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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Vollführung derselben anführte. Allein ein Rückblick auf die frü-
her erörterte Steuerlehre und eine unbefangene Ansicht der wirk-
lichen Staatsverhältnisse muß zeigen, daß die erwähnten Vortheile
auf ganz andern Ursachen als auf der Spezialisirung beruhen und
beim Centralisationswesen ebenso gut zu erreichen sind, das noch
zu alle dem die Einheit des Staats erhält, die durch die Spezia-
lisirung im höchsten Grade gefährdet wird7). 2) Die Dotatio-
nen anbelangend, so zersplittern sie ohne Zweifel die Verwaltung,
erhöhen den Verwaltungsaufwand, erleichtern die Verschwendung
und Verschleuderung, bewirken Verluste an den Fonds, und er-
schweren die Controle und Uebersicht. So spricht die Erfahrung,
leider noch täglich, denn überall bestehen noch solche Dotationen.
Allein ihrer Abschaffung stehen die manchfaltigsten Staatsrücksichten
entgegen. Bei der Staatsschuld ist sie ein nothwendiges Erforder-
niß der ungestörten Wirksamkeit des Zins- und Tilgfonds8).

III. In Betreff des Personalaufwandes oder der Be-
amtenbesoldung ist der Staat in seiner doppelten Eigenschaft
(§. 495.) den Staatsdienern gegenüber verpflichtet,

1) den aktiven Dienern eine ihrem Stande angemessene hin-
reichende (§. 423.) Besoldung zu geben. Ueber ihre Regulirung
bestehen verschiedene Ansichten. Früher bestanden sie größtentheils
in Naturalien, jetzt aber sind die ausschließlichen Geldbesoldungen
zur Regel gemacht9).

2) Den untauglich gewordenen Dienern einen ebenso ent-
sprechenden Ruhegehalt zu verabreichen, der ihnen nicht als Gnade,
sondern als Recht zusteht. Es bestehen in dieser Hinsicht manch-
fache Anordnungen in den einzelnen Staaten10).

3) Die Witwen und Waisen derselben so sicher zu stellen,
daß der Staatsdiener wegen der Zukunft der Ersteren nach seinem
Tode hinlänglich gesorgt sieht. Es dienen hiezu Witwen- und Wai-
senkassen, errichtet aus freiem Zusammentritte bestimmter Catego-
rien von Staatsdienern, oder gestiftet und zum Theile auch unter-
stützt vom Staate. (§. 460).

1) Ueber das Maaß der zu erhebenden Einnahmen bestehen die verschiedensten
und dunkelsten Ansichten. Man hat auch schon ein philosophisches Problem aus ih-
rer Bestimmung gemacht. (Schön Grundsätze S. 20. Lotz Handb. III. 81.), als
ob so praktische Fragen, bei denen die manchfachsten Verhältnisse wirksam sind, aus
der Speculation, mathematisch und absolut zu lösen wären. Ungereimtheiten und
Unbrauchbarkeiten sind der Erfolg. Sparsamkeit ist Alles, was man den Be-
stimmern der Staatseinnahmen zum Principe machen kann. Wer diese nicht ver-
stehen und anwenden kann oder will, taugt nicht zu jenem Amte. Der Begriff der
Staatsbedürfnisse ist ein ebenso relativer als jener von Bedürfniß überhaupt (§. 47
-49.). Eine weise und kluge Wahl unter ihnen zur Befriedigung nach den prak-
tischen Staatsverhältnissen wird von der Sparsamkeit erfordert. Was diese Wahl

Vollführung derſelben anführte. Allein ein Rückblick auf die frü-
her erörterte Steuerlehre und eine unbefangene Anſicht der wirk-
lichen Staatsverhältniſſe muß zeigen, daß die erwähnten Vortheile
auf ganz andern Urſachen als auf der Spezialiſirung beruhen und
beim Centraliſationsweſen ebenſo gut zu erreichen ſind, das noch
zu alle dem die Einheit des Staats erhält, die durch die Spezia-
liſirung im höchſten Grade gefährdet wird7). 2) Die Dotatio-
nen anbelangend, ſo zerſplittern ſie ohne Zweifel die Verwaltung,
erhöhen den Verwaltungsaufwand, erleichtern die Verſchwendung
und Verſchleuderung, bewirken Verluſte an den Fonds, und er-
ſchweren die Controle und Ueberſicht. So ſpricht die Erfahrung,
leider noch täglich, denn überall beſtehen noch ſolche Dotationen.
Allein ihrer Abſchaffung ſtehen die manchfaltigſten Staatsrückſichten
entgegen. Bei der Staatsſchuld iſt ſie ein nothwendiges Erforder-
niß der ungeſtörten Wirkſamkeit des Zins- und Tilgfonds8).

III. In Betreff des Perſonalaufwandes oder der Be-
amtenbeſoldung iſt der Staat in ſeiner doppelten Eigenſchaft
(§. 495.) den Staatsdienern gegenüber verpflichtet,

1) den aktiven Dienern eine ihrem Stande angemeſſene hin-
reichende (§. 423.) Beſoldung zu geben. Ueber ihre Regulirung
beſtehen verſchiedene Anſichten. Früher beſtanden ſie größtentheils
in Naturalien, jetzt aber ſind die ausſchließlichen Geldbeſoldungen
zur Regel gemacht9).

2) Den untauglich gewordenen Dienern einen ebenſo ent-
ſprechenden Ruhegehalt zu verabreichen, der ihnen nicht als Gnade,
ſondern als Recht zuſteht. Es beſtehen in dieſer Hinſicht manch-
fache Anordnungen in den einzelnen Staaten10).

3) Die Witwen und Waiſen derſelben ſo ſicher zu ſtellen,
daß der Staatsdiener wegen der Zukunft der Erſteren nach ſeinem
Tode hinlänglich geſorgt ſieht. Es dienen hiezu Witwen- und Wai-
ſenkaſſen, errichtet aus freiem Zuſammentritte beſtimmter Catego-
rien von Staatsdienern, oder geſtiftet und zum Theile auch unter-
ſtützt vom Staate. (§. 460).

1) Ueber das Maaß der zu erhebenden Einnahmen beſtehen die verſchiedenſten
und dunkelſten Anſichten. Man hat auch ſchon ein philoſophiſches Problem aus ih-
rer Beſtimmung gemacht. (Schön Grundſätze S. 20. Lotz Handb. III. 81.), als
ob ſo praktiſche Fragen, bei denen die manchfachſten Verhältniſſe wirkſam ſind, aus
der Speculation, mathematiſch und abſolut zu löſen wären. Ungereimtheiten und
Unbrauchbarkeiten ſind der Erfolg. Sparſamkeit iſt Alles, was man den Be-
ſtimmern der Staatseinnahmen zum Principe machen kann. Wer dieſe nicht ver-
ſtehen und anwenden kann oder will, taugt nicht zu jenem Amte. Der Begriff der
Staatsbedürfniſſe iſt ein ebenſo relativer als jener von Bedürfniß überhaupt (§. 47
-49.). Eine weiſe und kluge Wahl unter ihnen zur Befriedigung nach den prak-
tiſchen Staatsverhältniſſen wird von der Sparſamkeit erfordert. Was dieſe Wahl
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[777/0799] Vollführung derſelben anführte. Allein ein Rückblick auf die frü- her erörterte Steuerlehre und eine unbefangene Anſicht der wirk- lichen Staatsverhältniſſe muß zeigen, daß die erwähnten Vortheile auf ganz andern Urſachen als auf der Spezialiſirung beruhen und beim Centraliſationsweſen ebenſo gut zu erreichen ſind, das noch zu alle dem die Einheit des Staats erhält, die durch die Spezia- liſirung im höchſten Grade gefährdet wird7). 2) Die Dotatio- nen anbelangend, ſo zerſplittern ſie ohne Zweifel die Verwaltung, erhöhen den Verwaltungsaufwand, erleichtern die Verſchwendung und Verſchleuderung, bewirken Verluſte an den Fonds, und er- ſchweren die Controle und Ueberſicht. So ſpricht die Erfahrung, leider noch täglich, denn überall beſtehen noch ſolche Dotationen. Allein ihrer Abſchaffung ſtehen die manchfaltigſten Staatsrückſichten entgegen. Bei der Staatsſchuld iſt ſie ein nothwendiges Erforder- niß der ungeſtörten Wirkſamkeit des Zins- und Tilgfonds8). III. In Betreff des Perſonalaufwandes oder der Be- amtenbeſoldung iſt der Staat in ſeiner doppelten Eigenſchaft (§. 495.) den Staatsdienern gegenüber verpflichtet, 1) den aktiven Dienern eine ihrem Stande angemeſſene hin- reichende (§. 423.) Beſoldung zu geben. Ueber ihre Regulirung beſtehen verſchiedene Anſichten. Früher beſtanden ſie größtentheils in Naturalien, jetzt aber ſind die ausſchließlichen Geldbeſoldungen zur Regel gemacht9). 2) Den untauglich gewordenen Dienern einen ebenſo ent- ſprechenden Ruhegehalt zu verabreichen, der ihnen nicht als Gnade, ſondern als Recht zuſteht. Es beſtehen in dieſer Hinſicht manch- fache Anordnungen in den einzelnen Staaten10). 3) Die Witwen und Waiſen derſelben ſo ſicher zu ſtellen, daß der Staatsdiener wegen der Zukunft der Erſteren nach ſeinem Tode hinlänglich geſorgt ſieht. Es dienen hiezu Witwen- und Wai- ſenkaſſen, errichtet aus freiem Zuſammentritte beſtimmter Catego- rien von Staatsdienern, oder geſtiftet und zum Theile auch unter- ſtützt vom Staate. (§. 460). ¹⁾ Ueber das Maaß der zu erhebenden Einnahmen beſtehen die verſchiedenſten und dunkelſten Anſichten. Man hat auch ſchon ein philoſophiſches Problem aus ih- rer Beſtimmung gemacht. (Schön Grundſätze S. 20. Lotz Handb. III. 81.), als ob ſo praktiſche Fragen, bei denen die manchfachſten Verhältniſſe wirkſam ſind, aus der Speculation, mathematiſch und abſolut zu löſen wären. Ungereimtheiten und Unbrauchbarkeiten ſind der Erfolg. Sparſamkeit iſt Alles, was man den Be- ſtimmern der Staatseinnahmen zum Principe machen kann. Wer dieſe nicht ver- ſtehen und anwenden kann oder will, taugt nicht zu jenem Amte. Der Begriff der Staatsbedürfniſſe iſt ein ebenſo relativer als jener von Bedürfniß überhaupt (§. 47 -49.). Eine weiſe und kluge Wahl unter ihnen zur Befriedigung nach den prak- tiſchen Staatsverhältniſſen wird von der Sparſamkeit erfordert. Was dieſe Wahl

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 777. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/799>, abgerufen am 27.05.2024.