Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen.

Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vnd von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth.

Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden.

Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen.

Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vñ von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth.

Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden.

Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0363" n="215"/>
        <p>Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen.</p>
        <p>Dann auch des Bapsts Recht außweiset / <hi rendition="#i">Benefitium dari propter officium</hi>, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem <hi rendition="#i">Crimine sacrilegij</hi> nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vn&#x0303; von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth.</p>
        <p>Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden.</p>
        <p>Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[215/0363] Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen. Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vñ von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth. Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden. Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/363
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/363>, abgerufen am 29.04.2024.