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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Weil aber keine Sünde so groß vnnd schwer / die den bußfertigen nicht möge vergeben werden / Auch keine bekerung zu langsam / vnd spat / wenn sie nur in diesem leben / auch am aller letzten geschicht / Wie solchs der Son GOTTES selber mit einem herlichen schönen Exempel an dem Mörder / so neben jm am Creutze hieng / bezeuget hat. Derhalben sollen die Prediger solche arme leute jnen fürnemlich lassen befohlen sein / vnnd weil sie der Teuffel also zu falle gebracht / sie auch nun nicht mehr lange zeit vnd gelegenheit zur Christlichen bekerung haben / sollen die Prediger allen vleiß anwenden / das sie zu wahrer Buß gebracht / durch den Glauben an Christum getröstet vnd gestercket / sich mit gedult / vnd Kindlichem gehorsam / in die straff / so sie mit jrer missethat verwircket / andern zum Exempel / ergeben mögen. Auch gebüret Christlicher Oberkeit nicht allein am Leibe die vbeltheter zustraffen / Sondern auch dahin zutrachten / das die arme Seele gerettet / vnd also beide Leib vnd Seele dem lieben Gott auffgeopffert möge werden.

Sollen derwegen solche arme leute ettliche tage zuuor / ehe sie abgethan sollen werden / an einen gelegenen orth / da die Prediger mit dem Worte vnnd Sacramenten nach notturfft mit jnen handeln können / gebracht / vnnd die Seelsorger zu jnen gefordert werden. Ehe dann aber der Prediger anhebet mit jnen zuhandeln / sol er sich befleissigen / das er durch kurtze Fragen erkünden möge / wie den armen leuten zu muth vnd sinne sey. Denn wenn er sie

Weil aber keine Sünde so groß vnnd schwer / die den bußfertigen nicht möge vergeben werden / Auch keine bekerung zu langsam / vnd spat / wenn sie nur in diesem leben / auch am aller letzten geschicht / Wie solchs der Son GOTTES selber mit einem herlichen schönen Exempel an dem Mörder / so neben jm am Creutze hieng / bezeuget hat. Derhalben sollen die Prediger solche arme leute jnen fürnemlich lassen befohlen sein / vnnd weil sie der Teuffel also zu falle gebracht / sie auch nun nicht mehr lange zeit vnd gelegenheit zur Christlichen bekerung haben / sollen die Prediger allen vleiß anwenden / das sie zu wahrer Buß gebracht / durch den Glauben an Christum getröstet vnd gestercket / sich mit gedult / vnd Kindlichem gehorsam / in die straff / so sie mit jrer missethat verwircket / andern zum Exempel / ergeben mögen. Auch gebüret Christlicher Oberkeit nicht allein am Leibe die vbeltheter zustraffen / Sondern auch dahin zutrachten / das die arme Seele gerettet / vnd also beide Leib vnd Seele dem lieben Gott auffgeopffert möge werden.

Sollen derwegen solche arme leute ettliche tage zuuor / ehe sie abgethan sollen werden / an einen gelegenen orth / da die Prediger mit dem Worte vnnd Sacramenten nach notturfft mit jnen handeln können / gebracht / vnnd die Seelsorger zu jnen gefordert werden. Ehe dann aber der Prediger anhebet mit jnen zuhandeln / sol er sich befleissigen / das er durch kurtze Fragen erkünden möge / wie den armen leuten zu muth vnd sinne sey. Denn wenn er sie

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[114/0258] Weil aber keine Sünde so groß vnnd schwer / die den bußfertigen nicht möge vergeben werden / Auch keine bekerung zu langsam / vnd spat / wenn sie nur in diesem leben / auch am aller letzten geschicht / Wie solchs der Son GOTTES selber mit einem herlichen schönen Exempel an dem Mörder / so neben jm am Creutze hieng / bezeuget hat. Derhalben sollen die Prediger solche arme leute jnen fürnemlich lassen befohlen sein / vnnd weil sie der Teuffel also zu falle gebracht / sie auch nun nicht mehr lange zeit vnd gelegenheit zur Christlichen bekerung haben / sollen die Prediger allen vleiß anwenden / das sie zu wahrer Buß gebracht / durch den Glauben an Christum getröstet vnd gestercket / sich mit gedult / vnd Kindlichem gehorsam / in die straff / so sie mit jrer missethat verwircket / andern zum Exempel / ergeben mögen. Auch gebüret Christlicher Oberkeit nicht allein am Leibe die vbeltheter zustraffen / Sondern auch dahin zutrachten / das die arme Seele gerettet / vnd also beide Leib vnd Seele dem lieben Gott auffgeopffert möge werden. Sollen derwegen solche arme leute ettliche tage zuuor / ehe sie abgethan sollen werden / an einen gelegenen orth / da die Prediger mit dem Worte vnnd Sacramenten nach notturfft mit jnen handeln können / gebracht / vnnd die Seelsorger zu jnen gefordert werden. Ehe dann aber der Prediger anhebet mit jnen zuhandeln / sol er sich befleissigen / das er durch kurtze Fragen erkünden möge / wie den armen leuten zu muth vnd sinne sey. Denn wenn er sie

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/258>, abgerufen am 28.04.2024.