F;icherheit;<lb/><hi rendition="#aq">b)</hi> die Verhältni&#x017F;&#x017F;e des Familienlebens, nämlich der Liebe, der<lb/>
Ehe, der Vater- und Mutter&#x017F;chaft, und der Vormund&#x017F;chaft, &#x017F;o<lb/>
wie das Verhältniß des Herrn zu dem Ge&#x017F;inde; <hi rendition="#aq">c)</hi> die Verhältni&#x017F;&#x017F;e<lb/>
ge&#x017F;ell&#x017F;chaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freund&#x017F;chaft, der<lb/>
Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs,<lb/>
der Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft, der Kun&#x017F;t und Sittlichkeit; <hi rendition="#aq">d)</hi> das Vorhanden-<lb/>
&#x017F;ein und die Nutzerlaubniß von An&#x017F;talten des Staats, der Einzel-<lb/>
nen, der Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften, Gemeinden und Corporationen für die<lb/>
ver&#x017F;chieden&#x017F;ten Zwecke der Men&#x017F;chheit; <hi rendition="#aq">e)</hi> und endlich die gegen-<lb/>
&#x017F;eitigen Lei&#x017F;tungen im Verkehre durch Dien&#x017F;te<hi rendition="#sup">4</hi>).</p><lb/>
            <note place="end" n="1)"><hi rendition="#g">Rau</hi> (Ueber die Kameralwi&#x017F;&#x017F;. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I.<lb/>
§. 1. 2. 46. 95.) i&#x017F;t der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in <hi rendition="#g">äußere</hi><lb/>
und <hi rendition="#g">innere</hi> Güter jene in <hi rendition="#g">&#x017F;achliche</hi> und <hi rendition="#g">per&#x017F;önliche</hi> bezeichnen, und wählt<lb/>
daher die&#x017F;e leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, &#x017F;ondern das<lb/>
Theilungsprinzip &#x017F;elb&#x017F;t ändert. Die Unvoll&#x017F;tändigkeit die&#x017F;er Eintheilung i&#x017F;t aus<lb/>
Obigem er&#x017F;ichtlich. Der&#x017F;elbe &#x017F;cheint die per&#x017F;önlichen Güter <hi rendition="#g">Zu&#x017F;tände</hi> nennen zu<lb/>
wollen, was &#x017F;ie aber eben &#x017F;o wenig, als alle Eigen&#x017F;chaften &#x017F;ind.</note><lb/>
            <note place="end" n="2)">Nimmt man die <hi rendition="#g">Sache</hi> als der <hi rendition="#g">Per&#x017F;on</hi> gegenüberge&#x017F;etzt an, dann hat<lb/><hi rendition="#g">Rau</hi> Recht, wo er den Körper mit &#x017F;einen Eigen&#x017F;chaften <hi rendition="#g">per&#x017F;önliches</hi> Gut nennt.<lb/>
Im Gegen&#x017F;atze des Materiellen und Nichtmateriellen i&#x017F;t aber obige Unter&#x017F;cheidung<lb/>
richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) <hi rendition="#g">Vortheile</hi> der Men&#x017F;chen mit<lb/><hi rendition="#g">per&#x017F;önlichen</hi> Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß<lb/>
in die&#x017F;em Sinne alle Güter per&#x017F;önliche &#x017F;ind, wie <hi rendition="#g">Hermann</hi> &#x017F;taatswirth&#x017F;chaftliche<lb/>
Unter&#x017F;uchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. &#x017F;chließt, denn &#x017F;o &#x017F;chöbe<lb/>
man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Ur&#x017F;ache (Gut) genommen<lb/>
zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die &#x017F;pezielle<lb/>
der per&#x017F;önlichen Dien&#x017F;te ge&#x017F;etzt. Das von ihm gebrauchte <hi rendition="#g">geradezu</hi> i&#x017F;t nicht<lb/>
bezeichnend genug. Die Erklärung die&#x017F;es Irrthums &#x017F;. unten in §. 39.</note><lb/>
            <note place="end" n="3)">Die&#x017F;e Definition &#x017F;treng fe&#x017F;tzuhalten i&#x017F;t wichtig, um die wahren äußeren<lb/>
körperlo&#x017F;en Güter zu &#x017F;ichern. So i&#x017F;t z. B. die <hi rendition="#g">innere</hi> Freiheit das er&#x017F;te innere<lb/>
Gut, die <hi rendition="#g">äußere</hi> Freiheit aber das er&#x017F;te <hi rendition="#g">immaterielle äußere</hi> Gut. Man<lb/>
könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem<lb/>
Ur&#x017F;prunge und nach der Exi&#x017F;tenz und Coexi&#x017F;tenz des Men&#x017F;chen. <hi rendition="#g">Hermann</hi> a. a. O.<lb/>
I. §. 2. verfällt in den Fehler der Incon&#x017F;equenz, wo er die <hi rendition="#g">Religion</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft</hi> zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide &#x017F;ind blos<lb/></note>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[55/0077] ſchen, intellektuellen und die Kunſtanlagen, die Tugend, die Kenntniſſe, die Geſchicklichkeiten (geiſtig und körperlich) und die Fertigkeiten (körperlich) des Menſchen.Sachliche Güter ſind alle rohen und veredelten Erzeugniſſe der Natur, welche den inneren Gütern des Menſchen zu ſeinen Zwecken unterworfen ſind, alſo auch des Menſchen eigener Körper2). Körperloſe äußere Güter ſind alle Verhältniſſe und Umſtände, welche als Erzeugniſſe des Menſchenverkehres für die Förderung ſeiner manchfachen Zwecke tauglich ſind3). Es gehören hierher a) die äußeren und inneren Verhältniſſe des Staates und im Staate, nämlich die Erhaltung des Beſtandes und die Beförderung des Rechts, des Güterweſens in obigem Umfange zur materiellen und immateriellen Verbeſſerung des Menſchenlebens, und der öffentlichen und Privatſicherheit; b) die Verhältniſſe des Familienlebens, nämlich der Liebe, der Ehe, der Vater- und Mutterſchaft, und der Vormundſchaft, ſo wie das Verhältniß des Herrn zu dem Geſinde; c) die Verhältniſſe geſellſchaftlicher Vereinigungen im Staate, nämlich jene der Freundſchaft, der Wohlthätigkeit, des Vergnügens, des Erwerbs, der Wiſſenſchaft, der Kunſt und Sittlichkeit; d) das Vorhanden- ſein und die Nutzerlaubniß von Anſtalten des Staats, der Einzel- nen, der Geſellſchaften, Gemeinden und Corporationen für die verſchiedenſten Zwecke der Menſchheit; e) und endlich die gegen- ſeitigen Leiſtungen im Verkehre durch Dienſte4). ¹⁾ Rau (Ueber die Kameralwiſſ. §. 8. 11. Lehrb. der polit. Oekonom. I. §. 1. 2. 46. 95.) iſt der Meinung, man wolle mit der Eintheilung in äußere und innere Güter jene in ſachliche und perſönliche bezeichnen, und wählt daher dieſe leztere Eintheilung, womit er aber nicht blos den Namen, ſondern das Theilungsprinzip ſelbſt ändert. Die Unvollſtändigkeit dieſer Eintheilung iſt aus Obigem erſichtlich. Derſelbe ſcheint die perſönlichen Güter Zuſtände nennen zu wollen, was ſie aber eben ſo wenig, als alle Eigenſchaften ſind. ²⁾ Nimmt man die Sache als der Perſon gegenübergeſetzt an, dann hat Rau Recht, wo er den Körper mit ſeinen Eigenſchaften perſönliches Gut nennt. Im Gegenſatze des Materiellen und Nichtmateriellen iſt aber obige Unterſcheidung richtig. Er geht aber zu weit, wo er (§. 95.) Vortheile der Menſchen mit perſönlichen Gütern gleichbedeutend nimmt. Es folgt zwar hieraus nicht, daß in dieſem Sinne alle Güter perſönliche ſind, wie Hermann ſtaatswirthſchaftliche Unterſuchungen (München 1832). Abh. I. §. 2. Anmerkg. ſchließt, denn ſo ſchöbe man den Fehler unter, die Wirkung (Vortheil) für die Urſache (Gut) genommen zu haben. Er hat vielmehr nur die allgemeine Wirkung der Güter für die ſpezielle der perſönlichen Dienſte geſetzt. Das von ihm gebrauchte geradezu iſt nicht bezeichnend genug. Die Erklärung dieſes Irrthums ſ. unten in §. 39. ³⁾ Dieſe Definition ſtreng feſtzuhalten iſt wichtig, um die wahren äußeren körperloſen Güter zu ſichern. So iſt z. B. die innere Freiheit das erſte innere Gut, die äußere Freiheit aber das erſte immaterielle äußere Gut. Man könnte die Güter auch kurz in Natur- und Verkehrsgüter eintheilen, nach ihrem Urſprunge und nach der Exiſtenz und Coexiſtenz des Menſchen. Hermann a. a. O. I. §. 2. verfällt in den Fehler der Inconſequenz, wo er die Religion und die Wiſſenſchaft zu den immateriellen äußeren Gütern rechnet. Beide ſind blos

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/77
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/77>, abgerufen am 28.04.2024.