Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.

Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen.

Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.

Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.

Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen.

Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0051" n="18"/>
        <p>Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns /
                     alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln /
                     daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht
                     angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden.</p>
        <p>Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder
                     gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil
                     beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd <hi rendition="#i">in contimenti</hi> nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb
                     zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon
                     appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen
                     sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung /
                     oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder
                     gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd
                     derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser
                     stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen
                     beschehen.</p>
        <p>Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut
                     achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret
                     werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben
                     soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die
                     gebürende straff auch vorbehalten haben.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[18/0051] Deßgleichen alle vnd jede appellation sachen / so von den Vndergerichten an vns / alß ordentlichen Oberrichter beschehen / von endt / oder auch beyurtheiln / daruon die Keyserliche Recht zu appelliern gestatten / an vnserm Hoffgericht angenommen / vnd laut dieser vnser ordnung gerechtfertigt werden. Es soll aber kein appellation an vnserm Hoffgericht angenommen / oder gerechtfertiget werden / es habe dann / der sich durch ergangene vrtheil beschweret zusein vermeint / alßbaldt vnd in contimenti nach eröffnung derselben mit lebendiger stimm / oder zum lengsten / jnnerhalb zehen Tagen in schrifften / mit angezeigten vrsachen seiner beschwerung dauon appelliert / vnd das die Hauptsach vber zwantzig Gülden Silbergroschen betreffen sey / Wo aber die Hauptsach allein Zwantzig Gülden / obgeschriebener werung / oder darunder betreffen wird / so soll die appellation nicht angenommen / oder gerechtfertigt / Sondern die gesprochen Vrtheil in jhren krefften bleiben / vnd derselben gebürliche execution / durch vns / oder vnser Hoffgericht / an vnser stat / oder das Vndergericht / von dem die Vrtheil gesprochen / wircklichen beschehen. Es sollen aber gleichwol die Richter erster Instantz / in solchen fellen gut achtung geben / Das die Partheyen durch findung vnd Vrtheil nicht beschweret werden / vmb des willen / das die appellation (wie gemeldet) nicht stadt haben soll / dann da solchs greiflich befunden solt werden / wöllen wir vns die gebürende straff auch vorbehalten haben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/51
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/51>, abgerufen am 29.04.2024.