Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0130" n="139"/>
stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr                      verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt                      und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom                      Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt /                      auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch                      hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen                      Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die                      ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit                      Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten                      Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege                      um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey                      Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der                      übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen                      Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen                      Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und                      allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu                      verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen /                      von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten                      / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die                      Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu                      verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen-                      und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern                      dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey                      jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen /                      darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit                      jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge                      ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher                      Weise solches von den Leuten
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[139/0130] stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/130
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/130>, abgerufen am 27.04.2024.