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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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zuhalten wissen werden / was sie vermög der heiligen Götlichen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession inn Examine fragen / vnd erforschen sollen / So lassen wirs auff dißmal bey den erzelten Articuln beruhen.

Nach dem nun der Examinirt / auff die fürgehaltenen Puncten vnd Articul / Christlich / vnd wie jetzt vermeldet / nach ausweisung der heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession geantwort hat / sollen vnsere Theologi vnd Kirchen Rethe / denselben nicht alsbaldt zu der Kirchen / dahin er bedacht / geschicket / Sondern / dieweil Paulus an eim Kirchen diener erfordert / das er aptus ad docendum, lehrhafftig sey / So sol dem Examinirten zuuor aufferlegt werden / von dem Argumento / so jme von vnsern Theologis proponirt / ein Predigt zuthun / damit man nicht allein sein Erudition / Sonder auch sein Pronunciation vnnd Action der Predigt vernemen / vnnd was daran strefflich / jne berichten möge.

So ist auch ferner vnser will vnd meinung / das keiner Kirchen / wider jren willen / ohne sonderlich billich vnd beweglich vrsach ein Kirchen diener auffgedrungen werde. Darumb nach dem ein solcher / so des Kirchen diensts begeret / sein gewisse Testimonia / beide der rechten Lehr / vnd des Erbarn wandels dargethan hat / vnnd er also zu lehren geschickt erfunden wird / so sol dennoch zuuor / vnd ehe er zu derselbigen Kirchen geordnet wirdt / dem Superinten-

zuhalten wissen werden / was sie vermög der heiligen Götlichen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession inn Examine fragen / vnd erforschen sollen / So lassen wirs auff dißmal bey den erzelten Articuln beruhen.

Nach dem nun der Examinirt / auff die fürgehaltenen Puncten vnd Articul / Christlich / vnd wie jetzt vermeldet / nach ausweisung der heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession geantwort hat / sollen vnsere Theologi vnd Kirchen Rethe / denselben nicht alsbaldt zu der Kirchen / dahin er bedacht / geschicket / Sondern / dieweil Paulus an eim Kirchen diener erfordert / das er aptus ad docendum, lehrhafftig sey / So sol dem Examinirten zuuor aufferlegt werden / von dem Argumento / so jme von vnsern Theologis proponirt / ein Predigt zuthun / damit man nicht allein sein Erudition / Sonder auch sein Pronunciation vnnd Action der Predigt vernemen / vnnd was daran strefflich / jne berichten möge.

So ist auch ferner vnser will vnd meinung / das keiner Kirchen / wider jren willen / ohne sonderlich billich vnd beweglich vrsach ein Kirchen diener auffgedrungen werde. Darumb nach dem ein solcher / so des Kirchen diensts begeret / sein gewisse Testimonia / beide der rechten Lehr / vnd des Erbarn wandels dargethan hat / vnnd er also zu lehren geschickt erfunden wird / so sol dennoch zuuor / vnd ehe er zu derselbigen Kirchen geordnet wirdt / dem Superinten-

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[197/0345] zuhalten wissen werden / was sie vermög der heiligen Götlichen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession inn Examine fragen / vnd erforschen sollen / So lassen wirs auff dißmal bey den erzelten Articuln beruhen. Nach dem nun der Examinirt / auff die fürgehaltenen Puncten vnd Articul / Christlich / vnd wie jetzt vermeldet / nach ausweisung der heiligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifft / auch der Augspürgischen Confession geantwort hat / sollen vnsere Theologi vnd Kirchen Rethe / denselben nicht alsbaldt zu der Kirchen / dahin er bedacht / geschicket / Sondern / dieweil Paulus an eim Kirchen diener erfordert / das er aptus ad docendum, lehrhafftig sey / So sol dem Examinirten zuuor aufferlegt werden / von dem Argumento / so jme von vnsern Theologis proponirt / ein Predigt zuthun / damit man nicht allein sein Erudition / Sonder auch sein Pronunciation vnnd Action der Predigt vernemen / vnnd was daran strefflich / jne berichten möge. So ist auch ferner vnser will vnd meinung / das keiner Kirchen / wider jren willen / ohne sonderlich billich vnd beweglich vrsach ein Kirchen diener auffgedrungen werde. Darumb nach dem ein solcher / so des Kirchen diensts begeret / sein gewisse Testimonia / beide der rechten Lehr / vnd des Erbarn wandels dargethan hat / vnnd er also zu lehren geschickt erfunden wird / so sol dennoch zuuor / vnd ehe er zu derselbigen Kirchen geordnet wirdt / dem Superinten-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/345>, abgerufen am 29.04.2024.