Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.zu rescribiren und zu verordnen seyn möchte / von den Superintendenten gebührend befodert werden. CAP. XX. Von den Kirchen-Gütern und deren Administration. I. DEmnach die Erfahrung bezeuget daß der Abgang bey denen zu den Kirchen gewidmeten Gütern und intraden nicht so viel von Unglücks-Fällen als von nachläßiger Aufsicht und Administration herrühre / und Wir für eine zu Unsern Landes-Fürstlichen Sorgen mit gehörende Angelegenheit erachten / daß nicht nur die Kirchen-Gebäude im Stande erhalten sondern auch der Kirchen Vermögen wol bewahret und nach Möglichkeit verbessert werden / zu solchen Zweck auch die Kirchen-visitationes, wodurch zu gewissen Zeiten nicht nur das Kirchen-Ambt sondern auch der Zustandt der Kirchen und administration deren Güter und intraden untersuchet werden müssen / angeordnet und bisher observiret worden / Wir aber hiebey ein näheres reglement nöhtig finden; II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß (1) bey einer jeden Kirche / allwo es noch nicht geschehen / ein Haupt-Buch oder Erb-Register in solcher form und mit solchen requisitis gemachet werden soll / daß es vim probandi haben und bey vorfallenden Sachen darnach judi- zu rescribiren und zu verordnen seyn möchte / von den Superintendenten gebührend befodert werden. CAP. XX. Von den Kirchen-Gütern und deren Administration. I. DEmnach die Erfahrung bezeuget daß der Abgang bey denen zu den Kirchen gewidmeten Gütern und intraden nicht so viel von Unglücks-Fällen als von nachläßiger Aufsicht und Administration herrühre / und Wir für eine zu Unsern Landes-Fürstlichen Sorgen mit gehörende Angelegenheit erachten / daß nicht nur die Kirchen-Gebäude im Stande erhalten sondern auch der Kirchen Vermögen wol bewahret und nach Möglichkeit verbessert werden / zu solchen Zweck auch die Kirchen-visitationes, wodurch zu gewissen Zeiten nicht nur das Kirchen-Ambt sondern auch der Zustandt der Kirchen und administration deren Güter und intraden untersuchet werden müssen / angeordnet und bisher observiret worden / Wir aber hiebey ein näheres reglement nöhtig finden; II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß (1) bey einer jeden Kirche / allwo es noch nicht geschehen / ein Haupt-Buch oder Erb-Register in solcher form und mit solchen requisitis gemachet werden soll / daß es vim probandi haben und bey vorfallenden Sachen darnach judi- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0068" n="68"/> zu rescribiren und zu verordnen seyn möchte / von den Superintendenten gebührend befodert werden.</p> </div> <div> <head>CAP. XX. Von den Kirchen-Gütern und deren Administration.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>DEmnach die Erfahrung bezeuget daß der Abgang bey denen zu den Kirchen gewidmeten Gütern und intraden nicht so viel von Unglücks-Fällen als von nachläßiger Aufsicht und Administration herrühre / und Wir für eine zu Unsern Landes-Fürstlichen Sorgen mit gehörende Angelegenheit erachten / daß nicht nur die Kirchen-Gebäude im Stande erhalten sondern auch der Kirchen Vermögen wol bewahret und nach Möglichkeit verbessert werden / zu solchen Zweck auch die Kirchen-visitationes, wodurch zu gewissen Zeiten nicht nur das Kirchen-Ambt sondern auch der Zustandt der Kirchen und administration deren Güter und intraden untersuchet werden müssen / angeordnet und bisher observiret worden / Wir aber hiebey ein näheres reglement nöhtig finden;</p> <p>II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß (1) bey einer jeden Kirche / allwo es noch nicht geschehen / ein Haupt-Buch oder Erb-Register in solcher form und mit solchen requisitis gemachet werden soll / daß es vim probandi haben und bey vorfallenden Sachen darnach judi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [68/0068]
zu rescribiren und zu verordnen seyn möchte / von den Superintendenten gebührend befodert werden.
CAP. XX. Von den Kirchen-Gütern und deren Administration.
I.
DEmnach die Erfahrung bezeuget daß der Abgang bey denen zu den Kirchen gewidmeten Gütern und intraden nicht so viel von Unglücks-Fällen als von nachläßiger Aufsicht und Administration herrühre / und Wir für eine zu Unsern Landes-Fürstlichen Sorgen mit gehörende Angelegenheit erachten / daß nicht nur die Kirchen-Gebäude im Stande erhalten sondern auch der Kirchen Vermögen wol bewahret und nach Möglichkeit verbessert werden / zu solchen Zweck auch die Kirchen-visitationes, wodurch zu gewissen Zeiten nicht nur das Kirchen-Ambt sondern auch der Zustandt der Kirchen und administration deren Güter und intraden untersuchet werden müssen / angeordnet und bisher observiret worden / Wir aber hiebey ein näheres reglement nöhtig finden;
II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß (1) bey einer jeden Kirche / allwo es noch nicht geschehen / ein Haupt-Buch oder Erb-Register in solcher form und mit solchen requisitis gemachet werden soll / daß es vim probandi haben und bey vorfallenden Sachen darnach judi-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/68>, abgerufen am 28.11.2023. |