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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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willen bequemet / nach demselben richtet / eine Rahtstube oder Gericht dem andern hinfuro keinen intracht thue / noch in sein Ambt greiffe / sondern jederzeit die handt bieten / vnd wo dem einen bericht / documenta oder anders / so bey dem anderen verhanden / oder zusein vermutet wirdt / vonnöten / dasselbe nicht in vnserm nahmen durch zwanck oder gebots brieffe / so inter Pares keine stadt haben / Sondern in desselben Gerichts nahmen durch gütliche ersuchung vnd requisition fordere / das requirirte gerichte daruff auch / was es von solchen sachen hat vnd weiß (wofern es nicht geheimbte / noch vnsere hochheit / jura, oder Interesse betreffen / vnd also sonderbaren bedenckens von nöten sein wirdet) ohne alle weigerunge dem requirirendem mittheile / keine sache / so vor ein ander Gerichte gehören / anneme / sondern von sich / an dasselbe weise / da auch deren etliche etwa per errorem oder vff vngleichen bericht der Parteyen albereit angenohmen / vnd anhengig worden weren / dieselbige vff erinnerunge vnnd ersuchunge des competentis wieder von sich vnd an denselben remittire, Wann dann auch die / so von vnsernt wegen in fürfallenden sachen competentem jurisdictionem haben / der praeuention stat thun / keins weges aber / es geschehe dan in güte mit aller interessirenden partheien gutem freien willen / was an dem einen orht in solchen fellen erkandt / oder verabscheidet / cassiret oder retractiret, noch darwidder einige Proceß abgehen / Sondern die Parteien / so damit nicht zufrieden / jhre notturfft doselbst fürter per viam Supplicationis oder in zulessigen fellen per viam appellationis am Kay: Cammergericht suchen lasset / Vnnd also das gemeine Regierungs werck zubefürdern vnd vortzusetzen einander trewlich

willen bequemet / nach demselben richtet / eine Rahtstube oder Gericht dem andern hinfuro keinen intracht thue / noch in sein Ambt greiffe / sondern jederzeit die handt bieten / vnd wo dem einen bericht / documenta oder anders / so bey dem anderen verhandẽ / oder zusein vermutet wirdt / vonnöten / dasselbe nicht in vnserm nahmen durch zwanck oder gebots brieffe / so inter Pares keine stadt haben / Sondern in desselben Gerichts nahmen durch gütliche ersuchung vnd requisition fordere / das requirirte gerichte daruff auch / was es von solchen sachen hat vnd weiß (wofern es nicht geheimbte / noch vnsere hochheit / jura, oder Interesse betreffen / vnd also sonderbaren bedenckens von nöten sein wirdet) ohne alle weigerunge dem requirirendem mittheile / keine sache / so vor ein ander Gerichte gehören / anneme / sondern von sich / an dasselbe weise / da auch deren etliche etwa per errorem oder vff vngleichen bericht der Parteyen albereit angenohmen / vnd anhengig worden weren / dieselbige vff erinnerunge vnnd ersuchunge des competentis wieder von sich vnd an denselben remittire, Wann dann auch die / so von vnsernt wegen in fürfallenden sachen competentem jurisdictionem haben / der praeuention stat thun / keins weges aber / es geschehe dan in güte mit aller interessirenden partheien gutem freien willen / was an dem einen orht in solchen fellen erkandt / oder verabscheidet / cassiret oder retractiret, noch darwidder einige Proceß abgehen / Sondern die Parteien / so damit nicht zufrieden / jhre notturfft doselbst fürter per viam Supplicationis oder in zulessigen fellen per viam appellationis am Kay: Cammergericht suchen lasset / Vnnd also das gemeine Regierungs werck zubefürdern vnd vortzusetzen einander trewlich

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[0109] willen bequemet / nach demselben richtet / eine Rahtstube oder Gericht dem andern hinfuro keinen intracht thue / noch in sein Ambt greiffe / sondern jederzeit die handt bieten / vnd wo dem einen bericht / documenta oder anders / so bey dem anderen verhandẽ / oder zusein vermutet wirdt / vonnöten / dasselbe nicht in vnserm nahmen durch zwanck oder gebots brieffe / so inter Pares keine stadt haben / Sondern in desselben Gerichts nahmen durch gütliche ersuchung vnd requisition fordere / das requirirte gerichte daruff auch / was es von solchen sachen hat vnd weiß (wofern es nicht geheimbte / noch vnsere hochheit / jura, oder Interesse betreffen / vnd also sonderbaren bedenckens von nöten sein wirdet) ohne alle weigerunge dem requirirendem mittheile / keine sache / so vor ein ander Gerichte gehören / anneme / sondern von sich / an dasselbe weise / da auch deren etliche etwa per errorem oder vff vngleichen bericht der Parteyen albereit angenohmen / vnd anhengig worden weren / dieselbige vff erinnerunge vnnd ersuchunge des competentis wieder von sich vnd an denselben remittire, Wann dann auch die / so von vnsernt wegen in fürfallenden sachen competentem jurisdictionem haben / der praeuention stat thun / keins weges aber / es geschehe dan in güte mit aller interessirenden partheien gutem freien willen / was an dem einen orht in solchen fellen erkandt / oder verabscheidet / cassiret oder retractiret, noch darwidder einige Proceß abgehen / Sondern die Parteien / so damit nicht zufrieden / jhre notturfft doselbst fürter per viam Supplicationis oder in zulessigen fellen per viam appellationis am Kay: Cammergericht suchen lasset / Vnnd also das gemeine Regierungs werck zubefürdern vnd vortzusetzen einander trewlich

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/109>, abgerufen am 26.04.2024.