Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmen müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht

ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmẽ müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonstẽ zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0099"/>
ret / auch die Lehenleute solches                      in jhren Lehns Eyd mit nehme&#x0303; müssen / So haben wir doch bald                      anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen                      weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb /                      vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd                      beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten                      fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir                      hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd                      hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman                      feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen /                      zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich                      vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne                      einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht                      haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig                      Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat                      Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins                      gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern                      zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonste&#x0303; zuuereussern / oder auch                      in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich                      diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen                      / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn                      handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der                      gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das                      obbemelte alle vnd jede nicht
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0099] ret / auch die Lehenleute solches in jhren Lehns Eyd mit nehmẽ müssen / So haben wir doch bald anfangs vnser Regierung / vnnd nach der zeit befunden / das solches von vielen weinig in acht genommen / vnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden / Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselbe nicht ferner einreisse / bey zeiten fürzubawen obliegt vnd gebüret / Als ordnen / setzen / vnd Constituiren wir hiemit / do hiernegst / vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hochnotwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman feine Lehen: oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beleibnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselbe sich hiedurch facto ipso ohne einigen vorhergehenden Proceß seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ampts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / Wie wir dann auch ins gemein den Meyern die inhabende Meyergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen / oder sonstẽ zuuereussern / oder auch in andere wege zubeschweren keines weges verstatten / noch denen / die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / viel weniger die Meyer / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meyerstadt schützen / sondern vielmehr nach befindung der gebühr straffen wollen / Vnd begeren vnd beuehlen demnach hierauff / das obbemelte alle vnd jede nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/99
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/99>, abgerufen am 26.04.2024.