Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan. Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707. III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge- tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan. Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707. III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0103" n="103"/> tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.</p> <p>Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.</p> </div> <div> <head>III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.<lb/></head> <p>VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [103/0103]
tis billig excipiret; sonst aber ist jeder schuldig die Predigt von Wort zu Wort zu concipiren / wann er gleich ob defectum memoriae selbige mit allen concipirten expressionibus nicht ablegen kan.
Zu mehrer Uhrkund ist diese declaration auf höchstgedachter Ihre Durchl. gnädigsten Befehl mit Dero Fürstl. Consistorial-Insigel bedrucket / so geschehen Wolffenbüttel den 14. Septemb. Anno 1707.
III. Renovirte Fürstliche Verordnung / Wegen Verbotenen heimlichen Verlobungen und wie es inskünfftige in Ehe- und Verlöbniß-Sachen zu halten.
VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph August und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden unsern Prälaten / denen von der Ritterschafft / Ober- und Ambt-Leuten / Gerichts-Herren / Bürgermeistern und Rähten in Unsern Städten und Flecken / auch allen und jeden Unsern Unterthanen und Angehörigen / Geist- und Weltlichen hiemit gnädigst zu wissen / welcher Gestalt Wir Zeithero nicht mit geringen Mißfallen wahrnehmen müssen / daß in Unsern Fürstenthum und Landen sehr ge-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/103>, abgerufen am 29.11.2023. |