Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

Bild:
<< vorherige Seite

zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge.

So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden.

Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen.

Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge.

So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden.

Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen.

Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0018"/>
zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd
                     zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht
                     vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman
                     erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt /
                     gelassen werden müge.</p>
        <p>So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine
                     gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil:
                     vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis
                     eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd
                     anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd
                     Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht
                     werden.</p>
        <p>Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds /
                     niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es
                     sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden /
                     Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens /
                     stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die
                     Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd
                     anmassen.</p>
        <p>Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den
                     Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an
                     statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd
                     ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem
                     Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes
                     hernegst mit zuziehung der benachbar-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0018] zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt / gelassen werden müge. So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal: vnd was der Civil: vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht werden. Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds / niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden / Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens / stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die Fr. Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd anmassen. Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes hernegst mit zuziehung der benachbar-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/18
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/18>, abgerufen am 26.04.2024.