leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer- den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent- richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind, confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun- gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim- mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
Anh. I. Der Vertrag mit China.
leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer- den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent- richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind, confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun- gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim- mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0377"n="363"/><fwplace="top"type="header">Anh. I. Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>.</fw><lb/>
leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein<lb/>
Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle<lb/>
entrichtet sind.</p><lb/><p>Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen<lb/>
chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer-<lb/>
den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben<lb/>
ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt<lb/>
werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit<lb/>
dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden<lb/>
hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.</p><lb/><p>Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen<lb/>
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen<lb/>
Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat<lb/>
ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die<lb/>
Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat,<lb/>
welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle<lb/>
gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent-<lb/>
richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum<lb/>
vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 27.</head><lb/><p>Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne<lb/>
besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen<lb/>
den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche<lb/>
ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind,<lb/>
confiscirt werden.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 28.</head><lb/><p>In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet<lb/>
sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung<lb/>
der beim Zollamte in <placeName>Canton</placeName> gebräuchlichen Maasse und Gewichte,<lb/>
sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des<lb/>
Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und<lb/>
Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun-<lb/>
gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse<lb/>
zurückgegangen werden.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 29.</head><lb/><p>Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen<lb/>
gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim-<lb/>
mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.</p></div><lb/></div></body></text></TEI>
[363/0377]
Anh. I. Der Vertrag mit China.
leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein
Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle
entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen
chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer-
den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben
ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt
werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit
dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden
hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen
Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat
ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die
Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat,
welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle
gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent-
richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum
vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne
besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen
den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche
ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind,
confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet
sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung
der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte,
sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des
Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und
Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun-
gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse
zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen
gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim-
mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/377>, abgerufen am 11.10.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.