Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Buben jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig

zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bubẽ jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0104"/>
zu Braunschweig vnd Lüneburg /                      etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten /                      Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten /                      Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern /                      Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch                      ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt                      haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten                      jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden /                      was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd                      geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht /                      trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er                      sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen                      vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem                      Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd                      schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der                      gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils                      auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das                      wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bube&#x0303;                      jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben /                      sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob                      nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet                      / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen /                      dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0104] zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthümbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / Bürgermeistern / Räthen der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd verwanten / was Wirden oder wesens die sein / auch ingemein allen andern / so in vnsern Fürstenthümben vnnd Landen jhren enthalt haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd vertheidung sein / vnd sonsten jedermenniglichen hiemit zuwissen / Ob sich wol geziemet / auch einem jeden / was standts vnd Condition er sein mag / gebüret / vermöge seiner gethanen vnd geleisteten pflicht / seinem Herrn / oder wem er sich sonst verwandt gemacht / trew vnd holt zu sein / auch das jenige / was jhm zugetrawet / vnd darauff er sonsten in specie bestelt / vnnd sich verpflicht / dermassen mit allen trewen vnnd vleiß verwalten vnd vorstchen solte / wie ers gedechte fur GOtt / seinem Christlichen Gewissen / oder vermöge seines gethanen Cörperlichen Eydts vnd schrifftlichen Reuerses zuuerantworten / Wir auch fur vnsere person der gentzlichen hoffnung gestanden / das ein solchs von vnsern Dienern eines theils auch solte in acht genomen worden sein / So haben wir doch verlittener zeit das wiederspiel / vnd das etliche Meineidige vnd Eyduergessene Bubẽ jren pflichten zuwider vns nicht allein in der Rechnung schüldig blieben / sondern gantz vnd gar mit dem Schelmen dauon gelauffen sein / befunden: Vnd ob nun wol in den Rechten auff derogleichen Gesellen keine gewisse straff geordnet / die Rechtsgelarten auch darüber keine peinliche straff bißdaher gesprochen / dadurch dann vnsers erachtens solche Gesellen nicht wenig

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/104
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/104>, abgerufen am 26.04.2024.