Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.

Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.

Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.

Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.

Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.

Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.

Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0027" n="6"/>
        <p>Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im
                     Libell <hi rendition="#i">formalia appellationis</hi> deduciert / vnd darauff /
                     wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz
                     einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz <hi rendition="#i">acta, loco
                         narratorum</hi> repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen /
                     gebeten werden.</p>
        <p>Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet /
                     deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu
                     mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.</p>
        <p>Es mag auch der Aduocat in <hi rendition="#i">libello appellationis</hi>, es sey
                     von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet
                     oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz <hi rendition="#i">Principaliter</hi>, oder <hi rendition="#i">incidenter</hi>,
                     wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd
                     begeren stellen.</p>
        <p>Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige <hi rendition="#i">Clausulas</hi> apponiern vnd anhengen / darmit ob die
                     petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer
                     / das dannoch auff die <hi rendition="#i">Narrata</hi> vnd erzelte geschichte
                     ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[6/0027] Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden. Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen. Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen. Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/27
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/27>, abgerufen am 29.04.2024.