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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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So soll dennoch alles und jedes / was an denen HErrn-Feyer- und Bet-Tagen zu Entheiligung des Sabbaths vorgehen möchte / es bestehe dasselbe worinn es wolle / Krafft dieses Edicts, als ob selbiges Wörtlich darinnen enthalten wäre / ernstlich und bey Vermeidung harter Straffe verboten seyn.

14.

Damit nun obigem allen unverbrüchlich nachgelebet / die Ubertreter kund gemachet und zu ernstlicher Bestraffung gebracht werden / So befehlen Wir allen und jeden Unsern Magistraten in Städten und auf dem Lande hiemit gnädigst daß Sie über dieses Unser Landes-Fürstliche Edict mit Ernst und Nachdruck halten / und nicht nur durch die Gerichts-Bediente sonder auch durch andere getreue Personen / die sie etwa an der Hand haben können / auf die Wirths-Häuser / Wein- und Bier-Schencken / auch Gilde-Häuser und Krüge fleißig Acht geben / selbige sowol vor als unter wärendem Gottesdienste und zwischen den Predigten visitiren / und die Verbrecher annotiren lassen; darauf so dann mit würcklicher Bestraffung der verübten excesse verfahren und sowol denen Gerichts-Bedienten als allen andern denuncianten für ihre vigilants und Anmeldung den vierdten Theil der jedesmahligen Geld-Straffe reichen sollen.

Diese Unsere Landes-Fürstliche Constitution soll nicht nur an gehörigen Orten öffentlich angeschlagen / sondern auch von denen Cantzeln abgelesen und solche Ablesung alle Jahr auf den ersten Sonntag des Advents wiederholet werden. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Geheimbten Cantzley-Siegels. Geben Wolffenbüttel den 1. Aug. 1709.

So soll dennoch alles und jedes / was an denen HErrn-Feyer- und Bet-Tagen zu Entheiligung des Sabbaths vorgehen möchte / es bestehe dasselbe worinn es wolle / Krafft dieses Edicts, als ob selbiges Wörtlich darinnen enthalten wäre / ernstlich und bey Vermeidung harter Straffe verboten seyn.

14.

Damit nun obigem allen unverbrüchlich nachgelebet / die Ubertreter kund gemachet und zu ernstlicher Bestraffung gebracht werden / So befehlen Wir allen und jeden Unsern Magistraten in Städten und auf dem Lande hiemit gnädigst daß Sie über dieses Unser Landes-Fürstliche Edict mit Ernst und Nachdruck halten / und nicht nur durch die Gerichts-Bediente sonder auch durch andere getreue Personen / die sie etwa an der Hand haben können / auf die Wirths-Häuser / Wein- und Bier-Schencken / auch Gilde-Häuser und Krüge fleißig Acht geben / selbige sowol vor als unter wärendem Gottesdienste und zwischen den Predigten visitiren / und die Verbrecher annotiren lassen; darauf so dann mit würcklicher Bestraffung der verübten excesse verfahren und sowol denen Gerichts-Bedienten als allen andern denuncianten für ihre vigilants und Anmeldung den vierdten Theil der jedesmahligen Geld-Straffe reichen sollen.

Diese Unsere Landes-Fürstliche Constitution soll nicht nur an gehörigen Orten öffentlich angeschlagen / sondern auch von denen Cantzeln abgelesen und solche Ablesung alle Jahr auf den ersten Sonntag des Advents wiederholet werden. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Geheimbten Cantzley-Siegels. Geben Wolffenbüttel den 1. Aug. 1709.

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[154/0145] So soll dennoch alles und jedes / was an denen HErrn-Feyer- und Bet-Tagen zu Entheiligung des Sabbaths vorgehen möchte / es bestehe dasselbe worinn es wolle / Krafft dieses Edicts, als ob selbiges Wörtlich darinnen enthalten wäre / ernstlich und bey Vermeidung harter Straffe verboten seyn. 14. Damit nun obigem allen unverbrüchlich nachgelebet / die Ubertreter kund gemachet und zu ernstlicher Bestraffung gebracht werden / So befehlen Wir allen und jeden Unsern Magistraten in Städten und auf dem Lande hiemit gnädigst daß Sie über dieses Unser Landes-Fürstliche Edict mit Ernst und Nachdruck halten / und nicht nur durch die Gerichts-Bediente sonder auch durch andere getreue Personen / die sie etwa an der Hand haben können / auf die Wirths-Häuser / Wein- und Bier-Schencken / auch Gilde-Häuser und Krüge fleißig Acht geben / selbige sowol vor als unter wärendem Gottesdienste und zwischen den Predigten visitiren / und die Verbrecher annotiren lassen; darauf so dann mit würcklicher Bestraffung der verübten excesse verfahren und sowol denen Gerichts-Bedienten als allen andern denuncianten für ihre vigilants und Anmeldung den vierdten Theil der jedesmahligen Geld-Straffe reichen sollen. Diese Unsere Landes-Fürstliche Constitution soll nicht nur an gehörigen Orten öffentlich angeschlagen / sondern auch von denen Cantzeln abgelesen und solche Ablesung alle Jahr auf den ersten Sonntag des Advents wiederholet werden. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und beygedruckten Geheimbten Cantzley-Siegels. Geben Wolffenbüttel den 1. Aug. 1709.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/145>, abgerufen am 28.03.2024.