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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Traubenwein erscheint noch weniger als eine Bedürfnißsteuer und
eignet sich auch wegen der verschiedenen Qualität des Weines
sehr zur Consumtionssteuer, aber in einer Hinsicht findet eine Ver-
schiedenheit Statt, nämlich seine Güte und Menge hängt nicht
vom Belieben des Producenten ab und sein Gebrauchs- und Tausch-
werth so wie sein Preis nimmt mit seinem Alter zu, Umstände,
wodurch dessen Besteuerung sehr erschwert wird5). 6) Die Ta-
backssteuer trifft in keiner Hinsicht ein wahres Bedürfniß, aber
sie kann ein bedeutendes Einkommen gewähren, wo der Verbrauch
des Tabacks allgemein ist, und wirkt in keinem Falle an sich
drückend6). Endlich 7) die Salzsteuer ist eine der geeignetsten
Zehrsteuern, wegen des ausgedehnten Salzverbrauchs im Hause,
in der Viehzucht, Landwirthschaft und in den Gewerken, wegen
des geringen Bedarfs für die einzelne Person, wegen der geringen
Gewinnungskosten, die einen bedeutenden Steuerzuschlag gestatten,
ohne Druck auf den Consumenten, und endlich wegen der leichten
kostenlosen Erhebung. Die Einwendungen gegen dieselbe betreffen
sie, mit Ausnahme des Umstandes, daß sie alle Familien blos nach
ihrer Größe besteuert, also die Armen härter trifft, als die Rei-
chen, nicht an sich, sondern nur ihre vermeintliche oder auch wirk-
liche Höhe und die gleiche oder auch nur um Weniges verschiedene
Besteuerung und Preishöhe des Koch-, Vieh-, Dung- und Ge-
werkssalzes. Hiergegen sind aber sehr leicht Maaßregeln zu
ergreifen7).

1) Erhebung indirect in der Mühle. Nach Einführung von Gemeindebacköfen
könnte man sie in diesen erheben, besonders auf dem Lande, wo sie jetzt wegen des
Hausbackens und wegen der zerstreuten Lage der Wohnungen nicht wohl ohne viele
Bedrückung und Mühe eingeführt werden kann.
2) Mehr noch als das Backen, geschieht das Schlachten im Hause, besonders
auf dem Lande, eine directe Fleischaccise aber hat viele Bedrückung zur Folge. Wo
Schlachthäuser vorhanden sind, ist die indirecte Erhebung sehr erleichtert, sonst wird
sie gerade von den Schlächtern erhoben.
3) Man hat folgende Methoden der Besteuerung, nämlich nach dem Maaße
des verbrauten Malzes- oder nach dem cubischen Inhalte der Gefäße oder bei freier
Fabrication nach den verkauften Quantitäten beim Bierhändler. v. Malchus I. §. 68.
4) Methoden der Besteuerung: entweder nach der Menge des verbrauchten
Schrotes, oder nach dem kubischen Gehalte des Maischfasses, oder nach jenem der
Branntweinblase, oder beim Absatze des Branntweins nach Menge und Güte.
S. Krause System. II. §. 288 (besonders Preußens Erfahrungen darüber).
Ferber, Beiträge zur Kenntniß des gewerblichen Zustandes der preuß. Monarchie
(Berlin 1829). S. 219. Dessen Neue Beiträge (Berlin 1832). S. 109.
Förster, Anleitung zur Kenntniß der Gesetzgebung des Branntweinb. Berlin 1830.
5) Nicht der Weinbauer und nicht der Weinhändler sollen hierdurch besteuert
werden, -- denn diese sind es schon durch die Grund- und Gewerbesteuer, -- son-
dern der Consument. Entweder wird sie schon vom Moste (Moststeuer) oder
vom mehr oder weniger ausgebildeten Weine, wenn er von den Händlern abgesetzt
wird, erhoben (Weinsteuer). -- Man glaubte aber, alle diese Getränkesteuern,
anstatt wie angezeigt, in allgemeinen Aversalsätzen besser erheben zu können.

Traubenwein erſcheint noch weniger als eine Bedürfnißſteuer und
eignet ſich auch wegen der verſchiedenen Qualität des Weines
ſehr zur Conſumtionsſteuer, aber in einer Hinſicht findet eine Ver-
ſchiedenheit Statt, nämlich ſeine Güte und Menge hängt nicht
vom Belieben des Producenten ab und ſein Gebrauchs- und Tauſch-
werth ſo wie ſein Preis nimmt mit ſeinem Alter zu, Umſtände,
wodurch deſſen Beſteuerung ſehr erſchwert wird5). 6) Die Ta-
backsſteuer trifft in keiner Hinſicht ein wahres Bedürfniß, aber
ſie kann ein bedeutendes Einkommen gewähren, wo der Verbrauch
des Tabacks allgemein iſt, und wirkt in keinem Falle an ſich
drückend6). Endlich 7) die Salzſteuer iſt eine der geeignetſten
Zehrſteuern, wegen des ausgedehnten Salzverbrauchs im Hauſe,
in der Viehzucht, Landwirthſchaft und in den Gewerken, wegen
des geringen Bedarfs für die einzelne Perſon, wegen der geringen
Gewinnungskoſten, die einen bedeutenden Steuerzuſchlag geſtatten,
ohne Druck auf den Conſumenten, und endlich wegen der leichten
koſtenloſen Erhebung. Die Einwendungen gegen dieſelbe betreffen
ſie, mit Ausnahme des Umſtandes, daß ſie alle Familien blos nach
ihrer Größe beſteuert, alſo die Armen härter trifft, als die Rei-
chen, nicht an ſich, ſondern nur ihre vermeintliche oder auch wirk-
liche Höhe und die gleiche oder auch nur um Weniges verſchiedene
Beſteuerung und Preishöhe des Koch-, Vieh-, Dung- und Ge-
werksſalzes. Hiergegen ſind aber ſehr leicht Maaßregeln zu
ergreifen7).

1) Erhebung indirect in der Mühle. Nach Einführung von Gemeindebacköfen
könnte man ſie in dieſen erheben, beſonders auf dem Lande, wo ſie jetzt wegen des
Hausbackens und wegen der zerſtreuten Lage der Wohnungen nicht wohl ohne viele
Bedrückung und Mühe eingeführt werden kann.
2) Mehr noch als das Backen, geſchieht das Schlachten im Hauſe, beſonders
auf dem Lande, eine directe Fleiſchacciſe aber hat viele Bedrückung zur Folge. Wo
Schlachthäuſer vorhanden ſind, iſt die indirecte Erhebung ſehr erleichtert, ſonſt wird
ſie gerade von den Schlächtern erhoben.
3) Man hat folgende Methoden der Beſteuerung, nämlich nach dem Maaße
des verbrauten Malzes- oder nach dem cubiſchen Inhalte der Gefäße oder bei freier
Fabrication nach den verkauften Quantitäten beim Bierhändler. v. Malchus I. §. 68.
4) Methoden der Beſteuerung: entweder nach der Menge des verbrauchten
Schrotes, oder nach dem kubiſchen Gehalte des Maiſchfaſſes, oder nach jenem der
Branntweinblaſe, oder beim Abſatze des Branntweins nach Menge und Güte.
S. Krauſe Syſtem. II. §. 288 (beſonders Preußens Erfahrungen darüber).
Ferber, Beiträge zur Kenntniß des gewerblichen Zuſtandes der preuß. Monarchie
(Berlin 1829). S. 219. Deſſen Neue Beiträge (Berlin 1832). S. 109.
Förſter, Anleitung zur Kenntniß der Geſetzgebung des Branntweinb. Berlin 1830.
5) Nicht der Weinbauer und nicht der Weinhändler ſollen hierdurch beſteuert
werden, — denn dieſe ſind es ſchon durch die Grund- und Gewerbeſteuer, — ſon-
dern der Conſument. Entweder wird ſie ſchon vom Moſte (Moſtſteuer) oder
vom mehr oder weniger ausgebildeten Weine, wenn er von den Händlern abgeſetzt
wird, erhoben (Weinſteuer). — Man glaubte aber, alle dieſe Getränkeſteuern,
anſtatt wie angezeigt, in allgemeinen Averſalſätzen beſſer erheben zu können.
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[750/0772] Traubenwein erſcheint noch weniger als eine Bedürfnißſteuer und eignet ſich auch wegen der verſchiedenen Qualität des Weines ſehr zur Conſumtionsſteuer, aber in einer Hinſicht findet eine Ver- ſchiedenheit Statt, nämlich ſeine Güte und Menge hängt nicht vom Belieben des Producenten ab und ſein Gebrauchs- und Tauſch- werth ſo wie ſein Preis nimmt mit ſeinem Alter zu, Umſtände, wodurch deſſen Beſteuerung ſehr erſchwert wird5). 6) Die Ta- backsſteuer trifft in keiner Hinſicht ein wahres Bedürfniß, aber ſie kann ein bedeutendes Einkommen gewähren, wo der Verbrauch des Tabacks allgemein iſt, und wirkt in keinem Falle an ſich drückend6). Endlich 7) die Salzſteuer iſt eine der geeignetſten Zehrſteuern, wegen des ausgedehnten Salzverbrauchs im Hauſe, in der Viehzucht, Landwirthſchaft und in den Gewerken, wegen des geringen Bedarfs für die einzelne Perſon, wegen der geringen Gewinnungskoſten, die einen bedeutenden Steuerzuſchlag geſtatten, ohne Druck auf den Conſumenten, und endlich wegen der leichten koſtenloſen Erhebung. Die Einwendungen gegen dieſelbe betreffen ſie, mit Ausnahme des Umſtandes, daß ſie alle Familien blos nach ihrer Größe beſteuert, alſo die Armen härter trifft, als die Rei- chen, nicht an ſich, ſondern nur ihre vermeintliche oder auch wirk- liche Höhe und die gleiche oder auch nur um Weniges verſchiedene Beſteuerung und Preishöhe des Koch-, Vieh-, Dung- und Ge- werksſalzes. Hiergegen ſind aber ſehr leicht Maaßregeln zu ergreifen7). ¹⁾ Erhebung indirect in der Mühle. Nach Einführung von Gemeindebacköfen könnte man ſie in dieſen erheben, beſonders auf dem Lande, wo ſie jetzt wegen des Hausbackens und wegen der zerſtreuten Lage der Wohnungen nicht wohl ohne viele Bedrückung und Mühe eingeführt werden kann. ²⁾ Mehr noch als das Backen, geſchieht das Schlachten im Hauſe, beſonders auf dem Lande, eine directe Fleiſchacciſe aber hat viele Bedrückung zur Folge. Wo Schlachthäuſer vorhanden ſind, iſt die indirecte Erhebung ſehr erleichtert, ſonſt wird ſie gerade von den Schlächtern erhoben. ³⁾ Man hat folgende Methoden der Beſteuerung, nämlich nach dem Maaße des verbrauten Malzes- oder nach dem cubiſchen Inhalte der Gefäße oder bei freier Fabrication nach den verkauften Quantitäten beim Bierhändler. v. Malchus I. §. 68. ⁴⁾ Methoden der Beſteuerung: entweder nach der Menge des verbrauchten Schrotes, oder nach dem kubiſchen Gehalte des Maiſchfaſſes, oder nach jenem der Branntweinblaſe, oder beim Abſatze des Branntweins nach Menge und Güte. S. Krauſe Syſtem. II. §. 288 (beſonders Preußens Erfahrungen darüber). Ferber, Beiträge zur Kenntniß des gewerblichen Zuſtandes der preuß. Monarchie (Berlin 1829). S. 219. Deſſen Neue Beiträge (Berlin 1832). S. 109. Förſter, Anleitung zur Kenntniß der Geſetzgebung des Branntweinb. Berlin 1830. ⁵⁾ Nicht der Weinbauer und nicht der Weinhändler ſollen hierdurch beſteuert werden, — denn dieſe ſind es ſchon durch die Grund- und Gewerbeſteuer, — ſon- dern der Conſument. Entweder wird ſie ſchon vom Moſte (Moſtſteuer) oder vom mehr oder weniger ausgebildeten Weine, wenn er von den Händlern abgeſetzt wird, erhoben (Weinſteuer). — Man glaubte aber, alle dieſe Getränkeſteuern, anſtatt wie angezeigt, in allgemeinen Averſalſätzen beſſer erheben zu können.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/772>, abgerufen am 29.04.2024.