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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
Auch in diplomatischen Actenstücken findet sich diese Behauptung oft, wie ein selbst-
verständliches Recht ausgesprochen. Offenbar ist dieselbe eine Folge jener falschen
Grundansicht, welche eine Zeit lang das Kriegsrecht verdorben hat, daß durch den
Krieg ein rechtloser Naturzustand herbeigeführt werde. (Vgl. zu § 529). Sobald
man einmal erkannt hatte, daß der Krieg als Rechtshülfe nicht die Rechtsordnung
aufhebt, so überzeugte man sich von der Verwerflichkeit jener älteren Lehre. Die
Thatsache des Kriegs kann so wenig alles Vertragsrecht zerstören, als sie die Rechts-
ordnung überhaupt aufhebt. Der Krieg kann sogar als Mittel dienen, um einen
Stat zur Erfüllung seiner Vertragspflicht zu zwingen.

2. Sehr oft werden auch Verträge eigens für den Kriegsfall geschlossen,
wie z. B. über die Beschränkung der Contrebande, über die Gestattung des freien
Handels während des Kriegs, über Neutralisirung eines Gebietstheils, zum Schutz
gewisser Anstalten gegen die Kriegsgefahr, über die Prisengerichtsbarkeit. Da hat
man auch früher schon anerkannt, daß derartige Verträge trotz des Kriegs Gel-
tung haben, freilich im Widerspruch mit jenem Grundirrthum. Es ist aber eben so
wenig Grund, um die fortdauernde Rechtsgültigkeit anderer Verträge, die keinen
Bezug auf den Krieg
haben, im Princip zu verneinen, lediglich weil zwischen
den Staten über eine andere Rechtsfrage Streit ist. Weßhalb sollen z. B. vertrags-
mäßige Feststellung der Grenze, oder die Verträge über Unterhaltung der Flußufer,
oder über die Freizügigkeit der Einwohner, über das Erbrecht und das Vormund-
schaftsrecht kraftlos werden, ungeachtet der Inhalt derselben nicht streitig geworden
ist und dieselben trotz des Kriegs ausgeführt werden können?

3. Verschieden von der rechtlichen Ungültigkeit ist die thatsächliche Wirk-
samkeit
der Verträge. Diese kann leicht durch den Krieg thatsächlich behindert
werden, unter Umständen schon deßhalb, weil der friedliche Verkehr zwischen den
Staten abgebrochen wird, oder weil die Kriegführung die Kräfte absorbirt, welche im
Frieden für vertragsmäßige Leistungen verwendet wurden. Wenn z. B. der Stat A
sich durch Vertrag mit dem State B verpflichtet hat, eine Eisenbahn bis zu einem
bestimmten Termin auszubauen, oder eine Flußcorrection auszuführen, so macht
wohl, wenn es vorher zwischen diesen Staten zum Kriege kommt, in den meisten
Fällen das Bedürfniß der Kriegsführung, welche alle financiellen Kräfte an sich zieht,
den Vollzug jenes Vertrags unmöglich. Insofern suspendirt der Krieg die
Wirksamkeit vieler Verträge; und es bedarf dann oft im Frieden einer erneuer-
ten Regulirung dieser Verhältnisse. (Vgl. oben § 459.) Weil man das in man-
chen Fällen erfahren hatte, so meinte man die allgemeine Rechtsregel aussprechen zu
dürfen, daß der Krieg die Wirksamkeit der Verträge überhaupt verhindere.
Indessen geht auch diese Regel zu weit. Vielmehr ist im einzelnen Fall zu prüfen,
ob die Natur des Kriegs zu einem Hinderniß für die Vertragserfüllung werde oder
nicht. Da die privatrechtliche Gerichtsbarkeit während des Kriegs auch den Angehö-
rigen des feindlichen Stats gegenüber fortdauert, so kann leicht bei Entscheidung
eines Privatprocesses das bestehende Vertragsrecht für das richterliche Urtheil
maßgebend und daher wirksam sein.

Achtes Buch.
Auch in diplomatiſchen Actenſtücken findet ſich dieſe Behauptung oft, wie ein ſelbſt-
verſtändliches Recht ausgeſprochen. Offenbar iſt dieſelbe eine Folge jener falſchen
Grundanſicht, welche eine Zeit lang das Kriegsrecht verdorben hat, daß durch den
Krieg ein rechtloſer Naturzuſtand herbeigeführt werde. (Vgl. zu § 529). Sobald
man einmal erkannt hatte, daß der Krieg als Rechtshülfe nicht die Rechtsordnung
aufhebt, ſo überzeugte man ſich von der Verwerflichkeit jener älteren Lehre. Die
Thatſache des Kriegs kann ſo wenig alles Vertragsrecht zerſtören, als ſie die Rechts-
ordnung überhaupt aufhebt. Der Krieg kann ſogar als Mittel dienen, um einen
Stat zur Erfüllung ſeiner Vertragspflicht zu zwingen.

2. Sehr oft werden auch Verträge eigens für den Kriegsfall geſchloſſen,
wie z. B. über die Beſchränkung der Contrebande, über die Geſtattung des freien
Handels während des Kriegs, über Neutraliſirung eines Gebietstheils, zum Schutz
gewiſſer Anſtalten gegen die Kriegsgefahr, über die Priſengerichtsbarkeit. Da hat
man auch früher ſchon anerkannt, daß derartige Verträge trotz des Kriegs Gel-
tung haben, freilich im Widerſpruch mit jenem Grundirrthum. Es iſt aber eben ſo
wenig Grund, um die fortdauernde Rechtsgültigkeit anderer Verträge, die keinen
Bezug auf den Krieg
haben, im Princip zu verneinen, lediglich weil zwiſchen
den Staten über eine andere Rechtsfrage Streit iſt. Weßhalb ſollen z. B. vertrags-
mäßige Feſtſtellung der Grenze, oder die Verträge über Unterhaltung der Flußufer,
oder über die Freizügigkeit der Einwohner, über das Erbrecht und das Vormund-
ſchaftsrecht kraftlos werden, ungeachtet der Inhalt derſelben nicht ſtreitig geworden
iſt und dieſelben trotz des Kriegs ausgeführt werden können?

3. Verſchieden von der rechtlichen Ungültigkeit iſt die thatſächliche Wirk-
ſamkeit
der Verträge. Dieſe kann leicht durch den Krieg thatſächlich behindert
werden, unter Umſtänden ſchon deßhalb, weil der friedliche Verkehr zwiſchen den
Staten abgebrochen wird, oder weil die Kriegführung die Kräfte abſorbirt, welche im
Frieden für vertragsmäßige Leiſtungen verwendet wurden. Wenn z. B. der Stat A
ſich durch Vertrag mit dem State B verpflichtet hat, eine Eiſenbahn bis zu einem
beſtimmten Termin auszubauen, oder eine Flußcorrection auszuführen, ſo macht
wohl, wenn es vorher zwiſchen dieſen Staten zum Kriege kommt, in den meiſten
Fällen das Bedürfniß der Kriegsführung, welche alle financiellen Kräfte an ſich zieht,
den Vollzug jenes Vertrags unmöglich. Inſofern ſuspendirt der Krieg die
Wirkſamkeit vieler Verträge; und es bedarf dann oft im Frieden einer erneuer-
ten Regulirung dieſer Verhältniſſe. (Vgl. oben § 459.) Weil man das in man-
chen Fällen erfahren hatte, ſo meinte man die allgemeine Rechtsregel ausſprechen zu
dürfen, daß der Krieg die Wirkſamkeit der Verträge überhaupt verhindere.
Indeſſen geht auch dieſe Regel zu weit. Vielmehr iſt im einzelnen Fall zu prüfen,
ob die Natur des Kriegs zu einem Hinderniß für die Vertragserfüllung werde oder
nicht. Da die privatrechtliche Gerichtsbarkeit während des Kriegs auch den Angehö-
rigen des feindlichen Stats gegenüber fortdauert, ſo kann leicht bei Entſcheidung
eines Privatproceſſes das beſtehende Vertragsrecht für das richterliche Urtheil
maßgebend und daher wirkſam ſein.

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[302/0324] Achtes Buch. Auch in diplomatiſchen Actenſtücken findet ſich dieſe Behauptung oft, wie ein ſelbſt- verſtändliches Recht ausgeſprochen. Offenbar iſt dieſelbe eine Folge jener falſchen Grundanſicht, welche eine Zeit lang das Kriegsrecht verdorben hat, daß durch den Krieg ein rechtloſer Naturzuſtand herbeigeführt werde. (Vgl. zu § 529). Sobald man einmal erkannt hatte, daß der Krieg als Rechtshülfe nicht die Rechtsordnung aufhebt, ſo überzeugte man ſich von der Verwerflichkeit jener älteren Lehre. Die Thatſache des Kriegs kann ſo wenig alles Vertragsrecht zerſtören, als ſie die Rechts- ordnung überhaupt aufhebt. Der Krieg kann ſogar als Mittel dienen, um einen Stat zur Erfüllung ſeiner Vertragspflicht zu zwingen. 2. Sehr oft werden auch Verträge eigens für den Kriegsfall geſchloſſen, wie z. B. über die Beſchränkung der Contrebande, über die Geſtattung des freien Handels während des Kriegs, über Neutraliſirung eines Gebietstheils, zum Schutz gewiſſer Anſtalten gegen die Kriegsgefahr, über die Priſengerichtsbarkeit. Da hat man auch früher ſchon anerkannt, daß derartige Verträge trotz des Kriegs Gel- tung haben, freilich im Widerſpruch mit jenem Grundirrthum. Es iſt aber eben ſo wenig Grund, um die fortdauernde Rechtsgültigkeit anderer Verträge, die keinen Bezug auf den Krieg haben, im Princip zu verneinen, lediglich weil zwiſchen den Staten über eine andere Rechtsfrage Streit iſt. Weßhalb ſollen z. B. vertrags- mäßige Feſtſtellung der Grenze, oder die Verträge über Unterhaltung der Flußufer, oder über die Freizügigkeit der Einwohner, über das Erbrecht und das Vormund- ſchaftsrecht kraftlos werden, ungeachtet der Inhalt derſelben nicht ſtreitig geworden iſt und dieſelben trotz des Kriegs ausgeführt werden können? 3. Verſchieden von der rechtlichen Ungültigkeit iſt die thatſächliche Wirk- ſamkeit der Verträge. Dieſe kann leicht durch den Krieg thatſächlich behindert werden, unter Umſtänden ſchon deßhalb, weil der friedliche Verkehr zwiſchen den Staten abgebrochen wird, oder weil die Kriegführung die Kräfte abſorbirt, welche im Frieden für vertragsmäßige Leiſtungen verwendet wurden. Wenn z. B. der Stat A ſich durch Vertrag mit dem State B verpflichtet hat, eine Eiſenbahn bis zu einem beſtimmten Termin auszubauen, oder eine Flußcorrection auszuführen, ſo macht wohl, wenn es vorher zwiſchen dieſen Staten zum Kriege kommt, in den meiſten Fällen das Bedürfniß der Kriegsführung, welche alle financiellen Kräfte an ſich zieht, den Vollzug jenes Vertrags unmöglich. Inſofern ſuspendirt der Krieg die Wirkſamkeit vieler Verträge; und es bedarf dann oft im Frieden einer erneuer- ten Regulirung dieſer Verhältniſſe. (Vgl. oben § 459.) Weil man das in man- chen Fällen erfahren hatte, ſo meinte man die allgemeine Rechtsregel ausſprechen zu dürfen, daß der Krieg die Wirkſamkeit der Verträge überhaupt verhindere. Indeſſen geht auch dieſe Regel zu weit. Vielmehr iſt im einzelnen Fall zu prüfen, ob die Natur des Kriegs zu einem Hinderniß für die Vertragserfüllung werde oder nicht. Da die privatrechtliche Gerichtsbarkeit während des Kriegs auch den Angehö- rigen des feindlichen Stats gegenüber fortdauert, ſo kann leicht bei Entſcheidung eines Privatproceſſes das beſtehende Vertragsrecht für das richterliche Urtheil maßgebend und daher wirkſam ſein.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/324>, abgerufen am 29.04.2024.