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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden.

Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren.

Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wann Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel

dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden.

Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren.

Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel

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[0154] dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden. Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren. Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/154>, abgerufen am 07.05.2024.