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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnaden nachzusetzen geneigt sein.

FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wann derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genommen vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumbẽ / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnadẽ nachzusetzen geneigt sein.

FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wañ derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genom̃en vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

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[0042] vff domalige beschehene vnderthenige erinnerung in gnaden dahin ercleret / das S. F. G. die Mißthäter nach gelegenheit der that / zeit vnd anderer mehr vmbstende andern zum Abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern örtern Richten zulassen / nicht vngeneigt / So lest mans auch dabey bewenden / nicht zweiflende / S. F. G. werde zuerhaltung dero hin vnd wieder in S.F.G. Fürstenthumbẽ / Graff: vnnd Herrschafften habenden Gerichten / vnd also S. F. G. eigen interesse, wie dann auch zu statuirung gewisser Exempel / andern zum Abschew / auch zu vorkomung derowegen vberbringung der Armen Sünder auffgehenden Costen vnd anderer vngelegenheit in allen gnadẽ nachzusetzen geneigt sein. FVrs Drei vnd viertzigste / Sol zufolge des gnedigen Landesfürsten hiebeuor publicirten offenen Edicts hiernegst kein Brantewein / so auserhalb Fürstenthumbs gebrawet / hinein gestattet / sondern wañ derselbe angetroffen wirdet / den Verkeuffern vnd Keuffern genom̃en vnd confiscirt, Der Reinische Brantewein aber neben dem / so jnnerhalb Fürstenthumbs an den endt vnd örtern / da die Leuhte damit von alters vnnd für 30. Jahren von Trinitatis Anno. 86. zurück zurechnen / nahrung getrieben / gebrawet vnd düchtig befunden wirdet / nicht ohn vnderschiedt / sonderlich aber des Son: vnd andere Festage gahr nicht außgesellet / noch vielweiniger auff dieselbe zeit oder sonst in Schencken / Krügen vnnd andern örtern / dabey offentliche gemeine gelage vnnd seufferey gehalten / Sondern nur einem jeden / der dessen zu seiner Leibs gelegenheit etwas vonnöten / vff einmal für ein oder anderthalben Mariengros.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/42>, abgerufen am 26.04.2024.