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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 231-233. Strafen des Raubes

b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden ist; vgl.
§. 218. Nr. 8. Noch der Entwurf von 1843. verfügte in dieser Be-
ziehung:

§. 438. "Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausstrafe
nach sich."

"Ist einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, so trifft den-
selben die Todesstrafe."

Die Heruntersetzung der Strafe und namentlich die Ausschließung
der Todesstrafe ist von dem Ministerium für die Gesetz-Revision bean-
tragt worden. x)

c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze
verübt wird. In der Kommission der zweiten Kammer wurde der An-
trag gestellt, dem Straßenraube den auf Wasserstraßen verübten Raub
gleichzustellen. Es wurde ein solcher Zusatz jedoch eben so wenig für
nöthig gehalten, als in der Kommission der ersten Kammer die besondere
Qualifikation des Seeraubes. y)

III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub bestraft
(§. 233.)

a. wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewalt-
samer Erpressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig ver-
urtheilt worden ist.
1) Die Strafe tritt schon nach dem ersten Rückfall ein, so daß
hier also eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb-
stahle, nicht statt findet.
2) Dem Raube ist wie überhaupt, so auch in Beziehung auf den
Rückfall die gewaltsame Erpressung gleichgestellt; unter dieser Art der
Erpressung ist die §. 236. bezeichnete zu verstehen.
3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch
die §. 60. vorgeschriebene Verjährung nicht ausgeschlossen.
b. Wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder ihm eine
schwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden ist.
c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menschen durch Miß-
handlung oder Körperverletzung verursacht ist. Es wird hier voraus-
gesetzt, daß die Absicht zu tödten nicht vorliegt; denn ist dieses der Fall,
so findet die Bestimmung des §. 178. ihre Anwendung. z)

x) Revision von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommission
. III. S. 371. -- Protokolle des Staats-
raths
, Sitzung vom 23. April 1842. -- Bericht der Kommission der ersten
Kammer zu
§. 232.
y) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 214. (232.)
-- Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas.
z) Revision a. a. O. S. 28. -- Bericht der Kommission der ersten
Kammer
zu §. 233.
§§. 231-233. Strafen des Raubes

b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden iſt; vgl.
§. 218. Nr. 8. Noch der Entwurf von 1843. verfügte in dieſer Be-
ziehung:

§. 438. „Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausſtrafe
nach ſich.“

„Iſt einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, ſo trifft den-
ſelben die Todesſtrafe.“

Die Herunterſetzung der Strafe und namentlich die Ausſchließung
der Todesſtrafe iſt von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion bean-
tragt worden. x)

c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze
verübt wird. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde der An-
trag geſtellt, dem Straßenraube den auf Waſſerſtraßen verübten Raub
gleichzuſtellen. Es wurde ein ſolcher Zuſatz jedoch eben ſo wenig für
nöthig gehalten, als in der Kommiſſion der erſten Kammer die beſondere
Qualifikation des Seeraubes. y)

III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub beſtraft
(§. 233.)

a. wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewalt-
ſamer Erpreſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig ver-
urtheilt worden iſt.
1) Die Strafe tritt ſchon nach dem erſten Rückfall ein, ſo daß
hier alſo eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb-
ſtahle, nicht ſtatt findet.
2) Dem Raube iſt wie überhaupt, ſo auch in Beziehung auf den
Rückfall die gewaltſame Erpreſſung gleichgeſtellt; unter dieſer Art der
Erpreſſung iſt die §. 236. bezeichnete zu verſtehen.
3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch
die §. 60. vorgeſchriebene Verjährung nicht ausgeſchloſſen.
b. Wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder ihm eine
ſchwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden iſt.
c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Miß-
handlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. Es wird hier voraus-
geſetzt, daß die Abſicht zu tödten nicht vorliegt; denn iſt dieſes der Fall,
ſo findet die Beſtimmung des §. 178. ihre Anwendung. z)

x) Reviſion von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommiſſion
. III. S. 371. — Protokolle des Staats-
raths
, Sitzung vom 23. April 1842. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer zu
§. 232.
y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 214. (232.)
Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ.
z) Reviſion a. a. O. S. 28. — Bericht der Kommiſſion der erſten
Kammer
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[445/0455] §§. 231-233. Strafen des Raubes b. Wenn der Raub durch eine Bande verübt worden iſt; vgl. §. 218. Nr. 8. Noch der Entwurf von 1843. verfügte in dieſer Be- ziehung: §. 438. „Raub in Banden zieht lebenswierige Zuchthausſtrafe nach ſich.“ „Iſt einer der Theilnehmer als Anführer aufgetreten, ſo trifft den- ſelben die Todesſtrafe.“ Die Herunterſetzung der Strafe und namentlich die Ausſchließung der Todesſtrafe iſt von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion bean- tragt worden. x) c. Wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde der An- trag geſtellt, dem Straßenraube den auf Waſſerſtraßen verübten Raub gleichzuſtellen. Es wurde ein ſolcher Zuſatz jedoch eben ſo wenig für nöthig gehalten, als in der Kommiſſion der erſten Kammer die beſondere Qualifikation des Seeraubes. y) III. Mit lebenslänglichem Zuchthaus wird der Raub beſtraft (§. 233.) a. wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewalt- ſamer Erpreſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig ver- urtheilt worden iſt. 1) Die Strafe tritt ſchon nach dem erſten Rückfall ein, ſo daß hier alſo eine Steigerung nach der Zahl der Rückfälle, wie beim Dieb- ſtahle, nicht ſtatt findet. 2) Dem Raube iſt wie überhaupt, ſo auch in Beziehung auf den Rückfall die gewaltſame Erpreſſung gleichgeſtellt; unter dieſer Art der Erpreſſung iſt die §. 236. bezeichnete zu verſtehen. 3) Die Straferhöhung wegen Rückfalls wird bei dem Raube durch die §. 60. vorgeſchriebene Verjährung nicht ausgeſchloſſen. b. Wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder ihm eine ſchwere Körperverletzung im Sinne des §. 193. zugefügt worden iſt. c. Wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Miß- handlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. Es wird hier voraus- geſetzt, daß die Abſicht zu tödten nicht vorliegt; denn iſt dieſes der Fall, ſo findet die Beſtimmung des §. 178. ihre Anwendung. z) x) Reviſion von 1845. III. S. 28. Vgl. Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 371. — Protokolle des Staats- raths, Sitzung vom 23. April 1842. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 232. y) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 214. (232.) — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. z) Reviſion a. a. O. S. 28. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 233.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/455>, abgerufen am 28.04.2024.