Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen.

Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen.

Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0031"/>
besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten       / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen.</p>
        <p>Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren       gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in       demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet:       verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder /       vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen       fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus       doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche       vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi.       Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein /       wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret /       sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus       nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich       erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu       vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs       fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin       solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh.       10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0031] besonders / sondern der einhelliger / wahrer Catholischer Consenß der propheten / vnd Aposteln / auch aller reinen reformierten kirchen. Soll derhalben hinfuro in Kirchen vnd Schulen dieses Fürstenthumbs nichts anders zulehren gestattet werden / denn was gemeltem Corpori doctrinae gleichförmig / vnd gemeß / vnd in demselbigen guten klaren bestendigen grundt habe / non tantum quod ad res ipsas attinet: verumetiam quod attinet ad formam sanorum verborum. Was aber demselbigem vngemeß / zuwieder / vnd entgegen ist / soll nicht gedüldet / sondern verhütet / vnd abgeschaffet werden. Vnd sollen fürnemlich die Pfarrherrn vnd Prediger / darnach auch die gantze kirche wissen / das diß Corpus doctrinae also soll angenomen werden / als ein gute / köstliche / herliche / stadtliche vertrawte beylage / wie es Paulus nennet / 1. Tim. 6. vnd 2. Tim. 1. Bonum depositum custodi. Es weiset aber Paulus / vnd demnach auch die Augspürgische Confession / gar schön vnd fein / wie rechte reine lehre möge erhalten werden: Nemlich / wenn man nicht allein recht lehret / sondern auch falsche / jrrige lehre außsetzet / absondert verwirfft / vnd verdampt / wie Paulus nicht allein für seine person thut / sondern dergleichen auch in allen trewen lehrern ernstlich erfordert / das sie zu beiden stücken geschicket / vnd mechtig sein sollen / Nemlich zu vermanen durch heilsame lehre / vnd die wiedersprecher zustraffen / Tit. 1. Vnd Christus selbs fasset das ampt eines trewen Hirten / in diese zwey stück / Das erste / das er die Schefflin solle auff guter gesunder weyde nehren / Das ander / das er auch soll dem wolff wehren / Joh. 10. sintemal ein weinig sawrteig den gantzen teig verderbt / Galat. 5.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/31
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/31>, abgerufen am 28.04.2024.