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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden e diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten

jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden è diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten

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[0102] jtzo alßbaldt wircklich zu vnternehmen / Dannoch vnd damit sich so wenig vnsere Lehenleute alß jre Gleubiger einiges vbereilens mit fuegen nicht zubeschweren: Setzen / ordnen vnnd gepieten wir allen vnnd jeden wie obstehet / mit wiederholung angedeuteter vnser hieuorigen verordnung hiemit zu allem vberflus nochmahls ernstlich / das die belehnten nicht allein dieselbe / inmassen jhnen / ohn das / rechts / vnd jhrer geleisteten Lehenspflicht wegen eigenet vnd gebüret / hinfuro in schuldige vffacht nehmen vnnd deren in keine wege wiederlauffen / sondern auch was sie vorgesetzter gestalt ohn vnser vorwissen versetzet / verpfendet vnd beschweret / den negsten vnd zum lengsten zwischen diß vnnd beuorstehenden Michaelis allerdings hinwieder frey vnnd loß machen / Mit dem anhang / wofern diesem vnserm abermahligem Befehl vnnd verwarnung vber verhoffen so wenig in dem einen alß andern weg nicht gehorsamet werden solte / Das wir dann an dem vnsern weder vnsern Lehenleuten / noch auch jhren Gleubigern / oder denen mit welchen sie sonsten wegen vnsers Eigenthumbs / oder seiner nutzungen hieuoriger vnnd dieser vnser erwiederter Constitution, den algemeinen Lehnrechten / vnd jhren geleisteten Pflichten vnd Eyden è diametro zugegen / vermeintlich contrahiret / nach verlauff bestimbter zeit keinen einigen fernern gestandt zu thun / sondern vns solcher aus beharlichem vngehorsamb verwirckter vnd vns ipso facto heimbgefallener güter sambt deren intraden recht vnd gerechtigkeit ohn einig ansehen der Personen andern zum abschew wircklich zu vnternehmen / vnd damit vnsers gefallens zugebaren / gentzlich gemeint vnnd entschlossen / Inmassen wir dann auch dero behueff vnsern verordenten

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/102>, abgerufen am 26.04.2024.