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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Die konservativsten Staatsmänner von heute schütteln den Kopf, lesen sie,
was in jener Zeit als staatsgefährliche Demagogie und revolutionäre Bestrebungen
grausam verfolgt wurde.

Jn den meisten deutschen Staaten wurden, unmittelbar nach 1815, im
Gegensatz zu Preußen und Oesterreich, ständische Vertretungen ins Leben gerufen.
Der König von Württemberg hatte 1806 die altständische Verfassung widerrechtlich
aufgehoben und berief 1815 eine Versammlung von Vertretern der höheren Stände,
um mit diesen eine neue Verfassung zu vereinbaren. Diese weigerten sich aber
darauf einzugehen und verlangten die alte Verfassung, als noch zu Recht bestehend,
wiederhergestellt. Nach jahrelangen Kämpfen kam endlich 1819 eine neue Ver-
fassung zu Stande, die im Wesentlichen heute noch in Kraft ist. Die Volks-
vertretung wurde aus zwei Kammern gebildet. Die sogenannte Volks- oder zweite
Kammer bestand aus 13 Abgeordneten der Ritterschaft, 6 evangelischen Prälaten,
dem katholischen Landes-Bischof, den dem Dienste nach ältesten katholischen Dekan,
einem Mitglied des Domkapitels, dem Kanzler der Universität, den Abgeordneten
der sogenannten "sieben guten Städte" und 64 Abgeordneten der Oberämter, die
indirekt, mit öffentlicher Stimmabgabe und nach einem Zensus gewählt wurden.

Weimar erhielt 1816 eine "Volksvertretung", dergestalt, daß der Adel 11,
die Städte und Landgemeinden je 10 Vertreter wählten. Das Wahlrecht war
indirekt und es bestand ein Zensus.

Nassau erhielt bereits 1814 eine Verfassung mit zwei Kammern, mit eben-
falls indirekten Wahlen für die zweite Kammer.

Baden gelangte 1818 in den Besitz einer Verfassung. Die zweite Kammer
bildeten 63 Abgeordnete der Städte und Aemter, die indirekt und auf 8 Jahre
gewählt wurden.

Bayern rückte ebenfalls im Jahre 1818 in die Reihe der Staaten ein,
die eine ständische Verfassung besaßen. Die zweite Kammer bestand aus 135 Mit-
gliedern. Ein Theil derselben wurde durch Privilegirte: den niederen Adel, die
katholische und protestantische Geistlichkeit und die Professoren der Universitäten
gewählt. Die übrigen Mitglieder erlangten ihr Mandat auf dem Wege eines
sehr verwickelten Wahlverfahrens und auf Grund eines hohen Zensus. Die Dauer
des Mandats währte 6 Jahre.

Ein Jahr später wie Bayern folgte Hannover, das 1819 eine neue land-
ständische Verfassung bekam, nachdem es bereits seit 1814 einen Landtag besaß,
der aus 44 ritterschaftlichen, 10 geistlichen, 29 städtischen und 3 bäuerlichen Ver-
tretern bestand. Auch nach der neuen Verfassung von 1819 fiel dem Grundadel
der Löwenantheil an der Vertretung zu.

Als Wirkung der französischen Julirevolution (1830), die den deutschen
Fürsten ein großes Unbehagen erweckte und auch in Deutschland allerlei Volks-
bewegungen hervorrief, vereinbarte der König von Sachsen mit den alten Ständen
eine neue Verfassung, die am 4. September 1831 ins Leben trat, nachdem am
9. Januar 1831 Kurhessen bereits vorangegangen war. Am 12. Oktober 1832
folgte Braunschweig, das an diesem Tage eine neue Landschafts-
Ordnung
erhielt.

Eine ganz eigenthümliche Stellung nahmen die vier freien Reichsstädte
Bremen, Frankfurt, Hamburg und Lübeck ein, die ihre volle Unabhängigkeit und
Selbstverwaltung gerettet hatten, dieselbe aber den Patriziern und einer Handvoll
privilegirter Bürger überließen; ihre Staatsordnungen bildeten einen Hohn auf den
Namen einer "freien Stadt" oder Republik.

Die skizzirten Verfassungszustände stimmten darin überein, daß überall die
Masse des Volks und der Steuerzahler von dem Wahlrecht entweder gänzlich aus-
geschlossen war oder ein Wahlrecht besaß, das keinen entscheidenden Einfluß
auszuüben ermöglichte. Außerdem hatten die Regierungen sowohl durch Aufnahme
Privilegirter in die zweiten Kammern, wie durch die Errichtung der ersten Kammern
dafür gesorgt, daß der Volkswille nicht zur Geltung kam. Ueberall waren die

Die konservativsten Staatsmänner von heute schütteln den Kopf, lesen sie,
was in jener Zeit als staatsgefährliche Demagogie und revolutionäre Bestrebungen
grausam verfolgt wurde.

Jn den meisten deutschen Staaten wurden, unmittelbar nach 1815, im
Gegensatz zu Preußen und Oesterreich, ständische Vertretungen ins Leben gerufen.
Der König von Württemberg hatte 1806 die altständische Verfassung widerrechtlich
aufgehoben und berief 1815 eine Versammlung von Vertretern der höheren Stände,
um mit diesen eine neue Verfassung zu vereinbaren. Diese weigerten sich aber
darauf einzugehen und verlangten die alte Verfassung, als noch zu Recht bestehend,
wiederhergestellt. Nach jahrelangen Kämpfen kam endlich 1819 eine neue Ver-
fassung zu Stande, die im Wesentlichen heute noch in Kraft ist. Die Volks-
vertretung wurde aus zwei Kammern gebildet. Die sogenannte Volks- oder zweite
Kammer bestand aus 13 Abgeordneten der Ritterschaft, 6 evangelischen Prälaten,
dem katholischen Landes-Bischof, den dem Dienste nach ältesten katholischen Dekan,
einem Mitglied des Domkapitels, dem Kanzler der Universität, den Abgeordneten
der sogenannten „sieben guten Städte“ und 64 Abgeordneten der Oberämter, die
indirekt, mit öffentlicher Stimmabgabe und nach einem Zensus gewählt wurden.

Weimar erhielt 1816 eine „Volksvertretung“, dergestalt, daß der Adel 11,
die Städte und Landgemeinden je 10 Vertreter wählten. Das Wahlrecht war
indirekt und es bestand ein Zensus.

Nassau erhielt bereits 1814 eine Verfassung mit zwei Kammern, mit eben-
falls indirekten Wahlen für die zweite Kammer.

Baden gelangte 1818 in den Besitz einer Verfassung. Die zweite Kammer
bildeten 63 Abgeordnete der Städte und Aemter, die indirekt und auf 8 Jahre
gewählt wurden.

Bayern rückte ebenfalls im Jahre 1818 in die Reihe der Staaten ein,
die eine ständische Verfassung besaßen. Die zweite Kammer bestand aus 135 Mit-
gliedern. Ein Theil derselben wurde durch Privilegirte: den niederen Adel, die
katholische und protestantische Geistlichkeit und die Professoren der Universitäten
gewählt. Die übrigen Mitglieder erlangten ihr Mandat auf dem Wege eines
sehr verwickelten Wahlverfahrens und auf Grund eines hohen Zensus. Die Dauer
des Mandats währte 6 Jahre.

Ein Jahr später wie Bayern folgte Hannover, das 1819 eine neue land-
ständische Verfassung bekam, nachdem es bereits seit 1814 einen Landtag besaß,
der aus 44 ritterschaftlichen, 10 geistlichen, 29 städtischen und 3 bäuerlichen Ver-
tretern bestand. Auch nach der neuen Verfassung von 1819 fiel dem Grundadel
der Löwenantheil an der Vertretung zu.

Als Wirkung der französischen Julirevolution (1830), die den deutschen
Fürsten ein großes Unbehagen erweckte und auch in Deutschland allerlei Volks-
bewegungen hervorrief, vereinbarte der König von Sachsen mit den alten Ständen
eine neue Verfassung, die am 4. September 1831 ins Leben trat, nachdem am
9. Januar 1831 Kurhessen bereits vorangegangen war. Am 12. Oktober 1832
folgte Braunschweig, das an diesem Tage eine neue Landschafts-
Ordnung
erhielt.

Eine ganz eigenthümliche Stellung nahmen die vier freien Reichsstädte
Bremen, Frankfurt, Hamburg und Lübeck ein, die ihre volle Unabhängigkeit und
Selbstverwaltung gerettet hatten, dieselbe aber den Patriziern und einer Handvoll
privilegirter Bürger überließen; ihre Staatsordnungen bildeten einen Hohn auf den
Namen einer „freien Stadt“ oder Republik.

Die skizzirten Verfassungszustände stimmten darin überein, daß überall die
Masse des Volks und der Steuerzahler von dem Wahlrecht entweder gänzlich aus-
geschlossen war oder ein Wahlrecht besaß, das keinen entscheidenden Einfluß
auszuüben ermöglichte. Außerdem hatten die Regierungen sowohl durch Aufnahme
Privilegirter in die zweiten Kammern, wie durch die Errichtung der ersten Kammern
dafür gesorgt, daß der Volkswille nicht zur Geltung kam. Ueberall waren die

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[8/0012] Die konservativsten Staatsmänner von heute schütteln den Kopf, lesen sie, was in jener Zeit als staatsgefährliche Demagogie und revolutionäre Bestrebungen grausam verfolgt wurde. Jn den meisten deutschen Staaten wurden, unmittelbar nach 1815, im Gegensatz zu Preußen und Oesterreich, ständische Vertretungen ins Leben gerufen. Der König von Württemberg hatte 1806 die altständische Verfassung widerrechtlich aufgehoben und berief 1815 eine Versammlung von Vertretern der höheren Stände, um mit diesen eine neue Verfassung zu vereinbaren. Diese weigerten sich aber darauf einzugehen und verlangten die alte Verfassung, als noch zu Recht bestehend, wiederhergestellt. Nach jahrelangen Kämpfen kam endlich 1819 eine neue Ver- fassung zu Stande, die im Wesentlichen heute noch in Kraft ist. Die Volks- vertretung wurde aus zwei Kammern gebildet. Die sogenannte Volks- oder zweite Kammer bestand aus 13 Abgeordneten der Ritterschaft, 6 evangelischen Prälaten, dem katholischen Landes-Bischof, den dem Dienste nach ältesten katholischen Dekan, einem Mitglied des Domkapitels, dem Kanzler der Universität, den Abgeordneten der sogenannten „sieben guten Städte“ und 64 Abgeordneten der Oberämter, die indirekt, mit öffentlicher Stimmabgabe und nach einem Zensus gewählt wurden. Weimar erhielt 1816 eine „Volksvertretung“, dergestalt, daß der Adel 11, die Städte und Landgemeinden je 10 Vertreter wählten. Das Wahlrecht war indirekt und es bestand ein Zensus. Nassau erhielt bereits 1814 eine Verfassung mit zwei Kammern, mit eben- falls indirekten Wahlen für die zweite Kammer. Baden gelangte 1818 in den Besitz einer Verfassung. Die zweite Kammer bildeten 63 Abgeordnete der Städte und Aemter, die indirekt und auf 8 Jahre gewählt wurden. Bayern rückte ebenfalls im Jahre 1818 in die Reihe der Staaten ein, die eine ständische Verfassung besaßen. Die zweite Kammer bestand aus 135 Mit- gliedern. Ein Theil derselben wurde durch Privilegirte: den niederen Adel, die katholische und protestantische Geistlichkeit und die Professoren der Universitäten gewählt. Die übrigen Mitglieder erlangten ihr Mandat auf dem Wege eines sehr verwickelten Wahlverfahrens und auf Grund eines hohen Zensus. Die Dauer des Mandats währte 6 Jahre. Ein Jahr später wie Bayern folgte Hannover, das 1819 eine neue land- ständische Verfassung bekam, nachdem es bereits seit 1814 einen Landtag besaß, der aus 44 ritterschaftlichen, 10 geistlichen, 29 städtischen und 3 bäuerlichen Ver- tretern bestand. Auch nach der neuen Verfassung von 1819 fiel dem Grundadel der Löwenantheil an der Vertretung zu. Als Wirkung der französischen Julirevolution (1830), die den deutschen Fürsten ein großes Unbehagen erweckte und auch in Deutschland allerlei Volks- bewegungen hervorrief, vereinbarte der König von Sachsen mit den alten Ständen eine neue Verfassung, die am 4. September 1831 ins Leben trat, nachdem am 9. Januar 1831 Kurhessen bereits vorangegangen war. Am 12. Oktober 1832 folgte Braunschweig, das an diesem Tage eine neue Landschafts- Ordnung erhielt. Eine ganz eigenthümliche Stellung nahmen die vier freien Reichsstädte Bremen, Frankfurt, Hamburg und Lübeck ein, die ihre volle Unabhängigkeit und Selbstverwaltung gerettet hatten, dieselbe aber den Patriziern und einer Handvoll privilegirter Bürger überließen; ihre Staatsordnungen bildeten einen Hohn auf den Namen einer „freien Stadt“ oder Republik. Die skizzirten Verfassungszustände stimmten darin überein, daß überall die Masse des Volks und der Steuerzahler von dem Wahlrecht entweder gänzlich aus- geschlossen war oder ein Wahlrecht besaß, das keinen entscheidenden Einfluß auszuüben ermöglichte. Außerdem hatten die Regierungen sowohl durch Aufnahme Privilegirter in die zweiten Kammern, wie durch die Errichtung der ersten Kammern dafür gesorgt, daß der Volkswille nicht zur Geltung kam. Ueberall waren die

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/12>, abgerufen am 29.04.2024.