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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidung vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube-

vnd den vnsern / so obgenent / sambt vnd sonders niemand außbescheiden / bey vermeidũg vnser höchsten straff / ernstlich aufferleggen vnd gebieten / das jhr hernegst vber obgesetzten nützlichen Verordnung steiffer vnd besser / dann bißdaher geschehen / haltet / Beuorab aber alsbaldt vnd nach verkündigung dieses wie auch alle jahr zu vnterschiedlichen mahlen / ja teglich so offt es die gelegenheit gibt / durch die Ampts Diener / Vögte / Hogreffen / Hoffmeister vnd dergleichen fleissig inquiriren, erkundigen vnd nach forschen lasset / was vor vnbekandtes frembdes Volck / auch vnter denen / so sich Heußling nennen / vnd weder vnter vns geborn / noch sonsten jemals mit Pflicht vnd Eyden verwandt worden / darzu auch kein Schatz noch Tax geben / im gleichen vor durchstreicher / Gardenbrüder / frembde Außlendische Betler / Tartern vnd Ziegenern verhanden / vnnd do der einer oder mehr befunden werden / den oder dieselben bey Leibsstraff angesichts vnnd bey Sonnenschein aus vnserm Lande zu ziehen gebietet / vnd im fall solchs in dero jnen benenten zeit nicht geschehen / oder sich etwa sonsten dagegen etzliche mit vnnützen drawworten / oder anderer vngebürlichen gestalt bezeigen solten / den oder dieselben vngeseumbt in woluerwarliche hafft nemet / vnd es vns / gegen solche Freueler was sich gebüren wil / haben vorzunehmen / ohne verzugk zuwissen machet / Solten auch etwa die hiezu / so wol auff vnser als der Landstende seiten / bestalte Diener / oder auch vnsere Beambten vnd ander Gerichtsherrn selbst / sich hierin seumig vnd verdechtig bezeigen / oder mit solchen gesellen leichen vnd durch die Finger sehen / auff den fall sol ein jeder Oberherr die seumige Diener mit Gelt oder Gefengnus nach gestalten sachen zube-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/112>, abgerufen am 26.04.2024.