Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen; II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen. CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein. ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden; ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen; II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen. CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein. ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0084" n="84"/> ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen;</p> <p>II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen.</p> </div> <div> <head>CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein.<lb/></head> <p>ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;</p> </div> </body> </text> </TEI> [84/0084]
ne Sabbahts-Schändung eine von denen Sünden ist / welche die erschrecklichsten Straffen GOttes nach sich ziehen;
II. So ist hiemit Unser ernster Befehl daß nicht allein Unsere Prediger ins gemein den Elenchum wider die Entheiligung des Sabbahts pro concione öffters gebrauchen / und diejenige / welche so wenig dadurch als durch privat-Warnungen sich corrigiren lassen wollen / denen weltlichen Gerichten kundt machen / sondern auch Unsere Magistraten / Ambts- und Gerichts-Obrigkeiten und ein jeder an seinem Ort auf dergleichen Ubertreter genaue acht geben / und dieselbe mit denen in Unsern Ordnungen und Edicten enthaltenen Straffen nachdrücklich belegen / auch bey Vermeidung Unser Ungnade darinnen die geringste Connivents nicht vorgehen lassen sollen. Allermassen Wir dann zu dem Ende sothane Landes-Fürstliche Verordnung erneueren / selbige auf gewisse masse declariren und dieser Unser Kirchen-Ordnung mit beydrücken lassen.
CAP. XXV. Von denen bey dem Gottesdienst erfoderten Anstalten in gemein.
ALs nach beschehener reformation zu folge der in der Apologia der Augspurgischen Confession c. 3. enthaltenen declaration ein und andere Kirchen-Ceremonien juxta libertatem Ecclesiae in Unsern Kirchen beyzubehalten gut befunden worden;
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/84>, abgerufen am 29.11.2023. |