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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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machenden Kasse genau, die Erstere nach den Hauptetats, die
Letztere nach den Ministerialdepartements, angeben. Die Zeit des
Abschlusses ist verschieden nach der innern Verwaltung. Er selbst
muß durch ein Gesetz sanctionirt sein; so lange er es nicht ist,
bleibt die Rechnung ungeschlossen.

In manchen Staaten (besonders mit Repräsentativverfassung)
werden von den Departementschefs Rechenschaftsberichte über
die Verwendung ihrer Einnahmen nach gesetzlichen Bedingungen
zur Vorlage (vor die Ständeversammlung) verlangt. Sie enthal-
ten im Detail die Darstellung des Verwaltungsganges und Stan-
des und die Begründung etwaiger Abweichungen von den gesetz-
lichen Bestimmungen. Der Rechenschaftsbericht des Finanzministers
muß aber außer der Darstellung seiner Verwaltung zugleich eine
urtheilende Auseinandersetzung aller Einnahmequellen in Betreff
ihrer Natur, Benutzung, möglichen Erweiterung und Nachlässe, so
wie eine solche vom ganzen Staatsaufwande und den Mitteln zu
seiner Verringerung enthalten. Hieran reiht sich dann von selbst
die Begründung des Staatsbudgets, welches derselbe vorlegt.

1) Die zu haltenden Bücher sind: das Journal, zur chronologischen Aufzeich-
nung aller Ausgaben mit ihren Zwecken und aller Einnahmen mit ihren Quellen;
das Manual, dem die Einzelheiten der Etats zu Grunde liegen, und welches
unter Angabe des entsprechenden Folio im Journale alle Einnahmen und Ausgaben
in vollständiger Rechnung enthält; das Controlbuch und die erforderlichen Hilfs-
register, welche bei den Ergebnissen der Kassen vorkommen. Sind die Ein-
nahme- und Zahlkassen getrennt, so haben beide dieselben Bücher.
2) Die Revisionsgeschäfte sind: a) die Revision selbst, d. h. arithmetische
und materielle Untersuchung; b) die Justification, d. h. endliche Entscheidung
über die bei der Revision gemachten Bemerkungen und Ausstellungen (Revisions-
notaten). Eine jede Erinnerung wird in das eigens dazu bestimmte Revisions-
protocoll geschrieben, welches sammt der revidirten Rechnung dem Rechnungsführer
zur Rechenschaft (Beantwortung) in bestimmter Frist zugeschickt wird. Nach Rück-
einlauf desselben sammt Rechnung und Beantwortung wird zur Justification ge-
schritten. Sind alle zweifelhaften Punkte erklärt, so erhält der Rechnungsführer
eine Decharge entweder im Rechnungsabschlusse oder als eigene Urkunde; ist
Ersteres nicht der Fall, so wird sie noch einmal revidirt, und ist die Erläuterung
nicht vollständig zu geben, so fallen die Defecte dem Rechnungsführer zur Last.
v. Malchus Finanzw. II. §. 23. 27. Desselben Organismus. I. §. 71-76.
Desselben Politik. I. §. 40. II. §. 128.


machenden Kaſſe genau, die Erſtere nach den Hauptetats, die
Letztere nach den Miniſterialdepartements, angeben. Die Zeit des
Abſchluſſes iſt verſchieden nach der innern Verwaltung. Er ſelbſt
muß durch ein Geſetz ſanctionirt ſein; ſo lange er es nicht iſt,
bleibt die Rechnung ungeſchloſſen.

In manchen Staaten (beſonders mit Repräſentativverfaſſung)
werden von den Departementschefs Rechenſchaftsberichte über
die Verwendung ihrer Einnahmen nach geſetzlichen Bedingungen
zur Vorlage (vor die Ständeverſammlung) verlangt. Sie enthal-
ten im Detail die Darſtellung des Verwaltungsganges und Stan-
des und die Begründung etwaiger Abweichungen von den geſetz-
lichen Beſtimmungen. Der Rechenſchaftsbericht des Finanzminiſters
muß aber außer der Darſtellung ſeiner Verwaltung zugleich eine
urtheilende Auseinanderſetzung aller Einnahmequellen in Betreff
ihrer Natur, Benutzung, möglichen Erweiterung und Nachläſſe, ſo
wie eine ſolche vom ganzen Staatsaufwande und den Mitteln zu
ſeiner Verringerung enthalten. Hieran reiht ſich dann von ſelbſt
die Begründung des Staatsbudgets, welches derſelbe vorlegt.

1) Die zu haltenden Bücher ſind: das Journal, zur chronologiſchen Aufzeich-
nung aller Ausgaben mit ihren Zwecken und aller Einnahmen mit ihren Quellen;
das Manual, dem die Einzelheiten der Etats zu Grunde liegen, und welches
unter Angabe des entſprechenden Folio im Journale alle Einnahmen und Ausgaben
in vollſtändiger Rechnung enthält; das Controlbuch und die erforderlichen Hilfs-
regiſter, welche bei den Ergebniſſen der Kaſſen vorkommen. Sind die Ein-
nahme- und Zahlkaſſen getrennt, ſo haben beide dieſelben Bücher.
2) Die Reviſionsgeſchäfte ſind: a) die Reviſion ſelbſt, d. h. arithmetiſche
und materielle Unterſuchung; b) die Juſtification, d. h. endliche Entſcheidung
über die bei der Reviſion gemachten Bemerkungen und Ausſtellungen (Reviſions-
notaten). Eine jede Erinnerung wird in das eigens dazu beſtimmte Reviſions-
protocoll geſchrieben, welches ſammt der revidirten Rechnung dem Rechnungsführer
zur Rechenſchaft (Beantwortung) in beſtimmter Friſt zugeſchickt wird. Nach Rück-
einlauf deſſelben ſammt Rechnung und Beantwortung wird zur Juſtification ge-
ſchritten. Sind alle zweifelhaften Punkte erklärt, ſo erhält der Rechnungsführer
eine Decharge entweder im Rechnungsabſchluſſe oder als eigene Urkunde; iſt
Erſteres nicht der Fall, ſo wird ſie noch einmal revidirt, und iſt die Erläuterung
nicht vollſtändig zu geben, ſo fallen die Defecte dem Rechnungsführer zur Laſt.
v. Malchus Finanzw. II. §. 23. 27. Deſſelben Organismus. I. §. 71–76.
Deſſelben Politik. I. §. 40. II. §. 128.


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[782/0804] machenden Kaſſe genau, die Erſtere nach den Hauptetats, die Letztere nach den Miniſterialdepartements, angeben. Die Zeit des Abſchluſſes iſt verſchieden nach der innern Verwaltung. Er ſelbſt muß durch ein Geſetz ſanctionirt ſein; ſo lange er es nicht iſt, bleibt die Rechnung ungeſchloſſen. In manchen Staaten (beſonders mit Repräſentativverfaſſung) werden von den Departementschefs Rechenſchaftsberichte über die Verwendung ihrer Einnahmen nach geſetzlichen Bedingungen zur Vorlage (vor die Ständeverſammlung) verlangt. Sie enthal- ten im Detail die Darſtellung des Verwaltungsganges und Stan- des und die Begründung etwaiger Abweichungen von den geſetz- lichen Beſtimmungen. Der Rechenſchaftsbericht des Finanzminiſters muß aber außer der Darſtellung ſeiner Verwaltung zugleich eine urtheilende Auseinanderſetzung aller Einnahmequellen in Betreff ihrer Natur, Benutzung, möglichen Erweiterung und Nachläſſe, ſo wie eine ſolche vom ganzen Staatsaufwande und den Mitteln zu ſeiner Verringerung enthalten. Hieran reiht ſich dann von ſelbſt die Begründung des Staatsbudgets, welches derſelbe vorlegt. ¹⁾ Die zu haltenden Bücher ſind: das Journal, zur chronologiſchen Aufzeich- nung aller Ausgaben mit ihren Zwecken und aller Einnahmen mit ihren Quellen; das Manual, dem die Einzelheiten der Etats zu Grunde liegen, und welches unter Angabe des entſprechenden Folio im Journale alle Einnahmen und Ausgaben in vollſtändiger Rechnung enthält; das Controlbuch und die erforderlichen Hilfs- regiſter, welche bei den Ergebniſſen der Kaſſen vorkommen. Sind die Ein- nahme- und Zahlkaſſen getrennt, ſo haben beide dieſelben Bücher. ²⁾ Die Reviſionsgeſchäfte ſind: a) die Reviſion ſelbſt, d. h. arithmetiſche und materielle Unterſuchung; b) die Juſtification, d. h. endliche Entſcheidung über die bei der Reviſion gemachten Bemerkungen und Ausſtellungen (Reviſions- notaten). Eine jede Erinnerung wird in das eigens dazu beſtimmte Reviſions- protocoll geſchrieben, welches ſammt der revidirten Rechnung dem Rechnungsführer zur Rechenſchaft (Beantwortung) in beſtimmter Friſt zugeſchickt wird. Nach Rück- einlauf deſſelben ſammt Rechnung und Beantwortung wird zur Juſtification ge- ſchritten. Sind alle zweifelhaften Punkte erklärt, ſo erhält der Rechnungsführer eine Decharge entweder im Rechnungsabſchluſſe oder als eigene Urkunde; iſt Erſteres nicht der Fall, ſo wird ſie noch einmal revidirt, und iſt die Erläuterung nicht vollſtändig zu geben, ſo fallen die Defecte dem Rechnungsführer zur Laſt. v. Malchus Finanzw. II. §. 23. 27. Deſſelben Organismus. I. §. 71–76. Deſſelben Politik. I. §. 40. II. §. 128.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/804>, abgerufen am 28.04.2024.