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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer.

Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren.

Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung.

Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-

Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer.

Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren.

Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung.

Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-

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[0144] Es sollen vnd mögen aber die Partheyen jre Aduocaten / vnd Procuratores in fürbringung vnd annemung der Sachen / subarrirn / Doch durch die Aduocaten / vnd Procuratorn im selben nicht vbernomen / oder beschweret werden / bey peen nach ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd der Beysitzer. Vnd so sich ein Aduocat / oder Procurator also subarrirn lassen / oder sonst die Sache darinn zu aduocirn / oder procurirn / einmahl angenommen hat / soll derselbe sich solcher angenommener Sachen ohne redtliche vrsachen vnd erkantniß / oder erlaubniß vnsers Hoffrichters / vnd zugeordneter Beysitzer nicht entschlagen / Sondern biß zum Endt verharren. Ferner ordnen vnd wöllen wir / das vor einer jeden Taxa expensarum, wann die zugeschehen gebetten wirdet / die Aduocaten vnd Procuratores, was sie von den Partheyen auff die Sachen zu belohnung empfangen haben / anzeigen sollen / bey straff Zehen Gülden Rheinisch / so offt einer das verschweigen / vnd nicht anzeigen würde / oder auch höherer peen / nach ermeßigung vnd viele der vberfahrung. Es sollen auch die Aduocaten / vnd Procuratores, mit jhren Partheyen vmb ein Theil der Sachen / oder streitti-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/144>, abgerufen am 28.04.2024.