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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 234-236. Erpressung.
erfülle, begehe allerdings dadurch nichts Strafbares; er bediene sich sei-
nes Rechtes. Wer dagegen mit Klagen drohe, um dadurch etwas zu
erpressen, worauf er gar kein Recht habe, was die Verbindlichkeit des
Verpflichteten übersteige, der bediene sich des Rechts in gesetzwidriger
Weise und werde allerdings strafbar. Unter Umständen könne durch die
Anstellung einer Klage die ganze bürgerliche Existenz des Bedroheten
gefährdet werden, selbst die Zurückweisung der Klage sei nicht immer ge-
nügend, um den üblen Eindruck zu tilgen oder die entstandenen Nach-
theile wieder gut zu machen; der Bedrohte würde Alles aufbieten, um
der Anstellung der Klage vorzubeugen. Benutze also jemand diese Ver-
hältnisse, um unrechtmäßiger Weise einen so großen Gewinn als mög-
lich zu erpressen, so mache er sich offenbar einer hohen Immoralität
schuldig, welche der Gesetzgeber nicht dulden dürfe. Nach diesen Grund-
sätzen sei auch bis jetzt, der mangelhaften Bestimmungen des Allg. Land-
rechts ungeachtet, a) in der Praxis verfahren worden, und gleiche Prin-
zipien seien in sämmtlichen neueren Deutschen Strafgesetzbüchern
adoptirt."

Die Staatsraths-Kommission entschied sich für diese Ansicht; b) der
Staatsrath, welcher die Frage wieder zum Gegenstand einer sehr um-
fassenden Erörterung machte, beschloß zu unterscheiden, und die Drohung
mit einer Denunciation oder Civilklage nur dann, wenn der Drohende
weiß, daß sie unbegründet ist, unter Strafe zu stellen. c) Dieser Bestimmung,
welche der Entwurf von 1843. §. 443. aussprach, trat aber wieder
das Ministerium für die Gesetz-Revision nur in bedingter Weise bei,
indem es darauf aufmerksam machte, daß Drohungen mit wissentlich
falschen Denunciationen unter den allgemeinen Begriff der Drohungen
mit Verbrechen fielen. Was die Drohungen mit Civilklagen betreffe,
so müsse dieser Fall unter eine allgemeinere Bestimmung befaßt werden,
indem es auszusprechen sei, daß Erpressung durch Androhung einer an
sich nicht strafbaren Handlung mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu
zwei Jahren bestraft werde. d) Mit dieser Ansicht erklärte die Staatsraths-
Kommission sich einverstanden, e) und der Entwurf von 1847. §. 286.
erhielt demnach eine entsprechende Fassung. Der vereinigte ständische

a) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1254. "Wer durch Concussionen einen An-
dern zu einem nachtheiligen Vertrage nöthigt, hat willkührliche Geld- oder Gefäng-
nißstrafe verwirkt." -- §. 1255. "Ist Jemand durch Concussion genöthigt worden,
Gelder oder Sachen ohne Vergeltung zu geben, so ist dergleichen Erpressung, nach
Maaßgabe der dazu gebrauchten Mittel, gleich einem Diebstahle oder Raube zu be-
strafen."
b) Berathungs-Protokolle III. S. 373. 374.
c) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Mai 1842.
d) Revision von 1845. III. S. 30. 31. -- Rev. Entwurf von 1845.
§. 274.
e) Verhandlungen von 1846. S. 155.

§§. 234-236. Erpreſſung.
erfülle, begehe allerdings dadurch nichts Strafbares; er bediene ſich ſei-
nes Rechtes. Wer dagegen mit Klagen drohe, um dadurch etwas zu
erpreſſen, worauf er gar kein Recht habe, was die Verbindlichkeit des
Verpflichteten überſteige, der bediene ſich des Rechts in geſetzwidriger
Weiſe und werde allerdings ſtrafbar. Unter Umſtänden könne durch die
Anſtellung einer Klage die ganze bürgerliche Exiſtenz des Bedroheten
gefährdet werden, ſelbſt die Zurückweiſung der Klage ſei nicht immer ge-
nügend, um den üblen Eindruck zu tilgen oder die entſtandenen Nach-
theile wieder gut zu machen; der Bedrohte würde Alles aufbieten, um
der Anſtellung der Klage vorzubeugen. Benutze alſo jemand dieſe Ver-
hältniſſe, um unrechtmäßiger Weiſe einen ſo großen Gewinn als mög-
lich zu erpreſſen, ſo mache er ſich offenbar einer hohen Immoralität
ſchuldig, welche der Geſetzgeber nicht dulden dürfe. Nach dieſen Grund-
ſätzen ſei auch bis jetzt, der mangelhaften Beſtimmungen des Allg. Land-
rechts ungeachtet, a) in der Praxis verfahren worden, und gleiche Prin-
zipien ſeien in ſämmtlichen neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern
adoptirt.“

Die Staatsraths-Kommiſſion entſchied ſich für dieſe Anſicht; b) der
Staatsrath, welcher die Frage wieder zum Gegenſtand einer ſehr um-
faſſenden Erörterung machte, beſchloß zu unterſcheiden, und die Drohung
mit einer Denunciation oder Civilklage nur dann, wenn der Drohende
weiß, daß ſie unbegründet iſt, unter Strafe zu ſtellen. c) Dieſer Beſtimmung,
welche der Entwurf von 1843. §. 443. ausſprach, trat aber wieder
das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion nur in bedingter Weiſe bei,
indem es darauf aufmerkſam machte, daß Drohungen mit wiſſentlich
falſchen Denunciationen unter den allgemeinen Begriff der Drohungen
mit Verbrechen fielen. Was die Drohungen mit Civilklagen betreffe,
ſo müſſe dieſer Fall unter eine allgemeinere Beſtimmung befaßt werden,
indem es auszuſprechen ſei, daß Erpreſſung durch Androhung einer an
ſich nicht ſtrafbaren Handlung mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu
zwei Jahren beſtraft werde. d) Mit dieſer Anſicht erklärte die Staatsraths-
Kommiſſion ſich einverſtanden, e) und der Entwurf von 1847. §. 286.
erhielt demnach eine entſprechende Faſſung. Der vereinigte ſtändiſche

a) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1254. „Wer durch Concuſſionen einen An-
dern zu einem nachtheiligen Vertrage nöthigt, hat willkührliche Geld- oder Gefäng-
nißſtrafe verwirkt.“ — §. 1255. „Iſt Jemand durch Concuſſion genöthigt worden,
Gelder oder Sachen ohne Vergeltung zu geben, ſo iſt dergleichen Erpreſſung, nach
Maaßgabe der dazu gebrauchten Mittel, gleich einem Diebſtahle oder Raube zu be-
ſtrafen.“
b) Berathungs-Protokolle III. S. 373. 374.
c) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Mai 1842.
d) Reviſion von 1845. III. S. 30. 31. — Rev. Entwurf von 1845.
§. 274.
e) Verhandlungen von 1846. S. 155.
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[447/0457] §§. 234-236. Erpreſſung. erfülle, begehe allerdings dadurch nichts Strafbares; er bediene ſich ſei- nes Rechtes. Wer dagegen mit Klagen drohe, um dadurch etwas zu erpreſſen, worauf er gar kein Recht habe, was die Verbindlichkeit des Verpflichteten überſteige, der bediene ſich des Rechts in geſetzwidriger Weiſe und werde allerdings ſtrafbar. Unter Umſtänden könne durch die Anſtellung einer Klage die ganze bürgerliche Exiſtenz des Bedroheten gefährdet werden, ſelbſt die Zurückweiſung der Klage ſei nicht immer ge- nügend, um den üblen Eindruck zu tilgen oder die entſtandenen Nach- theile wieder gut zu machen; der Bedrohte würde Alles aufbieten, um der Anſtellung der Klage vorzubeugen. Benutze alſo jemand dieſe Ver- hältniſſe, um unrechtmäßiger Weiſe einen ſo großen Gewinn als mög- lich zu erpreſſen, ſo mache er ſich offenbar einer hohen Immoralität ſchuldig, welche der Geſetzgeber nicht dulden dürfe. Nach dieſen Grund- ſätzen ſei auch bis jetzt, der mangelhaften Beſtimmungen des Allg. Land- rechts ungeachtet, a) in der Praxis verfahren worden, und gleiche Prin- zipien ſeien in ſämmtlichen neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern adoptirt.“ Die Staatsraths-Kommiſſion entſchied ſich für dieſe Anſicht; b) der Staatsrath, welcher die Frage wieder zum Gegenſtand einer ſehr um- faſſenden Erörterung machte, beſchloß zu unterſcheiden, und die Drohung mit einer Denunciation oder Civilklage nur dann, wenn der Drohende weiß, daß ſie unbegründet iſt, unter Strafe zu ſtellen. c) Dieſer Beſtimmung, welche der Entwurf von 1843. §. 443. ausſprach, trat aber wieder das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion nur in bedingter Weiſe bei, indem es darauf aufmerkſam machte, daß Drohungen mit wiſſentlich falſchen Denunciationen unter den allgemeinen Begriff der Drohungen mit Verbrechen fielen. Was die Drohungen mit Civilklagen betreffe, ſo müſſe dieſer Fall unter eine allgemeinere Beſtimmung befaßt werden, indem es auszuſprechen ſei, daß Erpreſſung durch Androhung einer an ſich nicht ſtrafbaren Handlung mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren beſtraft werde. d) Mit dieſer Anſicht erklärte die Staatsraths- Kommiſſion ſich einverſtanden, e) und der Entwurf von 1847. §. 286. erhielt demnach eine entſprechende Faſſung. Der vereinigte ſtändiſche a) A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 1254. „Wer durch Concuſſionen einen An- dern zu einem nachtheiligen Vertrage nöthigt, hat willkührliche Geld- oder Gefäng- nißſtrafe verwirkt.“ — §. 1255. „Iſt Jemand durch Concuſſion genöthigt worden, Gelder oder Sachen ohne Vergeltung zu geben, ſo iſt dergleichen Erpreſſung, nach Maaßgabe der dazu gebrauchten Mittel, gleich einem Diebſtahle oder Raube zu be- ſtrafen.“ b) Berathungs-Protokolle III. S. 373. 374. c) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Mai 1842. d) Reviſion von 1845. III. S. 30. 31. — Rev. Entwurf von 1845. §. 274. e) Verhandlungen von 1846. S. 155.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/457>, abgerufen am 01.05.2024.