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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge.

Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge.

Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

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[0018] Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge. Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/18>, abgerufen am 29.04.2024.