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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vnd zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573.

habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vñ zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573.

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[0057] habers / vnnd dann auch innerhalb vier Wochen / nach dato dieses vnsers brieffes / von allen ewren Clostergütern besitzern / so Ecker / Wiesen / Mühlen / Teiche / Zehendten / Meier / Kohtt: oder andere Höffe / Garten / Holtzung / oder was des sonsten ist vnnd sein mag / von euch vnnd ewrem befohlenen Closter / Kauffs / Pfandts / Wiederkauffs / Meierweise vff jahr / Leibe oder sonsten inne hat / jhrer darüber habender verschreibung / vnd vnsers Herrn vnd Vaters vnd vnserer darüber gegebenen vnterschriebenen vnd versiegelten bewilligung / gleichlautende / rechte / warhafftige auscultirte Copeien vns zuschicket / vnnd nach befindung daruff ferners bescheits erwarttet / Daruff wollen wir / so viel müglich / als ein Vater des Vaterlandes / ewres befohlenen Closters bestes / gedei vnd Wolfart / bedencken vnd vortsetzen helffen / Doch seindt wir in gnaden friedlich / dieweil es jtzo an der zeit ist / das die Ecker bestelt vnd besehet werden müssen / das ein jeder dieß jahr / nach wie vor / solche einhabende ewres Closters gütter nach gepühr befrüchtigen / vnnd dauon geben müge / es were dann sache / das je mants die vor diesem vñ zu rechter ordentlicher zeit / loßgekündigt vnnd die andern wieder zugesagt vnnd versprochen / auch angewiesen vnnd eingethan wehren / An dem allen geschicht vnser entlicher will vnd ernste meinung / in gnaden / damit wir euch gewogen / zuerkennen / Datum Heinrichstadt bey vnser Vestung Wulffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1573.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/57>, abgerufen am 29.04.2024.