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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.

Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange.

Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.

Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.

Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange.

Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.

Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

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[0150] schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen. Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange. Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett. Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/150>, abgerufen am 29.04.2024.