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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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LIeben Freunde in Christo / Wir hören alle tage / aus GOttes Wort / erfahren es auch beide an vnserm leben vnd sterben / das wir von Adam her / alle sampt inn Sünden empfangen vnd geborn werden / darinnen wir denn vnter GOTtes zorn in ewigkeit verdammet / vnnd verlorn sein müsten / wo vns nicht durch den eingebornen GOttes Son / vnsern lieben HERrn IHESVM Christum / darauß geholffen were.

Weil denn dieses gegenwertige Kindlein / in seiner Natur mit gleichen Sünden / in massen wie wir auch vergifftet / vnd verunreiniget ist / derowegen es auch des ewigen Todts vnd verdamniß sein vnd bleiben müste / vnd aber GOTt der Vater aller gnad vnnd Barmhertzigkeiten / seinen Sohn Christum / der gantzen Welt / vnd also demnach auch dem Kindlein nichts wenigers als den alten verheissen vnd gesandt hat.

Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlein / nichts wenigers / sondern eben sowoll / als die Alten / von Sünden / Todt / vnd verdamniß / erlöset vnd selig gemacht hat / vnnd befohlen / man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs allergnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset.

LIeben Freunde in Christo / Wir hören alle tage / aus GOttes Wort / erfahren es auch beide an vnserm leben vnd sterben / das wir von Adam her / alle sampt inn Sünden empfangen vnd geborn werden / darinnen wir denn vnter GOTtes zorn in ewigkeit verdammet / vnnd verlorn sein müsten / wo vns nicht durch den eingebornen GOttes Son / vnsern lieben HERrn IHESVM Christum / darauß geholffen were.

Weil denn dieses gegenwertige Kindlein / in seiner Natur mit gleichen Sünden / in massen wie wir auch vergifftet / vnd verunreiniget ist / derowegen es auch des ewigen Todts vnd verdamniß sein vnd bleiben müste / vnd aber GOTt der Vater aller gnad vnnd Barmhertzigkeiten / seinen Sohn Christum / der gantzen Welt / vnd also demnach auch dem Kindlein nichts wenigers als den alten verheissen vnd gesandt hat.

Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlein / nichts wenigers / sondern eben sowoll / als die Alten / von Sünden / Todt / vnd verdamniß / erlöset vnd selig gemacht hat / vnnd befohlen / man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs allergnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset.

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[62/0206] LIeben Freunde in Christo / Wir hören alle tage / aus GOttes Wort / erfahren es auch beide an vnserm leben vnd sterben / das wir von Adam her / alle sampt inn Sünden empfangen vnd geborn werden / darinnen wir denn vnter GOTtes zorn in ewigkeit verdammet / vnnd verlorn sein müsten / wo vns nicht durch den eingebornen GOttes Son / vnsern lieben HERrn IHESVM Christum / darauß geholffen were. Weil denn dieses gegenwertige Kindlein / in seiner Natur mit gleichen Sünden / in massen wie wir auch vergifftet / vnd verunreiniget ist / derowegen es auch des ewigen Todts vnd verdamniß sein vnd bleiben müste / vnd aber GOTt der Vater aller gnad vnnd Barmhertzigkeiten / seinen Sohn Christum / der gantzen Welt / vnd also demnach auch dem Kindlein nichts wenigers als den alten verheissen vnd gesandt hat. Welcher auch der gantzen Welt Sünde getragen / vnd die armen Kindlein / nichts wenigers / sondern eben sowoll / als die Alten / von Sünden / Todt / vnd verdamniß / erlöset vnd selig gemacht hat / vnnd befohlen / man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs allergnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/206>, abgerufen am 28.04.2024.