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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wo sich auch begebe / das nach beschehener Relation einer oder mehr auß vnsern Beysitzern / jhnen den handel auch zubesichtigen / oder auff den handel sich weiter zubedencken / zeit begeren würden / das soll jhr jedem vergünt vnd gestattet / auch auff das mahl durch vnsern Hoffrichter mit der vmbfrag / vnd entlicher entschliessung / oder verfassung der Vrtheil / stillgestanden werden.

Da sich auch zutragen würde / das vnsere gelerte Rethe / auch die andern von der Ritterschafft / vnd Stetten / einer andern vnd getheilten meinung weren / vnd sich der Vrtheil nicht vergleichen könten / oder sonst bedencken hetten / auß allerhandt bewegenden vrsachen / darinn zusprechen / oder es die Partheyen selbst begeren würden / So sollen die Acta an eine vnuerdechtige Vniuersitet / oder Schöppenstuel vmb Rechts belernung / auff der Partheyen Vnkosten verschickt / vnd die Vrtheil darnach publiciert werden / Im fall / das sich auch begebe / das ein Theil die verschickung begerte / vnd darauff drünge / Der ander theil aber darein nicht willigen / oder einiche zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff des suchenden theilß Vnkosten nichts destoweniger geschehen / Es were dann / das Hoffrichter vnd Beysitzer / ohne das die notturfft zusein erachten würden / das die Acten müsten verschickt werden / Alß soll solchs auff gleichen Vnkosten der Partheyen geschehen.

Wo sich auch begebe / das nach beschehener Relation einer oder mehr auß vnsern Beysitzern / jhnen den handel auch zubesichtigen / oder auff den handel sich weiter zubedencken / zeit begeren würden / das soll jhr jedem vergünt vnd gestattet / auch auff das mahl durch vnsern Hoffrichter mit der vmbfrag / vnd entlicher entschliessung / oder verfassung der Vrtheil / stillgestanden werden.

Da sich auch zutragen würde / das vnsere gelerte Rethe / auch die andern von der Ritterschafft / vnd Stetten / einer andern vnd getheilten meinung weren / vnd sich der Vrtheil nicht vergleichen könten / oder sonst bedencken hetten / auß allerhandt bewegenden vrsachen / darinn zusprechen / oder es die Partheyen selbst begeren würden / So sollen die Acta an eine vnuerdechtige Vniuersitet / oder Schöppenstuel vmb Rechts belernung / auff der Partheyen Vnkosten verschickt / vnd die Vrtheil darnach publiciert werden / Im fall / das sich auch begebe / das ein Theil die verschickung begerte / vnd darauff drünge / Der ander theil aber darein nicht willigen / oder einiche zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff des suchenden theilß Vnkosten nichts destoweniger geschehen / Es were dann / das Hoffrichter vnd Beysitzer / ohne das die notturfft zusein erachten würden / das die Acten müsten verschickt werden / Alß soll solchs auff gleichen Vnkosten der Partheyen geschehen.

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                     zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff
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[53/0121] Wo sich auch begebe / das nach beschehener Relation einer oder mehr auß vnsern Beysitzern / jhnen den handel auch zubesichtigen / oder auff den handel sich weiter zubedencken / zeit begeren würden / das soll jhr jedem vergünt vnd gestattet / auch auff das mahl durch vnsern Hoffrichter mit der vmbfrag / vnd entlicher entschliessung / oder verfassung der Vrtheil / stillgestanden werden. Da sich auch zutragen würde / das vnsere gelerte Rethe / auch die andern von der Ritterschafft / vnd Stetten / einer andern vnd getheilten meinung weren / vnd sich der Vrtheil nicht vergleichen könten / oder sonst bedencken hetten / auß allerhandt bewegenden vrsachen / darinn zusprechen / oder es die Partheyen selbst begeren würden / So sollen die Acta an eine vnuerdechtige Vniuersitet / oder Schöppenstuel vmb Rechts belernung / auff der Partheyen Vnkosten verschickt / vnd die Vrtheil darnach publiciert werden / Im fall / das sich auch begebe / das ein Theil die verschickung begerte / vnd darauff drünge / Der ander theil aber darein nicht willigen / oder einiche zulage zu der behuff zuthun sich beschwerte / so soll solche verschickung auff des suchenden theilß Vnkosten nichts destoweniger geschehen / Es were dann / das Hoffrichter vnd Beysitzer / ohne das die notturfft zusein erachten würden / das die Acten müsten verschickt werden / Alß soll solchs auff gleichen Vnkosten der Partheyen geschehen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/121>, abgerufen am 01.05.2024.