Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist.

Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen.

Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vnd andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist.

Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen.

Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0007"/>
bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast
                     vnd begriffen ist.</p>
        <p>Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung /
                     auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht
                     ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd
                     andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd
                     Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa
                     / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten
                     zuthun haben werden / stracks geleben sollen.</p>
        <p>Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen
                     gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster
                     Instantz / auch Appellation / vn&#x0303; andere sachen / so an vns oder
                     dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst
                     jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen /
                     zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist /
                     vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0007] bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist. Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen. Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/7
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/7>, abgerufen am 03.05.2024.