Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden. Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe. Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse. Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt. zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden. Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe. Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse. Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0099" n="42"/> zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.</p> <p>Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception <hi rendition="#i">contra personas testium</hi>, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.</p> <p>Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also <hi rendition="#i">Lis ex lite</hi> erwachse.</p> <p>Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem <hi rendition="#i">Producenten</hi> oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.</p> </div> </body> </text> </TEI> [42/0099]
zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.
Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.
Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse.
Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/99>, abgerufen am 03.12.2023. |